Verwerfung der Berufung wegen fehlender rechtlicher Vertretung KI-Titel
ZPO § 97 Abs. 1 · rechtliche Vertretung · Schriftsatzpflicht · Streitwertfestsetzung · Berufungsverfahren
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Segeberg vom 28.01.2016, Aktenzeichen 17b C 248/15, wird verworfen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis der Vorsitzenden Bezug genommen.
Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers vom 28.02.2016 kommt die Kammer zu keinem anderen Ergebnis, insbesondere ist bislang ein durch einen zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichneter Schriftsatz nicht eingegangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt.
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