Die Zweckrichtung von § 15 Abs. 4 Sätze 1-2 EStG gebietet es nicht, eine Umqualifizierung von in der …
Leitsatz
1. Die Zweckrichtung von § 15 Abs. 4 Sätze 1-2 EStG gebietet es nicht, eine Umqualifizierung von in der Vergangenheit erlittenen beschränkt abzugsfähigen Verlusten aus gewerblicher Tierhaltung in abzugsfähige Verluste vorzunehmen, wenn keine aktive gewerbliche Tierhaltung mehr betrieben wird.
2. Ob dies auch im Falle einer "Definitivbelastung" durch die Verluste gilt, kann offenbleiben, da eine solche im Streitfall nicht festzustellen war. Die spätere Verlustnutzung war weder endgültig nicht mehr möglich noch so gut wie ausgeschlossen, wobei nicht allein auf die Einkunftsquelle, aus welcher die Verluste herrühren, abgestellt werden kann. 3. § 15 Abs. 4 Sätze 1-2 EStG sind - jedenfalls solange keine "Definitivbelastung" eintritt - nicht verfassungswidrig.
Gründe
Von einer Veröffentlichung von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird zur Wahrung der Anonymität der Beteiligten abgesehen.