Verurteilung wegen Vergewaltigung und wegen Mordes
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung und wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger werden dem Angeklagten auferlegt.
§§ 177 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 1, 211, 53 StGB
Gründe
I.
Der jetzt 52 Jahre alte Angeklagte wurde in U. im Landkreis K. geboren und wuchs dort auch auf. Der Vater des Angeklagten war als Bauarbeiter tätig, die Mutter war Hausfrau, beide sind mittlerweile verstorben. Der Angeklagte wuchs gemeinsam mit insgesamt vier Geschwistern, nämlich einem älteren Bruder, einer älteren Schwester und zwei jüngeren Brüdern, auf. Seit dem Tod der gemeinsamen Eltern besteht kein Kontakt mehr zu den Geschwistern.
Nach der Grundschule wechselte der Angeklagte zunächst zur Hauptschule, sodann zur Realschule in K., die er mit der mittleren Reife beendete. Anschließend absolvierte er eine Ausbildung zum Elektroinstallateur, die er auch abschloss. Nachdem er kurze Zeit als Installateur tätig war, wurde er zur Bundeswehr eingezogen, wo er sich für die Dauer von 4 Jahren als Zeitsoldat verpflichtete. Nach der Grundausbildung in P. wechselte er nach M. und sodann im April 1981 nach V..
Die Bundeswehrzeit des Angeklagten war geprägt vom konfliktbesetzten Verhältnis zu Vorgesetzten und auch von erheblichem Alkoholkonsum. Im Jahr 1983 wurde der Angeklagte inhaftiert und vom Landgericht Flensburg wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren sowie zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt verurteilt, wobei die Unterbringung nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu vollstrecken war. Nach dem vollständigen Vollzug der Strafe erfolgte der Maßregelvollzug.
Nach einem späteren Alkoholrückfall begab sich der Angeklagte in Q. in eine weitere Therapie, in deren Verlauf er seine Ehefrau kennenlernte, die hier zeitgleich wegen Essstörungen therapiert wurde.
Im Jahr 1989 zog der Angeklagte mit seiner späteren Ehefrau zusammen. Er begann sodann eine Umschulung zum Kommunikationselektroniker, welche etwa zwei Jahre andauerte. Er arbeitete anschließend in der Technikbetreuung in einer Autowaschanlagenfabrik. Beide wohnten zunächst in W. in E., sodann in R. bei Z., ebenfalls in E.. Der Angeklagte heiratete 1998, im selben Jahr wurde das erste Kind geboren, im Jahr 2001 das zweite Kind.
Im Jahr 2002 verzog die Familie nach J.. Hintergrund war das Angebot der Schwiegereltern, in deren Haus zu wohnen. Zudem wünschten die Schwiegereltern, ihre Enkel in der Nähe zu haben. Der Angeklagte fand hier eine Anstellung in einer Firma für Kanaltechnik, -sanierungen und –reinigung in J.–G.. In dieser Firma war der Angeklagte bis zu seiner Inhaftierung in der vorliegenden Sache ununterbrochen tätig.
Ihm gelang es jedoch nicht, sich in H. vollständig einzuleben und einen eigenen Freundeskreis zu entwickeln. Auch das Verhältnis zu den engeren Verwandten seiner Ehefrau – den Zeugen N. und A. – war eher zurückhaltend distanziert, aber nicht streitbesetzt feindlich. Das Verhältnis zu den Schwiegereltern, insbesondere zu der Schwiegermutter war zwar ebenfalls distanziert, zu erheblicheren Streitigkeiten oder Auseinandersetzungen kam es jedoch auch hier nicht.
Der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten weist keine Eintragungen auf.
Der Angeklagte befindet sich in dieser Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Delbrück vom 06.03.2011 seit diesem Tage in Untersuchungshaft.
II.
Nachdem der Angeklagte im Jahr 2002 mit seiner Familie in das Haus der Schwiegereltern in J.-L. gezogen war, übertrugen diese der Ehefrau des Angeklagten, der Zeugin X., das Alleineigentum am Haus, ließen sich jedoch ein lebenslanges Nutzungsrecht einräumen. Die Schwiegereltern bewohnten im Haus eine abgeschlossene Wohnung, die die Schwiegermutter nach dem Tode des Schwiegervaters im Jahr 2010 allein bewohnte.
Der Hauptteil des Wohnhauses wurde vom Angeklagten, seiner Ehefrau und den beiden 12 und 9 Jahre alten Kindern bewohnt. Das Verhältnis des Angeklagten zu seiner Ehefrau war zunehmend von Unstimmigkeiten und Eheproblemen geprägt. Geschlechtsverkehr fand seit längerer Zeit nicht mehr statt. Hintergrund war, dass der Angeklagte zumindest in einem Fall Sex mit seiner Ehefrau gegen deren Willen erzwungen hatte. Die Zeugin X. vermied seitdem körperliche Annäherungen durch den Angeklagten. Der Angeklagte selbst erklärte gegenüber seiner Ehefrau in einem Gespräch, von seiner Seite aus werde es nunmehr keine Annäherungen geben, er würde die ablehnenden Reaktionen seiner Frau und die entsprechenden Vergewaltigungssituationen nicht mehr aushalten. Später kündigte er jedoch an, einen Anwalt einzuschalten, um die ehelichen Pflichten seiner Ehefrau einzuklagen. Als die Situation für beide Eheleute immer unerträglicher wurde, schalteten sie gemeinsam eine Eheberatung ein. Dies führte allerdings nur zu einer unwesentlichen Annäherung, verbesserte die Situation aber nicht spürbar. Die Zeugin X. hatte mehrfach die Absicht, sich vom Angeklagten zu trennen, setzte dies aus Angst vor seiner Reaktion jedoch nicht um.
