OVG Bremen Beschluss

Wiederholung des Probehalbjahres an der Berufsoberschule KI-Titel

einstweiliger Rechtsschutz · Bildungsrecht · Schulrecht · Zulassungsvoraussetzungen · Leistungsbeurteilung

Verwaltungsrecht

Sonstiges

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 B 291/20 VG: 1 V 1524/20 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn – Antragsteller und Beschwerdeführer – Prozessbevollmächtigter: g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, Rembertiring 8 - 12, 28195 Bremen – Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – Prozessbevollmächtigte: hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen – 1. Senat – durch Richter Prof. Sperlich, Richterin Dr. Koch und Richter Dr. Kiesow am 22. Oktober 2020 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 1. Kammer – vom 18. August 2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes seine vorläufige Zulassung zur Wiederholung des Probehalbjahres in der Berufsoberschule. Er besuchte im ersten Schulhalbjahr 2019/2020 die Berufsoberschule A mit der Ausbildungsrichtung B. Am 31.01.2020 wurde ihm ein Abgangszeugnis über das Nichtbestehen des Probehalbjahres erteilt. Daraufhin beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 17.02.2020 die Wiederholung des Probehalbjahres. Er wolle später an der Universität studieren, deshalb wolle er die begonnene Ausbildung erfolgreich zu Ende bringen. Im letzten Jahr habe er seine und die Erwartungen seiner Lehrer nicht zufriedenstellen können. Dies motiviere ihn jedoch noch mehr, mehr Zeit und Kraft für die Schule zu investieren. Er wisse ganz genau, dass er es schaffen könne und verspreche, die Wiederholung als Chance zu nutzen. Mit Bescheid vom 06.04.2020 lehnte die Senatorin für Kinder und Bildung den Antrag auf Wiederholung des einjährigen Bildungsganges an der Berufsoberschule ab. A habe den Antragsteller endgültig aus der Berufsoberschule entlassen. Er habe mit einer ungenügenden Benotung in Naturwissenschaften und mit vier mangelhaften Benotungen in Deutsch, Mathematik, Beruflicher Informatik und Technologie mit Statistik ein Notenbild erworben, dass keine Aussicht auf einen erfolgreichen Abschluss des einjährigen Bildungsgangs erkennen lasse. Die Schule habe seinen Antrag nicht befürwortet, da das Bestehen nicht hinreichend wahrscheinlich sei. Die in der BOS gezeigten Leistungen erfüllten nicht annähernd die Anforderungen. Trotz einer Reihe pädagogischer Gespräche hätten sich seine Mitarbeit und seine Leistungen nicht erkennbar verbessert. Hiergegen hat der Antragsteller am 30.04.2020 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und am 21.07.2020 beantragt, ihn im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig zur Wiederholung des Probehalbjahres im Schuljahr 2020/2021 zuzulassen. Er sei nicht rechtzeitig auf das drohende Nichtbestehen des Probehalbjahres hingewiesen worden. Bereits als sich gegen Ende des Probehalbjahres abgezeichnet habe, dass er dieses nicht bestehen werde, habe er den Klassenlehrer und die Bildungsbereichsleiterin der Schule gefragt, ob er das Probehalbjahr vorzeitig abbrechen und wiederholen könne. Ihm sei die unzutreffende Auskunft erteilt worden, dass dies nicht möglich sei. Zudem sei die Antragsgegnerin ihrer Aufgabe, ihn ordnungsgemäß auf das Abitur vorzubereiten, nicht gerecht geworden. Es habe viel Unterrichtsausfall gegeben, weshalb der Prüfungsstoff nicht hinreichend vermittelt worden sei. Die Antragsgegnerin sei daher verpflichtet, ihm eine Wiederholung des

