LG Kiel · Schleswig-Holstein 10. Zivilkammer Beschluss zitiert von 1

Verwerfung der Berufung wegen fehlender rechtlicher Vertretung KI-Titel

ZPO § 97 Abs. 1 · rechtliche Vertretung · Schriftsatzpflicht · Streitwertfestsetzung · Berufungsverfahren

Zivilrecht Berufung verworfen

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Segeberg vom 28.01.2016, Aktenzeichen 17b C 248/15, wird verworfen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis der Vorsitzenden Bezug genommen.

2

Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers vom 28.02.2016 kommt die Kammer zu keinem anderen Ergebnis, insbesondere ist bislang ein durch einen zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichneter Schriftsatz nicht eingegangen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

4

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt.

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