Während der Angeklagte seiner Arbeit als Kanaltechniker nachging, war seine Ehefrau im Schichtbetrieb als Krankenschwester tätig. Soweit dies erforderlich war, versorgte sie im Übrigen die Schwiegermutter, die Geschädigte B., die trotz des Alters von 86 Jahren noch in der Lage war, ihr Leben weitgehend selbstständig zu gestalten und lediglich Hilfe beim Anziehen und bei der Körperpflege benötigte. Der Allgemeinzustand der am 00.00.0000 geborenen Geschädigten war altersentsprechend gut. Sie litt lediglich unter altersbedingten Beschwerden wie Hüftgelenksverschleiß und Bluthochdruck, war aber insbesondere zeitlich und örtlich voll orientiert. Sie verfügte in ihrem Schlafzimmer über mehrere Einrichtungen, um sich im Notfall bemerkbar zu machen, nämlich zum einen eine Klingel, die am Rollator fest installiert war, der sich regelmäßig am Fußende ihres Bettes befand, zum anderen um ein sogenanntes Seniorenhandy, mit dem sie in der Lage war, durch einfaches Drücken großer Tasten sowohl ihre Tochter als auch den benachbart lebenden Sohn, den Zeugen N. zu benachrichtigen.
Am 04.03.2011 kam der Angeklagte gegen 14:00 Uhr von der Arbeit nach Hause. Gegen 15:30 Uhr fuhr er dann gefälligkeitshalber einen Bekannten zu dessen Freundin und brachte anschließend gegen 17.00 Uhr seinen Sohn zum Fußballtraining. Gegen 19:00 Uhr befand sich der Angeklagte wieder zu Hause. Während er mit dem Sohn, möglicherweise auch mit der Tochter zu Abend aß, befand sich die Ehefrau des Angeklagten bereits auf dem Weg zur um 20:00 Uhr beginnenden Nachtschicht. Nach dem Abendessen führte der Angeklagte noch den Hund aus, sah anschließend ein wenig fern und spielte in der Folgezeit im Wesentlichen am Computer. Die Kinder verbrachten die Abendstunden ebenfalls mit Fernsehen und gingen um ca. 22:15 Uhr bis 22:30 Uhr zu Bett. Der Angeklagte widmete sich weiter dem Computer, wobei nicht feststellbar war, ob er bereits zu diesem Zeitpunkt Erotikseiten aufsuchte. Dabei konsumierte er nach eigenen Angaben – wie häufig in den Abendstunden – eine 1 l Flasche Rotwein.
Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt in der Nacht vom 04.03.2011 auf den 05.03.2011, möglicherweise gegen 2:00 Uhr bis 3:00 Uhr, begab sich der Angeklagte in die Wohnung seiner Schwiegermutter. In der Vergangenheit hatte es der Angeklagte vermieden, seine Schwiegermutter aufzusuchen. Die Geschädigte B. ihrerseits hatte davon abgesehen, den Angeklagten um Hilfe zu rufen und sich, soweit sie Hilfe benötigte, stets an ihre Tochter, selten auch an ihren Sohn N. gewandt.
Nach den eigenen Angaben des Angeklagten – hiervon geht die Kammer zu seinen Gunsten aus – machte sich seine Schwiegermutter – möglicherweise versehentlich – durch die am Rollator befindliche Klingel bemerkbar.
Als er das Schlafzimmer der Wohnung betrat, fand er sie im Bett liegend schlafend vor. Spätestens zu diesem Zeitpunkt entschloss er sich, seine Schwiegermutter zu vergewaltigen. Um den Unterkörper entblößen zu können, fixierte er mit grober Kraft ihr rechtes Handgelenk. Die nun wach gewordene Frau B. wehrte sich mit aller Kraft gegen den ihr körperlich überlegenen Angeklagten, indem sie mit der verbliebenen Hand nach ihm schlug und ihm im Bereich des Kopfes, des Oberkörpers und Rückens sowie der Arme kratzerartige Verletzungen beibrachte. Frau B. ihrerseits trug Verletzungen durch Schläge gegen den Mund und beide Arme davon. Trotz der heftigen Gegenwehr gelang es dem Angeklagten entweder mit seinem erigierten Penis oder aber mit einem Gegenstand gewaltsam in die Scheide der Geschädigten einzudringen. Nähere Feststellungen konnten hierzu nicht getroffen werden. Das Kampfgeschehen dauerte mindestens eine Minute, möglicherweise bis zu fünf Minuten.
Im Anschluss überlegte der Angeklagte, wie er sich nun verhalten sollte. Dieser Zeitraum ist ungeklärt geblieben, dauerte mindestens 10 Minuten, höchstens aber 30 Minuten. Ungeklärt geblieben ist auch, ob der Angeklagte zunächst wieder die Wohnung verließ oder ob er gegebenenfalls im Schlafzimmer der Geschädigten verblieb. Jedenfalls entschloss sich der Angeklagte, seine Schwiegermutter zu töten. In Kenntnis der Gefährlichkeit seiner Handlung würgte er sie mit beiden Händen solange, bis schließlich der Tod eintrat. Der Angeklagte befürchtete, seine Schwiegermutter werde seiner Ehefrau oder sonstigen Dritten von der Vergewaltigung berichten und gegenüber den Strafverfolgungsbehörden Angaben zu den erzwungenen sexuellen Handlungen machen.