3 Probehalbjahres zu ermöglichen, um ihm insoweit den erforderlichen Unterrichtsstoff zu vermitteln. Das Ermessen der Beklagten sei insoweit auf null reduziert. Mit Beschluss vom 18.08.2020 hat das Verwaltungsgericht den Antrag angelehnt. Nach summarischer Prüfung sei kein Anordnungsanspruch gegeben. Der Wiederaufnahmeantrag sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu Recht abgelehnt worden. Die Antragsgegnerin sei zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller das Probehalbjahr nicht bestanden habe. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin sich bei der Ermessensausübung an der Wahrscheinlichkeit des Erfolgs einer Wiederholung des Probehalbjahres orientiert habe. Angesichts des schwachen Leistungsbildes des Antragstellers sei die Antragsgegnerin auch in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass das Bestehen eines weiteren Probehalbjahres bei einer erneuten Aufnahme nicht hinreichend wahrscheinlich sei. Auf eine unzureichende Vermittlung des Prüfungsstoffes könne sich der Antragsteller nicht erfolgreich berufen, da er sich in Kenntnis der Ausfallzeiten vorbehaltlos seinen Prüfungen gestellt und diese nicht unverzüglich gerügt habe. Gleiches gelte für das beanstandete Verfahren der Notenermittlung im Fach Deutsch, auf das sich der Antragsteller ebenfalls vorbehaltlos eingelassen habe. Unabhängig hiervon rechtfertigten die Leistungen des Antragstellers in den übrigen Fächern die Annahme der Antragsgegnerin, der Antragsteller werde ein weiteres Probehalbjahr nicht bestehen. Das Gericht gehe nach dem derzeitigen Verfahrensstand auch davon aus, dass mit dem Antragsteller die von § 8 Abs. 3 BerufVersV vorausgesetzten Gespräche geführt worden seien. Ausgehend von der Gesprächsnotiz der Lehrkraft C spreche vieles dafür, dass solche Gespräche im Dezember stattgefunden hätten. Zwar seien entsprechende Gespräche nach § 8 Abs. 3 BerufVersV bereits im November zu führen. Die Antragsgegnerin habe hier jedoch nachvollziehbar dargelegt, dass frühzeitigere Gespräche aufgrund des relativ späten Schuljahresbeginns nicht angezeigt bzw. möglich gewesen seien. Der Antragsteller hat hiergegen fristgemäß Beschwerde erhoben. Die Klassen in der Berufsoberschule seien aufgrund der geringen Schülerzahlen so klein, dass er problemlos am Unterricht teilnehmen könne, ohne dass Aufnahmekapazitäten überschritten würden. Dies sei bei der vorliegend erforderlichen Einzelfallentscheidung über seinen Ausnahmeantrag zu berücksichtigen gewesen. Zudem könne nicht einfach aus bisherigen schwachen Leistungen abgeleitet werden, dass eine Wiederholung keine Verbesserung erwarten lasse. Dagegen spreche schon das seit Jahrzehnten im deutschen Schulsystem bekannte Institut des „Sitzenbleibens“, welches auf der gegenteiligen Annahme beruhe. Der Entscheidung über einen Wiederholungsantrag liege stets einen Sachverhalt zu Grunde, bei dem ein Schüler wegen unzureichender Leistungen das Probehalbjahr nicht bestanden

4 habe. Eine Ablehnung der Ausnahme wegen unzureichender Leistungen ließe die Regelung leerlaufen. Der Verweis des Verwaltungsgerichts auf seine Rügeobliegenheit vor der Prüfung gehe fehl, da es hier nicht um die Anfechtung von Prüfungsergebnissen gehe, sondern um die Prognose, ob im Falle einer Wiederholung mit verbesserten Leistungen zu rechnen sei. Bei einer umfassenderen Vermittlung des Unterrichtsstoffs seien bessere Prüfungsergebnisse zu erwarten. Zudem hätte geprüft werden müssen, ob nicht das besondere Verfahren der Notenermittlung in dem Prüfungsfach Deutsch eine dortige Verbesserung erwartbar mache. Hinsichtlich der von ihm bestrittenen Gespräche zum Leistungsstand habe sich das Verwaltungsgericht in unzulässiger Weise der Behauptung der Antragsgegnerin angeschlossen, dass es mehrere Gespräche gegeben habe. Die hierfür in Bezug genommene Gesprächsnotiz der Lehrkraft beziehe sich jedoch ausdrücklich nur auf ein einziges Gespräch. Wegen der Verspätung der mit diesem Gespräch verbundenen Warnung könne ihm nicht zur Last gelegt werden, dass er sich beim ersten Versuch nicht nach Kräften bemüht habe. Vielmehr sei ihm nun im Rahmen der beantragten Wiederholung die Chance zu geben, seine Leistung zu steigern. Er habe selbst die Initiative ergriffen und den Antrag auf Gewährung der Wiederholung formuliert und mit der Bildungsbereichsleiterin abgestimmt. Hier habe er seine Motivation gezeigt, seine Leistungen im nächsten Anlauf zu steigern. Bei der Prognose sei auch zu berücksichtigen gewesen, dass er bereits die Fachhochschulreife erworben habe und eine einschlägige Berufsausbildung abgeschlossen habe. Schließlich sei das Verwaltungsgericht auf die geltend gemachte Folgenbeseitigung wegen fehlerhafter Auskünfte des Klassenlehrers und der Bildungsbereichsleiterin zu einem freiwilligen Abbruch des laufenden Probehalbjahres und einer anschließenden Wiederholung nicht eingegangen. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu Recht abgelehnt. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Der Antragsteller hat jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. 1. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass es sich bei der Entscheidung der Antragsgegnerin über den Ausnahmeantrag gemäß § 8 Abs. 4 Satz 4 der Verordnung über das Probehalbjahr und die Versetzung in beruflichen Bildungsgängen (Berufliche Versetzungsverordnung – BerufVersV) um eine Ermessensentscheidung handelt und sich diese hier zweckentsprechend daran zu orientieren hat, ob eine Wiederholung des Probehalbjahres durch den Antragsteller voraussichtlich erfolgreich verlaufen wird. Entgegen dem Beschwerdevorbringen musste die Antragsgegnerin im Rahmen des ihr eingeräumten

