Beschleunigungsgebot in Auslieferungshaftsachen
Leitsatz
In Auslieferungshaftsachen sind allein durch inländische Behörden verursachte Lücken in der Bearbeitung von mehr als einem Monat unter Beschleunigungsgesichtspunkten als so erheblich anzusehen, dass sie grundsätzlich nicht mehr hinzunehmen sind und die Aufhebung des Haftbefehls gebieten.
Tenor
Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 4. August 2026 wird aufgehoben.
Der Verfolgte ist in dieser Sache sofort aus der Haft zu entlassen.
Gründe
Die moldauischen Behörden ersuchen um Auslieferung des am 24. Juli 2026 festgenommenen Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung.
Mit Beschluss vom 4. August 2026 hat der Senat gegen den Verfolgten Auslieferungshaft angeordnet (§ 15 Abs. 1 IRG). Die Generalstaatsanwaltschaft hat nunmehr beantragt, die Fortdauer der Auslieferungshaft anzuordnen.
Der Auslieferungshaftbefehl war wegen eines den Justizbehörden anzulastenden Verstoßes gegen das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot aufzuheben.
Der Vollzug der Auslieferungshaft unterliegt dem Gebot größtmöglicher Verfahrensbeschleunigung. Ab einer gewissen, für die verfahrensmäßige und technische Abwicklung unabdingbaren Mindestdauer des Verfahrens müssen besondere, das Auslieferungsverfahren selbst betreffende Gründe vorliegen, um die weitere Vollstreckung der Auslieferungshaft zu rechtfertigen (Senat, Beschluss vom 1. Juni 2022 - 1 AuslA 120/21; BVerfGE 61, 28, 34f.; NStZ-RR 2020, 386, 387; Hackner in Schomburg/Lagodny IRG 6. Aufl. § 24 Rn. 5).
Solche Gründe liegen hier nicht vor. Das Verfahren ist durch die innerdeutschen Behörden für die Dauer von mehr als einem Monat nicht gefördert worden.
Das Bundesamt für Justiz (BfJ) war bereits vor der Festnahme des Verfolgten mit der Sache befasst, indem es per E-Mail vom 12. Februar 2025 (Bl. 17 d.A.) dem Bundeskriminalamt (BKA) auf dortige Anfrage mitteilte, einer Auslieferung stünden im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt keine Bedenken entgegen. Am 1. April 2026 übersandte das BfJ dem Hessischen Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat (HMdJ) die inzwischen beim Auswärtigen Amt eingegangenen Auslieferungsunterlagen (Az. …).
Am 24. Juli 2026 wurde der Verfolgte festgenommen und die Generalstaatsanwaltschaft über die Festnahme informiert. Am 25. Juli 2026 erging die Festhalteanordnung des Amtsgerichts Stadt1.
Mit E-Mail vom 3. August 2026 (Bl. 267) bat das BfJ - offenbar noch in Unkenntnis der zwischenzeitlich erfolgten Festnahme - das HMdJ um Sachstandsmitteilung, worauf Letzteres unter Hinweis auf die Anfrage des BfJ seinerseits die Generalstaatsanwaltschaft um Sachstandsmitteilung ersuchte (E-Mail vom 4. August 2026, Bl. 266). Hierauf unterrichtete die Generalstaatsanwaltschaft das HMdJ am 5. August 2026 unter „EILT! Festhaltehaft!“ über die erfolgte Festnahme und teilte außerdem mit, dass beim Oberlandesgericht der Erlass eines Auslieferungshaftbefehls beantragt worden sei. Eine Entscheidung sei noch nicht ergangen.
Nach Eingang des Senatsbeschlusses vom 4. August 2026 teilte die Generalstaatsanwaltschaft dem HMdJ am 7. August 2026 unter „EILT! AUSLIEFERUNGSHAFT!“ per elektronsicher Post mit, dass eine Reihe von Fragen, die sich auch aus dem Senatsbeschluss und einem Schriftsatz des Rechtsbeistandes ergäben, klärungsbedürftig seien (Bl. 278) und ersuchte in Anbetracht des Vollzugs der Auslieferungshaft um priorisierte Bearbeitung (Hervorhebung im Original).
Nach Verkündung des Auslieferungshaftbefehls, anlässlich deren der Verfolgte sich nicht mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt hatte, lagen die Akten der Generalstaatsanwaltschaft am 25. August 2026 wieder vor, wobei der zuständige Dezernent eine Wiedervorlagefrist von zwei Wochen mit dem Zusatz „(Antwort Moldau? Festnahme: 24.07.)“ verfügte. Am 10. September 2026 richtete er dementsprechend eine Sachstandsanfrage an das HMdJ. Danach stellte sich heraus, dass der Bericht der Generalstaatsanwaltschaft vom 7. August 2026 im HMdJ nicht vorlag, obwohl er nach dem Sendebericht ordnungsgemäß unter dem zutreffenden Aktenzeichen an die richtige Abteilung übermittelt worden war (Bl. 280). Am 11. September 2026 leitete das HMdJ den Bericht vom 7. August 2026 mit dem Fragenkatalog an das BfJ weiter und entschuldigte sich dafür, dass dies erst jetzt geschehe.
Indem der Bericht der Generalstaatsanwaltschaft vom 7. August 2026 erst am 11. September 2026 dem BfJ übermittelt wurde, ist das Verfahren um mehr als einen Monat verzögert worden, da die notwendigen Anfragen an die moldauischen Behörden damit erst verzögert gestellt werden und mit einer entsprechend späteren Antwort zu rechnen ist. Insofern ist das Verfahren für die Dauer von mehr als einem Monat nicht gefördert worden. Es ist in diesem Zusammenhang unerheblich, ob der Bericht der Generalstaatsanwaltschaft vom 7. August 2026 aus technischen Gründen nicht übermittelt wurde - wofür keinerlei Anhaltspunkte bestehen -, infolge eines Büroversehens im HMdJ nicht vorgelegt wurde oder aus anderen Gründen unbearbeitet blieb. In jeden Fall sind diese für die Verfahrensverzögerung ursächlichen Umstände, die nicht in den Besonderheiten des Auslieferungsverfahrens begründet sind, den Justizbehörden zuzurechnen, die das Beschleunigungsgebot zu beachten haben. Da die Verzögerung ausschließlich den inländischen Justizbehörden anzulasten ist, legt der Senat bezüglich der Dauer der hinzunehmenden Verfahrensverzögerung die nach seiner Rechtsprechung in Haftprüfungsverfahren gemäß §§ 121 ff. StPO geltenden Maßstäbe an. Danach sind Lücken in der Bearbeitung von mehr als einem Monat unter Beschleunigungsgesichtspunkten als so erheblich anzusehen, dass sie grundsätzlich nicht mehr hinzunehmen sind und die Aufhebung des Haftbefehls gebieten.
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