Zulassungsantrag auf Berufung im Asylverfahren abgelehnt KI-Titel
Asylverfahren · Berufungszulassung · grundsätzliche Bedeutung · Verfahrensmangel · Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Sonstiges
Az.: 3 A 24/20.A 6 K 2309/17.A SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel am 1. Oktober 2021 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 21. November 2019 - 6 K 2309/17.A - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, hierzu unter Nr. 2) sowie des Vorliegens eines in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, Nr. 3) nicht gegeben sind. 1. Nach seinen Angaben wurde der Kläger 1987 geboren und ist pakistanischer Staatsangehörigkeit. Er gab weiter an, zum Volk der Pathanen zu gehören und sunnitischen Glaubens gewesen zu sein. Entsprechend seinen Angaben reiste er am 5. November 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Zur Begründung seines am 2. Dezember 2015 gestellten Asylantrags gab er bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (künftig: Bundesamt) am 5. September 2016 zusammengefasst an: Er sei im Jahr 2012 während seines Studiums von Mitgliedern der Organisation Lashkar-e-Taiba entführt worden. Er sei gezwungen worden, als Korrespondent zu arbeiten. Nach zwei Monaten sei ihm die Flucht gelungen. Er sei dann zu seiner Tante gegangen. Eine Woche später habe er ein Video von der Zerstörung seines Hauses erhalten. Er habe dann in Peschawar weiter studiert. Nach seinem Studium habe er als Englischlehrer und später als Administrator gearbeitet. Dann habe er einen Brief von der Organisation erhalten, in dem ihm Konsequenzen angedroht worden seien, wenn er nicht zu dieser zurückkehre. Er habe seine Arbeitsstelle aufgegeben und sei zu seiner Tante gegangen. Er habe erfahren, dass eine an seiner Flucht von der Organisation beteiligte Person verschwunden sei. Auch habe er erfahren, dass der Pakistanische Geheimdienst Mitarbeiter der Organisation getötet habe. Er gehe davon aus, dass der Pakistanische Geheimdient nun auch Jagd auf ihn mache. 1 2
3 Das Bundesamt lehnte den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus mit Bescheid vom 20. Mai 2017 ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Nrn. 1 bis 4 des Bescheids). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, und ihm wurde die Abschiebung nach Pakistan angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass der Kläger kein Flüchtling im Sinn von § 3 AsylG sei. Aus den von ihm dargelegten Schäden, die sein Kommandeur und sein Nachbar erlitten hätten, folge nicht, dass auch er der Gefahr einer konkret individuellen Rechtsgutsverletzung ausgesetzt sei. Eine Verfolgung durch den pakistanischen Geheimdienst habe er nicht im Ansatz glaubhaft gemacht. Er habe von 2012 bis 2015 unbehelligt in seinem Heimatland gelebt. Hätten Sicherheitskräfte den Verdacht gehabt, dass er in terroristische Aktivitäten verwickelt sei, hätte er sofort mit entsprechenden Maßnahmen zu rechnen gehabt. Hinsichtlich der von ihm geltenden gemachten Verfolgung durch die Organisation Lashkar-e-Taiba sei er auf eine inländische Fluchtalternative zu verweisen. Er könne insbesondere in den pakistanischen Großstädten Schutz finden. Da er in der Organisation keine herausgehobene Position innegehabt habe, sei nicht davon auszugehen, dass die Organisation im ganzen Land nach ihm suchen werde. Seinen Lebensunterhalt könne er sichern und auf die Unterstützung seiner in Pakistan verbliebenen Verwandten zurückgreifen. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG lägen nicht vor. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG seien nicht gegeben. Zur Begründung seiner hiergegen am 12. Juni 2017 erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen auf die ihm Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt angegebenen Asylgründe verwiesen. Mit Schriftsatz vom 14. März 2018 hat er mitgeteilt, dass er zum christlichen Glauben konvertiert sei. Im Zuge seiner Anhörung vor dem Verwaltungsgericht am 10. Oktober 2019 hat er sein bei der Anhörung vor dem Bundesamt geschildertes Verfolgungsschicksal vertieft. Zu seinen Befürchtungen bei einer Rückkehr nach Pakistan befragt, hat er angegeben, dass er die für die Organisation verfassten Briefe mit seinem eigenen Namen unterzeichnet hätte und die Leute aufgrund der Briefe viel Ärger bekommen hätten. Er habe Angst, dass die Organisation ihn finden könne und dass er dann umgebracht werden könnte. Zudem könne er nicht mehr in die Kirche gehen und keinen Gottesdienst besuchen. Er habe Angst vor Bestrafung, weil er Christ sei. 3 4