5 Ermessens hingegen nicht berücksichtigen, dass derzeit aufgrund niedriger Schülerzahlen ausreichende Kapazitäten vorhanden sind, um dem Antragsteller eine Wiederholung zu ermöglichen. Das Ermessen ist entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und hat die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (vgl. § 40 BremVwVfG). Hierauf ist auch die verwaltungsgerichtliche Überprüfung von Ermessensentscheidungen beschränkt (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Im Rahmen der Ermessensbetätigung besteht nicht die Pflicht, jeden innerhalb des Ermessensraumes liegenden Gesichtspunkt des Einzelfalles zu berücksichtigen. Nur wenn die Verwaltung einen mit Blick auf den Zweck des Gesetzes wesentlichen Belang außer Betracht lässt, ist ihre Entscheidung deshalb ermessensfehlerhaft (Wolff, in: Sodan/Ziekow, 5. Aufl. 2018, § 114 VwGO Rn. 178, 180 m.w.N.). Ausreichend vorhandene Kapazitäten für eine Aufnahme des Antragstellers stellen in Bezug auf die Regelung des § 8 BerufVersV keinen solchen wesentlichen Belang dar. Der Zweck der Regelung liegt in erster Linie darin, Schülerinnen und Schüler, die den Bildungsgang voraussichtlich nicht erfolgreich absolvieren werden, möglichst frühzeitig zu aussichtsreicheren Bildungsgängen zu lenken (vgl. den Entwurf zur Verordnung über das Probehalbjahr und die Versetzung in beruflichen Bildungsgängen, Vorlage Nr. L191/19, Seite 20 ff., abrufbar unter: https://www.transparenz.bremen.de/). Die Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis aus der Erwägung derzeit vorhandener Kapazitäten liegt außerhalb dieser Zwecksetzung und muss daher nicht als wesentlicher Belang in die Entscheidung eingestellt werden. 2. Das Verwaltungsgericht und die Antragsgegnerin sind auch zutreffend davon ausgegangen, dass für die Prognose, ob eine Wiederholung des Probehalbjahres durch den Antragsteller voraussichtlich erfolgreich verlaufen wird, maßgeblich auf die von diesem bisher erzielten Leistungen – insbesondere während des Probehalbjahres – abzustellen ist. Zwar ist dem Antragsteller darin zuzustimmen, dass allein das Nichtbestehen des Probehalbjahres für eine negative Prognose nicht genügen kann, da allein in solchen Fällen ein entsprechender Antrag auf Wiederholung überhaupt erst notwendig wird. Die bisher, also insbesondere auch während des erfolglosen Probehalbjahres, erzielten Leistungen lassen aber grundsätzlich – jedenfalls sofern nicht andere schlüssige und nachvollziehbare Erklärungen aus der Biografie des Antragstellers für die schlechten Leistungen dargelegt werden – tragfähige Rückschlüsse auf die Motivation und Leistungsbereitschaft des Schülers zu. Insbesondere ist dabei auch von Bedeutung, wie weit die bisherigen Leistungen von dem im Falle einer Wiederholung zu erfüllenden Anforderungen entfernt sind. Dabei war es entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht erforderlich, in der Begründung der Ermessenentscheidung einzelne denkbare Leistungssteigerungen als