Zwischen den Verletzungsfolgen auf Grund der Vergewaltigung, insbesondere im Genitalbereich und auf Grund der Fixierung der Handgelenke einerseits und dem Todeseintritt andererseits lag – wie ausgeführt – eine Zeitspanne von mindestens 10 Minuten, höchstens aber 30 Minuten.
Nachdem der Tod eingetreten war, verließ der Angeklagte die Wohnung seiner Schwiegermutter, begab sich zunächst wieder an seinen Computer und besuchte Erotikseiten. Er öffnete eine weitere Flasche Rotwein, von der er noch etwa 1/3 l trank. Kurz vor dem erwarteten Eintreffen seiner Ehefrau nach Beendigung der Nachtschicht weckte er seine Kinder und erklärte ihnen, dass er ihre Großmutter getötet habe. Als seine Ehefrau gegen 6:15 Uhr zu Hause eintraf, erklärte er auch ihr gegenüber, in der Nacht sei „die Hölle los gewesen“. Er habe ihre Mutter umgebracht. Die Tochter der Geschädigten begab sich umgehend in deren Wohnung und stellte fest, dass ihre Mutter schon längere Zeit tot war. Gegen 7:05 Uhr benachrichtigte der Angeklagte über die Notrufnummer 110 die Polizei und teilte auch ihr gegenüber mit, dass er seine Schwiegermutter umgebracht habe.
Durch den alarmierten Notarzt konnte um 7.20 Uhr nur noch der Tod der Geschädigten B. festgestellt werden.
Eine beim Angeklagten gegen 8.00 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von 0,86 %o, eine weitere um 8.30 Uhr entnommene Blutprobe von 0,79 %o.
Bei dem Angeklagten bestand zum Tatzeitpunkt zwar eine ausgeprägte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und paranoid-sensitiv-querulatorischen Anteilen, die jedoch nicht das Maß einer anderen schweren seelischen Abartigkeit erreicht und die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht tangiert hat.
Des Weiteren war der Angeklagte zum Tatzeitpunkt alkoholabhängig. Zu einer relevanten Einschränkung der Steuerungsfähigkeit ist es indes aufgrund des genossenen Alkohols nicht gekommen.
III.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme, deren Inhalt und Förmlichkeiten sich aus der Sitzungsniederschrift ergeben.
Die Feststellungen zur Person des Angeklagten und seines Werdeganges beruhen auf seinen eigenen Angaben in der Hauptverhandlung. Die Kammer sieht keinen Anlass für begründete Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Angaben, die inhaltlich mit der bei seiner Exploration durch die psychiatrische Sachverständige C. und die psychologische Sachverständige O. abgegebenen Darstellung übereinstimmen.
Die getroffenen Feststellungen im Hinblick auf die Beziehung des Angeklagten zu seiner Ehefrau und seiner Schwiegermutter sowie zu den räumlichen Verhältnissen im Haus der Beteiligten, insbesondere in der Wohnung der Geschädigten beruhen ebenfalls auf den Angaben des Angeklagten, ergänzend auf den Bekundungen der Zeugen X., N. und A.. die die festgestellten Tatsachen glaubhaft in der dargestellten Weise bekundet haben, soweit sie ihrem Wahrnehmungsbereich unterlagen.
Hinsichtlich des unmittelbaren Tatgeschehens hat der Angeklagte eingeräumt, seine Schwiegermutter getötet zu haben. Im übrigen hat er sich jedoch abweichend von den getroffenen Feststellungen wie folgt eingelassen:
In der Tatnacht habe gegen 2.00 Uhr die Klingel seiner Schwiegermutter geschellt, woraufhin er sich in deren Wohnung begeben und seine Schwiegermutter im Schlafzimmer im Bett liegend aufgefunden habe. Sie habe geschlafen, dabei aber leise und klagend gewimmert. Er habe angenommen, sie habe schlecht geträumt und habe sich sodann aufs Bett gesetzt und ihre Hand genommen, um sie zu wecken. Seine Schwiegermutter habe sodann die Augen geöffnet und sogleich angefangen, zu schreien, wild nach ihm zu schlagen und ihn zu kratzen. Er habe sodann versucht, sie festzuhalten und zu beruhigen, was ihm jedoch nicht gleich gelungen sei. Es habe sich stattdessen ein richtiger Kampf entwickelt. Letztlich habe sie sich dann doch beruhigen lassen. Das habe einige Minuten gedauert.
