Ein Anspruch der Kläger auf Rückzahlung der in die Heizkostenabrechnung vom 2.2.1999 eingestellten …
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Entscheidungsgründe ohne Tatbestand gem. § 495a ZPO:
Die Klage war abzuweisen.
Ein Anspruch der Kläger auf Rückzahlung der in die Heizkostenabrechnung vom 2.2.1999 eingestellten Nutzerwechselgebühr und der Zwischenablesegebühr in Höhe von 142,22 DM besteht nicht.
Gem. § 7 des Mietvertrages waren von den Klägern zusätzlich zum Mietzins die Betriebskosten der Heizung und der Warmwasserversorgung zu tragen. Gem. § 7 Ziffer 4 des Mietvertrages gehören zu diesen Kosten u.a. auch die Kosten des Betriebs und der Verwendung von Wärmemengenzählern, Heizkostenverteilern, Warmwasserzählern und/oder Warmwasserkostenverteilern. Die Nutzerwechselgebühr und die Zwischenablesegebühr ist diesen Betriebskosten zuzurechnen und gehört damit zu den Heizkosten, die nach den mietvertraglichen Vereinbarungen von den Klägern zu tragen waren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer 11, 713 ZPO.