6 möglich, wahrscheinlich oder unwahrscheinlich herauszustellen. Dies wäre nach den obigen Ausführungen nur dann veranlasst gewesen, wenn es sich hierbei um einen für die Entscheidung wesentlichen Belang gehandelt hätte. Hiervon könnte nur dann ausgegangen werden, wenn einer der Einzelnoten bzw. deren Zustandekommen erhebliche Besonderheiten zugrunde liegen, die eine zukünftige Verbesserung des Antragstellers als wahrscheinlich erscheinen ließen und diese Verbesserung dann auch zu einem Erfüllen der Bestehensanforderungen durch den Antragsteller führen würde. Dafür ist hier nichts ersichtlich. 3. Die auf Basis der bisher gezeigten Leistungen des Antragstellers erfolgte Prognose der Antragsgegnerin ist rechtlich nicht zu beanstanden. Für die Prognose besteht ein weiter, gerichtlich nur eingeschränkt zu kontrollierender Beurteilungsspielraum der Senatorin für Kinder und Bildung. Dieser Akt wertender Erkenntnis obliegt allein der zuständigen Behörde, die auch die Anforderungen der beruflichen Bildungsgänge maßgeblich bestimmt (vgl. für den ergänzenden Vorbereitungsdienst: VG Würzburg, Urt. v. 20.08.2020, W 1 K 20.635, juris Rn. 31 m.w.N.). Die Entscheidung der Senatorin für Kinder und Bildung, dem Antragsteller nicht ausnahmsweise die Wiederholung des Probehalbjahres zu gestatten, ist daher nur daraufhin zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt worden sind, ob der Prognose ein unrichtiger Sachverhalt zu Grunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (vgl. für den ergänzenden Vorbereitungsdienst: VG Würzburg, Urt. v. 20.08.2020, W 1 K 20.635, juris Rn. 32 m.w.N.). Die Antragsgegnerin verkennt nicht die Grenzen der ihr zustehenden Beurteilungsermächtigung, wenn sie im Fall des Antragstellers davon ausgeht, dass seine bisher gezeigten Leistungen eine erfolgreiche Wiederholung des Probehalbjahres nicht erwarten lassen. Sie ist insbesondere von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Ihre Annahme, dass die von dem Antragsteller gezeigten Leistungen erheblich unter den Anforderungen lägen, ist richtig: Der Antragsteller hat eine ungenügende Benotung in Naturwissenschaften und mangelhafte Benotungen in Deutsch, Mathematik, Beruflicher Informatik und Technologie mit Statistik erhalten. Nach § 8 Abs. 2 BerufVersV ist das Probehalbjahr nur bestanden, wenn alle Leistungen mindestens mit „ausreichend“ bewertet sind. Ein „mangelhaft“ in höchstens zwei Fächern kann durch mindestens befriedigende Leistungen in jeweils einem anderen Fach ausgeglichen werden. In allen anderen Fällen entscheidet die Klassenkonferenz über das Bestehen des Probehalbjahres. Ein Bestehen des Probehalbjahres durch den Antragsteller würde demnach – unter Berücksichtigung der Ausgleichsmöglichkeiten – entweder eine Notenverbesserung in drei Fächern, davon eine Verbesserung von „ungenügend“ auf „ausreichend“, voraussetzen oder – wenn dieser Notensprung nicht erreicht

