AG Steinfurt · Nordrhein-Westfalen Richterin am Amtsgericht Urteil

Ein Anspruch der Kläger auf Rückzahlung der in die Heizkostenabrechnung vom 2.2.1999 eingestellten …

Zivilrecht Klage abgewiesen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1

Entscheidungsgründe ohne Tatbestand gem. § 495a ZPO:

2

Die Klage war abzuweisen.

3

Ein Anspruch der Kläger auf Rückzahlung der in die Heizkostenabrechnung vom 2.2.1999 eingestellten Nutzerwechselgebühr und der Zwischenablesegebühr in Höhe von 142,22 DM besteht nicht.

4

Gem. § 7 des Mietvertrages waren von den Klägern zusätzlich zum Mietzins die Betriebskosten der Heizung und der Warmwasserversorgung zu tragen. Gem. § 7 Ziffer 4 des Mietvertrages gehören zu diesen Kosten u.a. auch die Kosten des Betriebs und der Verwendung von Wärmemengenzählern, Heizkostenverteilern, Warmwasserzählern und/oder Warmwasserkostenverteilern. Die Nutzerwechselgebühr und die Zwischenablesegebühr ist diesen Betriebskosten zuzurechnen und gehört damit zu den Heizkosten, die nach den mietvertraglichen Vereinbarungen von den Klägern zu tragen waren.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

6

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer 11, 713 ZPO.