Der Kläger macht Ansprüche aus einer bei der Beklagten genommenen Teilkaskoversicherung geltend, für welche …
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 6. November 2002 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.581,49 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29. August 2002 zu zahlen.
Die Kosten der 1. Instanz tragen der Kläger zu 17 % und die Beklagte zu 83 %.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger macht Ansprüche aus einer bei der Beklagten genommenen Teilkaskoversicherung geltend, für welche die Geltung der AKB vereinbart ist. Er behauptet, am 20./21.11.2001 sei sein Wohnwagen aufgebrochen und seien daraus bestimmte Gegenstände gestohlen worden.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der - angebliche - Diebstahl mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vorgetäuscht sei.
Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers, mit welcher er nur mehr Zahlung von 4.581,49 EUR nebst 5 % Zinsen über Basiszins ab 29.08.2002 begehrt. Diese Hauptforderung errechnet sich wie folgt:
Gegenstände gemäß Gutachten C. 2.331,49 EUR
Vorzelt 2.000,00 EUR
Vorzeltstangen 200,00 EUR
Fernseher 50,00 EUR
Wegen des Vorbringens der Parteien in dieser Instanz wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen, und zwar auch die Berufungserwiderung, welche dem Klägervertreter durch ein Versehen nicht zugestellt worden und erst in der mündlichen Verhandlung übergeben worden ist.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin B.. Hierzu wird auf den Berichterstattervermerk Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von 4.581,49 EUR nebst beantragter Zinsen.
1.
Der Senat ist davon überzeugt, dass die in dem Gutachten C. genannten Gegenstände (Batterie, Stromaggregat, Tisch, Polster, Rollo), ein Vorzelt samt Stangen sowie ein Fernseher am 20./21.11.2001 gestohlen wurden. Dieser Verlust war gemäß § 12 Abs. 1 Abschnitt I lit. b) AKB versichert. Unstreitig erstreckte sich die Versicherung auf alle genannten Gegenstände.
Die Überzeugung ergibt sich aus der Aussage der Zeugin B.. Die Aussage ist, insbesondere auch nach dem persönlichen Eindruck, welchen die Zeugin bei ihrer Vernehmung gemacht hat, glaubhaft. Die Zeugin hat den Vorgang detailliert und widerspruchsfrei geschildert. Die Aussage stimmt mit den Erklärungen überein, welche der Kläger zuvor bei seiner persönlichen Anhörung abgegeben hat. Der Senat schließt aus, dass der Kläger und die Zeugin vor dem Termin - in Details - die Darstellung eines erfundenen Geschehensablaufs festgelegt haben.
Dem Beweiswert der Zeugenaussage steht nicht entgegen, dass die Zeugin die Verlobte des Klägers ist. Ebenso wenig steht entgegen, dass der Kläger bei seiner Anhörung zunächst nicht erwähnte, dass der Diebstahl von ihm und der Zeugin zusammen entdeckt wurde. Danach war nicht ausdrücklich gefragt worden. Der Kläger hat nach der Aussage der Zeugin nachvollziehbar angegeben, dass er alleine zum Brötchenholen gegangen sei, dass aber - was er zunächst lediglich nicht erwähnt habe - die Zeugin zeitgleich mit zum Wohnwagen gegangen sei. Schließlich wird der Beweiswert der Aussage der Zeugin nicht dadurch entkräftet, dass sie angegeben hat, die Vorzeltstangen hätten nach Erinnerung "an die 600 oder jedenfalls ungefähr 500 DM" gekostet, dass aber tatsächlich eine Rechnung über 435 DM existiert (welche der Kläger selbst im November 2001 bei der Beklagten eingereicht hatte); ein solcher Irrtum über einen vor längerer Zeit gezahlten Preis unterläuft häufig.
Es lassen sich - entgegen der Auffassung der Beklagten und des Landgerichts - auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Vortäuschung eines Diebstahles feststellen.
Polster und Tisch waren, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, im Einzelnen und unwidersprochen erklärt hat, leicht zu entfernen. Diese Gegenstände sind auch in anderen Wohnwagen - jedenfalls behelfsmäßig - verwendbar. Das Vorzelt ist zumindest bei allen Wohnwagen ähnlicher Größe zu verwenden. Ohne weiteres allgemein verwendbar sind die weiteren in Rede stehenden Gegenstände.
Der Streitfall unterscheidet sich schon daher erheblich von denjenigen Fällen behaupteter Diebstähle aus Wohnwagen, in welchen die obergerichtliche Rechtsprechung eine Vortäuschung für erheblich wahrscheinlich gehalten hat (vgl. die Nachweise in dem angefochtenen Urteil). In diesen Fällen waren etwa Schubladen oder Möbel- bzw. Kühlschranktüren als gestohlen gemeldet worden, Gegenstände also, die in der Tat nur in Wohnwagen desselben Typs bzw. Wohnwagen mit gleicher Einrichtung Verwendung finden konnten. Im Übrigen lagen in diesen Fällen jeweils noch weitere Umstände vor, welche für eine Vortäuschung sprachen, etwa eine Häufung gleichartiger Fälle im Umfeld des Versicherungsnehmers.
Unwidersprochen ist in der mündlichen Verhandlung geblieben, dass der Kläger mit dem Wohnwagen den Vater der Zeugin in P. besuchen wollte. Ein solcher Besuch ist auch bei engen finanziellen Verhältnissen keineswegs ungewöhnlich.
2.
Der von dem Kläger in dieser Instanz geltend gemachte Wert der in dem Gutachten C. genannten Gegenstände und des Fernsehers ist unstreitig.
Den Wert des Zeltes ohne Stangen schätzt der Senat auf 2.000 EUR (§ 287 ZPO). Der Senat ist aufgrund der Aussage der Zeugin B. davon überzeugt, dass der Kläger das Zelt im Jahr vor dem Diebstahl in neuwertigem Zustand zum Preis von 4.800 DM erworben hat.
Den Wert der im Juni 2000 zum Preis von 435 DM neu erworbenen Stangen schätzt der Senat auf 200 EUR (§ 287 ZPO).
Insgesamt macht dies einen Wert von 4.581,49 EUR aus.
3.
Der Zinsanspruch beruht auf § 291 ZPO.
III.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 92, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).