7 wird – eine Verbesserung in vier Fächern. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin den Leistungen des Antragstellers unter Berücksichtigung seines Notenbildes daher keine Aussicht auf einen erfolgreichen Wiederholungsversuch entnehmen konnte. Wenn die für das Bestehen des Probehalbjahres erforderlichen Ergebnisse so deutlich verfehlt werden, wie vom Antragsteller, spricht das für eine negative Prognose. Entgegen der Auffassung des Antragstellers musste bei der Prognoseentscheidung das besondere Verfahren der Notenvergabe in dem Fach Deutsch nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Bei der besonderen Form der Notenvergabe in dem Fach Deutsch handelt es sich nach dem Vortrag der Antragsgegnerin um eine Leistungsbewertung für eine als Gruppenarbeit geschriebene Facharbeit nach dem Prinzip der Poolnotenvergabe. Hierfür ermittelt zunächst die Lehrkraft über ein kriteriengeleitetes System die Gesamtnote für die erbrachten Leistungen. Anschließend ermitteln die einzelnen Gruppenarbeitsmitglieder selbst die konkrete Benotung der einzelnen Gruppenmitglieder entsprechend ihrer eigenen Leistungsanteile. Im konkreten Fall des Antragstellers stellte die Facharbeit ein Plagiat dar, für das Plagiieren übernahm der Antragsteller die Verantwortung und akzeptierte daher die Note „ungenügend“. Soweit der Antragsteller erstmalig im verwaltungsgerichtlichen Verfahren darauf verweist, dass er die ungenügende Bewertung nur wegen des bereits angekündigten Nichtbestehens des Probehalbjahres auf sich genommen habe, um den anderen Gruppenmitgliedern bessere Noten zu ermöglichen, ist der Vortrag bereits verspätet. In seinem Antrag auf ausnahmsweise Zulassung einer Wiederholung des Probehalbjahres hat er diesen Umstand nicht erwähnt, so dass er auch in die Prognoseentscheidung nicht einfließen konnte. Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde der Vortrag im Übrigen nicht glaubhaft gemacht. Davon abgesehen musste dieser Umstand – selbst wenn es sich tatsächlich so verhalten haben sollte und der Antragsteller darauf rechtzeitig hingewiesen hätte – nicht im Rahmen der Prognoseentscheidung zu Gunsten des Antragstellers berücksichtigt werden. Der Antragsteller hat schon nicht erläutert, welche Gesamtnote es für die Facharbeit gegeben hat und welche Note bei sachgerechter Verteilung nach Leistung auf ihn entfallen wäre. Die ungenügende Bewertung bezieht sich im Übrigen lediglich auf die Teilnote für die Facharbeit, während sich die für die Prognoseentscheidung herangezogene Gesamtnote „mangelhaft“ für das Fach Deutsch aus einer Kombination der Facharbeit, einer Präsentation und der mündlichen Leistungen zusammensetzt. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgetragen, dass eine andere Teilleistungsbeurteilung bereits eine Verbesserung der Gesamtnote erwarten ließe. Zudem wären nach den obigen Ausführungen selbst bei einer unterstellten Notenverbesserung des Antragstellers in dem Fach Deutsch weiterhin die Anforderungen an ein Bestehen des Probehalbjahres gemäß § 8 Abs. 2 BerufVersV nicht erfüllt.

