Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Oldenburg vom 19. April 2005
Strafrecht Rechtsbeschwerde verworfen
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Oldenburg vom 19. April 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen ergeben hat.
Die Betroffene hat die Kosten der Rechtsbeschwerde zu tragen, §§ 79 Abs. 3 Satz 1, 46 Abs. 1 OWiG; § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.