Danach habe er festgestellt, dass das Bett eingenässt gewesen sei. Er habe sie dann auf den Toilettenstuhl gehoben, vergeblich nach Bettwäsche gesucht und sie sodann auf eine aufgefundene Unterlage gelegt. Als sie wieder im Bett auf dieser Unterlage gelegen habe, habe sie jedoch erneut angefangen zu schlagen und zu kratzen. An dieser Stelle habe er – der Angeklagte – sodann eine Erinnerungslücke, praktisch einen Blackout. Die Erinnerung setze erst wieder ein, als er beide Hände an ihrem Hals gehabt und sie gewürgt habe. Er habe fest zugedrückt. Er habe hiergegen nichts tun können, er habe sich selbst nicht steuern können, so als ob er weit weg gestanden und sich selbst beobachtet habe. Zwischenzeitlich habe er einige Erinnerungsfragmente wieder erhalten. So habe er im Verlauf der Auseinandersetzung seiner Schwiegermutter vorgeworfen, sie würde seine Ehe kaputt machen. Objektiv sei dies nicht so gewesen. Er könne sich auch noch daran erinnern, zu seiner Schwiegermutter gesagt zu haben: „Gib auf, dann sind S. und die Kinder frei!“. Im selben Augenblick sei ihm klar geworden, dass sie dann auch von ihm selbst frei würden.
Irgendwann sei er dann wieder in der Lage gewesen, sich zu bewegen und loszulassen. Er habe dann die Wohnung verlassen. Er habe nicht geprüft, ob seine Schwiegermutter noch gelebt habe, wobei er sich schon sicher gewesen sei, dass sie tot war. Er habe dann in seiner Wohnung überlegt, was er jetzt machen solle und sei dann noch einmal zurück in die Wohnung der Schwiegermutter gegangen, um zu gucken, ob sie wirklich tot sei. Das sei der Fall gewesen. Anschließend habe er sich wieder an seinen Computer begeben, habe erotische Seiten aufgesucht und noch etwa 1/3 Liter Rotwein getrunken.
Während des gesamten Ablaufes sei es zu keiner Zeit zu einer Vergewaltigung oder sonst zu einer sexuellen Annäherung gekommen. Etwaige Verletzungen seiner Schwiegermutter im Genitalbereich könne er sich nicht erklären, er habe damit jedenfalls nichts zu tun. Beim Fixieren habe er einmal quer über seiner Schwiegermutter gelegen, so dass es hierdurch möglicherweise zu Rippenbrüchen gekommen sei.
Ihn habe die gesamte Situation komplett überfordert. Das habe auch nichts mit dem zuvor genossenen Alkohol zu tun. Er habe die gesamte Situation so nicht gewollt. Das sei ihm viel zu intim gewesen, zudem seien die Aggressionen seiner Schwiegermutter hinzugekommen. Mit so etwas habe er nicht gerechnet.
Soweit die Angaben des Angeklagten von den getroffenen Feststellungen abweichen, sind sie zur Überzeugung der Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt.
Hiernach steht fest, dass der Angeklagte seine Schwiegermutter vergewaltigt hat, bevor er sie erwürgte.
Dies beruht im Wesentlichen auf den Ausführungen des Sachverständigen Y., der die Obduktion der Leiche der Geschädigten B. vorgenommen und seine Untersuchungsergebnisse in der Hauptverhandlung vorgetragen hat. Der Sachverständige hat neben eindeutigen Zeichen des Erwürgens, die unmittelbar den Todeseintritt bewirkt haben, insbesondere dem Bruch des Zungenbeines und Verletzungen am Kehlkopf, erhebliche Verletzungen im Genitalbereich der Geschädigten festgestellt, insbesondere einen Schleimhauteinriss im Scheidenvorhof, und zwar in Richtung Analkanal, sowie weitere Schleimhautblutungen im Bereich der Scheide selbst. Zudem hat der Sachverständige jeweils 4 Rippenbrüche rechts und links festgestellt. Zudem habe die Geschädigte eine Muskelblutung im rechten Unterarm erlitten.
Die Genitalverletzungen seien typische Folge gewaltsamer Penetration. Der Schleimhautriss sei speziell eine typische Folge einer Überdehnung nach Einführung eines zu großen Gegenstandes. Bei gewaltsamer Penetration sei die Stelle des Risses, nämlich im hinteren Bereich Richtung Analkanal, klassisch gefährdet, insbesondere durch ein erigiertes Glied, theoretisch auch durch jeden anderen Gegenstand. Da die Verletzungen ca. 5 cm im Köperinneren zu lokalisieren seien, seien zufällige Kampfverletzungen als Ursache vollständig ausgeschlossen. Eine Verletzungsverursachung durch die Einführung eines Fingers sei auf Grund des Gesamtbildes ebenso sicher auszuschließen. Ebenfalls sei auszuschließen, dass die Genitalverletzungen der Geschädigten im bekleideten Zustand zugefügt wurden.
Die Rippenbrüche seien typische Folge flächenhafter Komprimierung, insbesondere dadurch, dass sich jemand auf den Brustkorb setzt oder abstützt.
Die Muskelblutung im Unterarm sei typische Folge eines Fixierungsgriffes mit der Hand.
Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass sämtliche Verletzungen „frisch“ seien, d.h. der Geschädigten innerhalb von 24 bis höchstens 48 Stunden zugefügt worden sein müssen.