8 In Bezug auf die gerügten Unterrichtsausfälle bei einer der Lehrkräfte des Antragstellers war eine Berücksichtigung durch die Antragsgegnerin ebenfalls nicht notwendig, weil es sich dabei nicht um einen für die Entscheidung wesentlichen Belang handelt. Von den für das Probehalbjahr 2019/2020 vorgesehenen 90 Unterrichtsstunden im Fach Mathematik wurden 74 Unterrichtsstunden tatschlich abgehalten. 16 Unterrichtsstunden sind durch Arbeitsaufträge/Aufgaben im angeleiteten Selbststudium, Mitbetreuungen oder Vertretungen ausgefüllt worden, was einem Anteil von 18 % entspricht. Nach der Statistik über die Abwesenheit von Lehrkräften, Vertretung und Unterrichtsausfall in den öffentlichen Schulen der Stadt Bremen betrug der Anteil der Lehrerfehltage im Schuljahr 2017/2018 insgesamt 15,3 % und im Schuljahr 2018/2019 15,6 % (abrufbar unter: https://www.bildung.bremen.de/vertretung_und_unterrichtsausfall-4378). Bei realistischer Betrachtung ist daher auch bei einem Wiederholungsprobehalbjahr des Antragstellers mit Unterrichtsausfällen in nicht wesentlich verändertem Ausmaß zu rechnen. Dieser Umstand musste hier daher nicht als wesentlich in die Ermessenentscheidung eingestellt werden. Dies bestätigt sich auch darin, dass der Unterrichtsausfall in der Klasse des Antragstellers nach dem Vortrag der Antragsgegnerin insgesamt nicht zu einer erhöhten Nichtbestehensquote geführt hat. 4. Soweit der Antragsteller geltend macht, es hätte berücksichtigt werden müssen, dass er in der Vergangenheit bereits erfolgreich das Fachabitur erworben und eine Ausbildung abgeschlossen habe, vermag auch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn auch hierbei handelt es sich nicht um für die in Bezug auf den nunmehr angestrebten Bildungsgang an der Berufsoberschule zu erstellende Zukunftsprognose wesentliche Belange, da sie sich auf anders gelagerte Anforderungen beziehen. 5. Erfolglos bleibt schließlich auch der Einwand des Antragstellers, er sei nach seiner Erinnerung gar nicht, jedenfalls aber nicht rechtzeitig auf das drohende Nichtbestehen des Probehalbjahres hingewiesen worden. Gemäß § 8 Abs. 3 BerufVersV werden mit Schülerinnen und Schülern, bei denen das Bestehen des Probehalbjahres gefährdet ist, frühzeitig, in der Regel im November des ersten Ausbildungsjahres, Gespräche zum Leistungsstand geführt. Die Gespräche zum Leistungsstand verfolgen erkennbar den Zweck, den betroffenen Schülerinnen und Schülern den „Ernst der Lage“ vor Augen zu führen und sie rechtzeitig darauf vorzubereiten, dass sie den Bildungsgang möglicherweise nicht bestehen werden und sich ggf. nach Alternativen umsehen müssen. Nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Klassenlehrer Herr C am 09. oder 10. Dezember ein Gespräch mit dem Antragsteller über seinen Leistungsstand geführt hat. Die

9 Antragsgegnerin hat eine entsprechende vom Lehrer gefertigte Gesprächsnotiz übersandt (vgl. Bl. 113 der Gerichtsakte im Verfahren 1 K 774/20). Darin ist aufgeführt, dass dem Antragsteller u.a. mitgeteilt worden sei, dass das Bestehen des Probehalbjahres gefährdet und für einen erfolgreichen Abschluss eine enorme Leistungssteigerung notwendig sei. Soweit der Antragsteller vorträgt, er könne sich an ein solches Gespräch nicht erinnern, ist dies nicht ausreichend, um den durch eine Gesprächsnotiz belegten Vortrag der Antragsgegnerin zu erschüttern. Zwar sieht § 8 Abs. 3 BerufVersV vor, dass die Gespräche in der Regel bereits im November des ersten Ausbildungsjahres zu führen sind. Das Verwaltungsgericht hat aber zutreffend darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin sachliche Gründe für eine Verschiebung des Gesprächs mitgeteilt hat. So habe zum einen das Schuljahr ziemlich spät begonnen, zum anderen habe der Antragsteller sich bei einigen Leistungsnachweisen krankgemeldet und die entsprechenden Arbeiten daher erst später nachgeschrieben. Dem ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Entgegen der Auffassung des Antragstellers genügt grundsätzlich auch ein Gespräch über den Leistungsstand, es müssen nicht mehrere geführt werden. Die Antragsgegnerin weist zutreffend darauf hin, dass der verwendete Plural in der maßgebenden Bestimmung sich darauf bezieht, dass von Schülerinnen und Schülern die Rede ist, also auch insoweit der Plural verwendet worden ist. Der Antragsteller hätte im Übrigen, nachdem er hinreichend gewarnt worden war, auch selbst jederzeit den Kontakt zu den Lehrern suchen können. 6. Soweit der Antragsteller die begehrte Zulassung auf eine Folgenbeseitigung wegen etwaig fehlerhafter Auskünfte des Klassenlehrers und der Bildungsbereichsleiterin stützen will, ist nicht dargelegt, woraus sich die Fehlerhaftigkeit der behaupteten Auskünfte ergibt. Die Antragsgegnerin hat hierzu ausgeführt, dass das freiwillige Wiederholen einer Jahrgangsstufe gem. § 37 Abs. 3 BremSchulG unter anderem das Einvernehmen der Schule voraussetzt. Eine Fehlerhaftigkeit ist insoweit nicht zu erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. H i n w e i s:

10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez. Prof. Sperlich gez. Dr. Koch gez. Dr. Kiesow