Konkret untersucht worden seien die Verletzungen am Unterarm und im Genitalbereich. Diese seien zu Lebzeiten entstanden, da das Blutkreislaufsystem zu diesem Zeitpunkt noch intakt gewesen sein muss. Die Verletzungen seien mindestens um 10 Minuten, höchstens um 30 Minuten überlebt worden. Bei der Geschädigten habe sich eine sogenannte klassische „granulozytere Abräumreaktion“ ereignet. Im Rahmen dieser Reaktion bildeten die sogenannten Granulozyten eine erste Welle von Abräumzellen, hierbei handele es sich um eine Subpopulation der Leukozyten (weiße Blutkörperchen). Bei der Geschädigten seien diese Granulozyten im Begriff gewesen, als Reaktion auf die Blutung durch die Blutgefäßwand zu treten und sich in das umgebende Weichgewebe und damit in die Blutung zu begeben. Eine solche Abräumreaktion sei jedoch nur möglich, wenn das Herzkreislaufsystem noch intakt sei.
An der Sachkunde des Sachverständigen und der Richtigkeit seines Gutachtens haben sich für die Kammer keine Zweifel ergeben. Der Sachverständige ist der Kammer als erfahrener Rechtsmediziner und Pathologe bekannt. Er hat seine Untersuchungsergebnisse zudem plausibel und nachvollziehbar und insbesondere auch für den medizinischen Laien verständlich begründet.
Nach diesen Feststellungen stand zur Überzeugung der Kammer fest, dass dem Erwürgen, das unmittelbar zum Tod geführt hat, im zeitlichen Abstand von 10 bis 30 Minuten eine Vergewaltigung vorausgegangen sein muss.
Eine Tatbegehung durch einen anderen Täter als den Angeklagten hält die Kammer in dem Zeitraum, den der Sachverständige festgestellt hat, für ausgeschlossen. Der Angeklagte befand sich mit den Kindern allein im Haus. Anhaltspunkte dafür, dass sich ein Dritter Zugang zum Haus und zur Wohnung der Geschädigten verschafft haben könnte, sind nicht ersichtlich.
Gegen eine Tatbegehung durch den Angeklagten spricht nicht, dass an der Leiche ein Haar gefunden und asserviert werden konnte, das vom Angeklagten lediglich stammen kann. Die hierzu getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Gutachten des Sachverständigen F. sowie auf den Bekundungen des Zeugen D..
Der Zeuge hat bekundet, als Kriminaltechniker die Spurensicherung am Tatort vorgenommen und an der Obduktion teilgenommen zu haben. Der Sachverständige Y. habe am Unterbauchbereich der Leiche ein Haar aufgefunden, das morphologisch von den Haaren der Leiche abgewichen sei. Es sei vom Zeugen sichergestellt und asserviert worden.
Der Sachverständige F. hat hierzu in der Hauptverhandlung ausgeführt, das asservierte Haar auf DNA-Spuren untersucht zu haben, die vom Angeklagten stammen könnten. Er habe an dem Haar auch DNA-Spuren aufgefunden, die vom Angeklagten stammen können, diese Merkmale kämen jedoch bei 3 % der Gesamtbevölkerung vor.
An der Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen D. und der Sachkunde des Sachverständigen F. sowie der Richtigkeit seines Gutachtens hat die Kammer keine Zweifel.
Die Kammer verkennt nicht, dass auf Grund des Gutachtens die Tatbegehung durch den Angeklagten lediglich nicht ausgeschlossen werden kann. Der Umstand, dass die DNA-Spuren bei 3% der Bevölkerung vorkommen, steht der Täterschaft des Angeklagten nicht entgegen.
Gegen die Tatbegehung durch den Angeklagten spricht auch nicht, dass an der Leiche der Geschädigten keine DNA-Spuren des Angeklagten positiv festgestellt werden konnten. Der Sachverständige F. hat hierzu ausgeführt, dass bei der Vollziehung des Geschlechtsverkehrs durchaus wahrscheinlicher ist, dass verwertbare Spuren verbleiben. Zwingend sei dies indessen nicht. Dies gelte sowohl bei geschütztem als auch bei ungeschütztem Geschlechtsverkehr, insbesondere auch bei der Einführung eines Gegenstandes in den Genitalbereich.
Auch insoweit ist die Kammer den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen gefolgt.
Zur Überzeugung der Kammer steht weiter fest, dass der Angeklagte den Entschluss fasste, seine Schwiegermutter zu töten, da diese die einzige unmittelbare Tatzeugin im Hinblick auf die begangene Vergewaltigung war und dem Angeklagten bewusst war, dass sie einziges Beweismittel im Rahmen der drohenden Strafverfolgung sein konnte.
Diese Feststellung beruht maßgeblich auf den Ausführungen des Sachverständigen Y., dass zwischen den Verletzungsfolgen, die nur der Vergewaltigung selbst zugeordnet werden können, und dem Todeseintritt mindestens 10 Minuten und damit eine deutliche zeitliche Zäsur liegt. Diese ist jedoch nur dadurch zu erklären, dass es zum Todeserfolg gerade nicht im Zusammenhang mit dem Kampfgeschehen und der Vergewaltigung gekommen ist, sondern auf Grund eines nachfolgenden selbständigen Angriffs mit der Absicht, die Geschädigte zu töten, um hierdurch das vorausgegangene Geschehen zu verdecken.
Dass der Angeklagte zu dem Zeitpunkt, als er mit beiden Händen nach dem Hals der Geschädigten griff und fest zudrückte, mit Tötungsvorsatz gehandelt hat, steht ebenfalls zur Überzeugung der Kammer fest. Dies folgt zum einen aus den eigenen Angaben des Angeklagten, zum anderen aus der konkreten Art der Tatausführung, bei der der Angeklagte mit hohem Krafteinsatz am Hals fest zudrückte, bis der Tod eintrat. Dass eine derartige Vorgehensweise den Tod des Opfers herbeizuführen geeignet ist, entspricht allgemeiner Lebenserfahrung. Begründete Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Angeklagte die Gefahr der Tötung seiner Schwiegermutter nicht erkannt oder darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten, sind nicht ersichtlich.
Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass bei der Tötung eines Menschen eine weitaus höhere Hemmschwelle besteht, als vor dem bloßen Gefährdungs- oder Verletzungsvorsatz; sie ist sich der Schwere und Konsequenz dieser Feststellung bewusst.
Die Feststellungen zu den Verletzungsfolgen des Angeklagten selbst beruhen ebenfalls auf den Untersuchungsergebnissen des Sachverständigen Y., der insoweit Hautunterblutungen, kratzerartige Oberhauteintrocknungen im Bereich des Brustkorbs, der Schulter, der Achselhöhle und des Unterarms festgestellt hat, und zwar verursacht durch stumpfe Gewalt, insbesondere Faustschläge sowie durch das Kratzen von Fingernägeln. Der Sachverständige hat hierzu weiter festgestellt, dass die aufgefundenen Verletzungsspuren typische Folge eines Kampfgeschehens sind, das mindestens eine Minute angedauert haben müsse. Auf Grund der konkreten Gegebenheiten des hier zu beurteilenden Falles, insbesondere des Alters der Geschädigten und der körperlichen Überlegenheit des Angeklagten sei eher von einer 5-minütigen Kampfesdauer auszugehen. Auch insoweit hat die Kammer keine Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen.
Die Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten, den Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten gegen deren Willen durchzuführen, folgen aus der massiven Gegenwehr der Geschädigten. Die Feststellung, dass die Geschädigte erhebliche Gegenwehr geleistet hat, folgt aus den vorstehenden eigenen Verletzungen des Angeklagten, insbesondere auch aus dem festgestellten Umstand, dass der Angeklagte die Geschädigte zumindest an der rechten Hand fixiert hat. Dies wiederum ist nur dadurch zu erklären, dass der Angeklagte hierdurch ihren Widerstand überwinden wollte.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Geschädigten B. vor der inkriminierten Tat beruhen auf den Bekundungen der Zeugin X., die ihre Mutter am Abend zuvor entkleidet und nachtfertig gemacht hatte, wobei sie keine Auffälligkeiten, insbesondere im Genitalbereich festgestellt habe. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Geschädigten im Weiteren beruhen auf den Bekundungen des Zeugen T., der die Geschädigte bis zu ihrem Tod als Hausarzt behandelt hat. Der Zeuge T. hat ausgeführt, dass bei der Geschädigten ein altersentsprechend guter Allgemeinzustand vorgelegen habe und nur altersbedingte Erkrankungen, insbesondere Hüftgelenksverschleiß, Bluthochdruck und allgemeine Schmerzsymptomatiken bei ihr vorgelegen haben. Es habe sich um eine verständige und kooperative Patientin gehandelt, die er letztmals am 11.11.2010 persönlich untersucht und danach lediglich Rezepte angeordnet habe. Es habe bei der Geschädigten auch lediglich sehr diskrete Hinweise auf das Vorliegen einer Osteoporose gegeben, die zu einer Spontanfraktur hätten führen können. Insoweit habe es jedoch lediglich Anzeichen im Bereich der Lendenwirbelsäule und im Oberschenkelbereich gegeben, nicht jedoch im Bereich der Rippen. Dass die Geschädigte sich die Verletzungen im Genitalbereich selbst zugefügt haben könnte, hat der Sachverständige für ausgeschlossen gehalten.
Die Kammer hatte auch im Hinblick auf diese Zeugen keine Veranlassung, an deren Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Nach alledem bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Geschädigte die Verletzungen in anderer als in der festgestellten Weise hätte zuziehen können.
Die Feststellungen zur genossenen Menge Alkohol zum Tatzeitpunkt und danach beruhen auf den Angaben des Angeklagten selbst.
Die Feststellungen zu den Blutalkoholbefunden beruhen auf dem Gutachten des Labors EQ. vom 08.03.2011.
Die zur Schuldfähigkeit des Angeklagten getroffenen Feststellungen gründen sich auf die Ausführungen der in der Hauptverhandlung hierzu gehörten Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie C. sowie der Diplom-Psychologin O..
Die Sachverständige C., die den Angeklagten auf seine Schuldfähigkeit untersucht hat, ist in ihrem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten überzeugend zu dem Ergebnis gelangt, dass bei dem Angeklagten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit prädominanten narzisstischen und paranoid-sensitiv-querulatorischen Anteilen vorliege, die jedoch aus psychiatrischer Sicht nicht als schwere andere seelische Abartigkeit i.S.d. § 20 StGB zu qualifizieren sei. Zwar zeigten sich beim Angeklagten nach den übereinstimmenden Ausführungen der Sachverständigen C. und O. tief verwurzelte, anhaltende Verhaltensmuster aus hoher Kränkbarkeit, Unversöhnlichkeit, Grandiositätsansprüchen, Geltungsbefürfnis, Rachebedürfnis und Erniedrigungsbedürfnis, problematischem Interaktionsverhalten, Selbstunsicherheit und paranoid-misstrauischer Grundhaltung, jedoch sei für die Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit zu fordern, dass viele psychosoziale Funktionsbereiche sehr nachhaltig und tiefgreifend gestört würden, konkret seien dies die Einengung und Stereotypisierung der Lebensführung insgesamt, Auffälligkeiten in der Affektregulation, wiederholte Beeinträchtigungen der Beziehungsgestaltung und der psychosozialen Leistungsfähigkeit, die durchgängige Störung des Selbstwertes und die Schwächung der Realitätsprüfung. An diesen Kriterien fehle es dem Angeklagten, der trotz aller Probleme und Verhaltenseigenarten funktionierende soziale Strukturen aufgebaut und aufrechterhalten habe. Ihm sei es gelungen, die Schule abzuschließen sowie in wechselnden Arbeitsverhältnissen auch langfristig tätig zu sein, als Familienvater die Familie wirtschaftlich mitzutragen, Verantwortung für die Vaterschaft zu übernehmen und an einer auch konflikthaften Ehe festzuhalten. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der psychosexuellen Entwicklung des Angeklagten, insbesondere der Angriffe auf eine fremde Frau im Jahr 1979, die der Angeklagte bis zur Bewusstlosigkeit gebracht habe und des Tötungsdelikts aus dem Jahr 1983, das der Verurteilung zugrunde lag, bei dem auf Grund der teils gelösten Kleidung des Opfers ein sexuelles Motiv habe zuerkannt werden müssen. Auch die beiden Tötungsdelikte an Frauen erschienen als Ausdruck einer sexualisierten Aggressivitäts- und Wutthematik, die Teil der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten und einer hier verankerten Neigung sei, wobei sich keine Hinweise auf eine sexuelle Devianz ergäben.
Die Sachverständigen haben weiterhin übereinstimmend festgestellt, dass beim Angeklagten zwar eine Alkoholabhängigkeit bestehe, wobei allerdings keine relevante Einflussnahme des Alkohols aus psychiatrischer Sicht festgestellt werden könne. Zwar folge aus den Angaben des Angeklagten zu seinem Alkoholkonsum und einer vorzunehmenden Rückrechnung eine Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt in Höhe von 2,07 %o, wobei allerdings ein Nachtrunk unberücksichtigt sei. Zudem seien die Trinkgewohnheiten des Angeklagten zu berücksichtigen, der nach eigenen Angaben regelmäßig eine Flasche Wein zum Abend konsumiere.
Letztendlich sei für die psychiatrisch-forensische Beurteilung der Frage, inwieweit eine klinisch relevante Beeinträchtigung durch Rauschmittel zur Tatzeit vorgelegen habe, die Prüfung des Verhaltens zum Tatzeitpunkt in Bezug auf die Geordnetheit und Struktur der Abläufe entscheidend. Auf Grund der komplexen Handlungsabläufe sowie der logischen und linearen Beschreibung der Abläufe bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des genossenen Rotweins zum Tatzeitpunkt eine psychopathologisch relevante Einschränkung der Steuerungsfähigkeit angenommen werden könne.
Den gut nachvollziehbar und plausibel begründeten Darlegungen der als forensisch erfahren bekannten Sachverständigen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten schließt die Kammer sich nach eigener Sachprüfung vollinhaltlich an, weil das Ergebnis der gutachterlichen Untersuchungen mit dem Eindruck korrespondiert, den sie sich in der Hauptverhandlung von der Persönlichkeit des Angeklagten hat verschaffen können und begründete Anhaltspunkte für eine anderweitige Beurteilung nicht erkennbar sind.
Dem gestellten Hilfsantrag auf Einholung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigengutachtens brauchte die Kammer nicht nachzugehen.
Die Voraussetzungen des § 244 Abs. 4 S. 2 StPO liegen nicht vor. Durch die Gutachten der Sachverständigen C. und O. ist das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen. Die Sachkunde und Erfahrung der gehörten Sachverständigen steht außer Frage. Beide Sachverständige sind in ihrem Gutachten von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen, die Gutachten waren frei von Widersprüchen. Vielmehr wurde zutreffend und überzeugend ausgeführt, dass im Hinblick auf die forensische Relevanz eines Rauschzustandes der gemessenen Blutalkoholkonzentration selbst keine eigenständige Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die Würdigung des Tatgeschehens ist nicht erkennbar, dass die Sachverständigen von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen seien. Insbesondere ist nicht dargelegt, dass ein weiterer Sachverständiger über überlegene Forschungsmittel verfügte.
IV.
Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte eine Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1 StGB begangen, indem er gegen den Willen seiner Schwiegermutter sexuelle Handlungen an ihr vornahm, wobei ungeklärt blieb, ob der Angeklagte mit seinem erigierten Glied oder mit einem Gegenstand in die Scheide der Geschädigten eindrang.
Gewalt i.S.d. § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB wendete der Angeklagte dadurch an, dass er zumindest mit einem massiven Handgriff ein Handgelenk der Geschädigten fixierte. Die Geschädigte war der Einwirkung des Angeklagten zudem schutzlos ausgeliefert i.S.d. § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB, da diese auf Grund ihres hohen Alters und der deutlichen körperlichen Überlegenheit des Angeklagten nicht in der Lage war, sich zur Wehr zu setzen oder einen Dritten um Hilfe zu rufen.
Dem Angeklagten waren sämtliche objektiven Umstände der Tatbegehung bewusst. Auf Grund der heftigen Abwehrreaktion der Geschädigten war ihm bewusst, dass die sexuellen Handlungen gegen ihren Willen durchgeführt wurden. Ihm war auch bewusst, dass sich die Schwiegermutter allein in ihrer Wohnung aufhielt und seine Ehefrau von der Nachtschicht nicht vor 6.00 Uhr zurückkehren würde. Diese hilflose Lage nutzte der Angeklagte auch aus.
Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere sah sich der Angeklagte keinem rechtswidrigen Angriff durch die Geschädigte ausgesetzt.
Nach den getroffenen Feststellungen handelte der Angeklagte auch voll schuldhaft.
Zudem hat der Angeklagte einen Mord i.S.d. § 211 StGB begangen, der zu der Vergewaltigung im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 StGB steht, indem er seine Schwiegermutter tötete, und zwar um die zuvor begangene Vergewaltigung zu verdecken.
In Verdeckungsabsicht handelt, wer als Täter ein Opfer deswegen tötet, um dadurch eine vorangegangene Straftat als solche oder auch Spuren zu verdecken, die bei einer näheren Untersuchung Aufschluss über bedeutsame Tatumstände geben könnten. Das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht kann auch bei einem in einer unvorhergesehenen Augenblicksituation spontan gefassten Tötungsentschluss gegeben sein. Die Absicht zur Verdeckung einer anderen Tat erfordert keine Überlegung des Täters im Sinne eines abwägenden Reflektierens über die eigenen Ziele (BGH 1. Strafsenat, AZ: 1 Str 50/11, Entscheidung vom 17.05.2011).
Diese Voraussetzungen sind gegeben. Da der Angeklagte befürchten musste, seine Schwiegermutter werde seiner Ehefrau, sonstigen Angehörigen oder Dritten von der Tat berichten, entschloss er sich, sie zu töten, damit diese keine Angaben mehr zu seinen erzwungenen sexuellen Handlungen machen konnte.
Er würgte das Opfer in Kenntnis der Gefährlichkeit seiner Handlung mit beiden Händen bis zum Todeseintritt. Auch insoweit handelte der Angeklagte rechtswidrig und vollumfänglich schuldhaft.
V.
Wegen des begangenen Mordes sieht § 211 Abs. 1 StGB als absolute Strafe lebenslange Freiheitsstrafe vor.
Nach den getroffenen Feststellungen liegen die Voraussetzungen für die Annahme des vertypten Strafmilderungsgrundes der §§ 21, 49 StGB nicht vor.
Eine Milderung im Rahmen der sogenannten Rechtsfolgenlösung schied ebenfalls aus, da diese lediglich im Falle des Heimtückemordes bei Vorliegen außergewöhnlich mildernder Umstände angenommen werden kann. Die Anwendung der Grundsätze für eine außerordentliche Strafrahmenverschiebung auf andere Mordmerkmale, insbesondere der Verdeckungsabsicht, kommt nicht in Betracht.
Wegen der begangenen Vergewaltigung war vom Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB auszugehen, der Freiheitsstrafe von nicht unter 2 Jahren vorsieht. Der Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB kam ersichtlich nicht in Betracht.
Zu Gunsten des Angeklagten war insoweit zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft ist. Darüber hinaus war dem Angeklagten zugutezuhalten, dass er unter einer erheblichen Persönlichkeitsstörung leidet, wenngleich die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB nicht gegeben sind. Zu würdigen war auch eine alkoholbedingte Enthemmung. Letztlich war ihm zugutezuhalten, dass er sich unmittelbar nach Tatbegehung selbst bei der Polizei gemeldet und sich der Strafverfolgung gestellt hat. Andererseits kam der Tat, wie sie den Feststellungen zugrunde gelegt wurde, ein erhebliches Gewicht zu.
Unter Abwägung aller Strafzumessungsgründe, unter Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten, von der die Kammer in der Hauptverhandlung einen Eindruck hat gewinnen können, hat sie gegen ihn auf eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren erkannt. Dies entspricht dem Schuld- und Unrechtsgehalt der verfahrensgegenständlichen Tat.
Aus den verhängten Einzelstrafen war nach § 53 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden.
Gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 StGB war auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe zu erkennen.
VI.
Unter zusammenfassender Würdigung der einzelnen Straftaten war gemäß § 57 d StGB zugleich darüber zu entscheiden, ob eine besondere Schwere der Schuld i.S.v. § 57 a Abs. 1 S. 2 StGB vorliegt.
Die Kammer hat dies auf Grund einer zusammenfassenden Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit unter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte verneint. Die Kammer hat insoweit die bereits oben aufgeführten Strafzumessungsgründe erneut gewürdigt.
Die regelmäßig eine besondere Schuldschwere begründende Mehrheit von Mordmerkmalen ließ sich vorliegend nicht feststellen. Da die konkrete Begehung der Taten nicht im einzelnen aufgeklärt werden konnte, fehlen insbesondere Anhaltspunkte für die Bejahung des Mordmerkmals Heimtücke.
Das weitere Mordmerkmal „grausam“ scheidet ebenfalls aus. Es setzt voraus, dass der Täter seinem Opfer in gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Abart zufügt, die nach Stärke oder Dauer für das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen. Sichere Feststellungen konnten dazu nicht getroffen werden.
VI.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.
NM. CQ. SE.