4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 21. November 2019 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bestehe, da der Kläger im Fall seiner Rückkehr nach Pakistan keine asylrelevante Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG zu erwarten habe. Er habe nicht glaubhaft gemacht, dass er politische Verfolgung zeitnah vor der Ausreise erlitten habe sowie, dass er überhaupt in Anknüpfung an flüchtlingsrelevante Merkmale verfolgt worden sei. Es sei nicht die Überzeugung zu gewinnen gewesen, dass die behaupteten Vorfluchtgründe der Wahrheit entsprächen. So erscheine es lebensfremd, dass die Organisation Lashkar-e-Taiba, bei der er keine herausgehobene Stellung eingenommen habe, nach drei Jahren ein Interesse an seiner Rückkehr habe. Auch die drei Jahre, die er nach seiner Flucht von der Organisation noch in Pakistan gelebt habe, habe ihn die Organisation nicht ausfindig gemacht. Seine Angaben zum Verrat durch einen Freund gegenüber der Organisation beruhten nur auf Vermutungen. Auch widersprächen sich seine Angaben vor dem Bundesamt teilweise mit seinen Angaben im Rahmen seiner informatorischen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht. Soweit er auf die Tötung von Mitgliedern der Organisation durch den Pakistanischen Geheimdienst verweise, fehle jeglicher Bezug zu seiner eigenen individuellen Verfolgung. Auch soweit er sich auf seine Konversion zum christlichen Glauben berufe, sei ihm keine Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Zwar sei das Gericht davon überzeugt, dass er ein vom Glauben überzeugter und bekennender Christ sei, der sich dem christlichen Glauben nicht ausschließlich aus Opportunitätsgründen zugewandt habe, aber er müsse nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit fürchten, dass ihm bei einer öffentlichen religiösen Betätigung des christlichen Glaubens in Pakistan eine schwere Rechtsgutverletzung drohe. Nach seinem Vorbringen bestünden keine Anhaltspunkte für eine landesweite Verfolgung. Er habe nicht geltend gemacht, dass er sich nach seiner Konversion in besonderer und gefahrerhöhender Weise religiös betätigt habe. Er habe keine Tatsachen vorgetragen, welche die Annahme rechtfertigten, dass ihm von etwaigen Verfolgern religiöse Merkmale zugeschrieben werden könnten. Auch könne keine allgemeine Verfolgungsgefahr für alle in Pakistan lebende Christen festgestellt werden. Eine solche Gruppenverfolgung sei nach Auswertung der Erkenntnismittel nicht anzunehmen. Dem Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 29. Juli 2019 zufolge bestehe von Verfassungswegen Religionsfreiheit, auch wenn die gesellschaftliche Realität anders aussehe. Auch erlaube die Rechtsordnung den Glaubenswechsel, welche von der Gesellschaft aber in keiner Weise akzeptiert werde. Eine eventuelle Gefahr für Leib und Leben bestehe nur dann, wenn sich der Betroffene besonders exponiere. Pakistan gehöre zu den Ländern mit den schärfsten Blasphemiegesetzen, was Unterstützung in der pakistanischen Gesellschaft finde. Blasphemievorwürfe würden auch immer wieder 5
5 als Vorwand benutzt. Christen würden immer wieder Opfer radikalislamischer Gewalt. Auch unter Berücksichtigung der Vorfälle aus den Jahren 2011 (Fall Mumtaz Qadri), 2013 (Mob von 3.000 Muslimen brandschatzte christliches Viertel in Lahore sowie fünf Angriffe auf Kirchen und Polizisten, die Kirchen beschützten; Selbstmordanschlag auf Allerheiligen-Kirche in Peshawar), 2015 (Doppelanschlag auf zwei Kirchen in Lahore; Angriffe durch einen Mob auf christliche Wohngegend), 2016 (Anschlag am Ostersonntag auf einen öffentlichen Park in Lahore sowie Verbot christlicher Fernsehsender) und 2017 (Lynchmord an dem Studenten Mashal Khan) ergebe sich keine hinreichende Verfolgungsdichte gegenüber Christen. So habe eine christliche Familie, deren Sohn von Polizisten getötet worden sei, im Jahr 2018 eine großzügige Entschädigung erhalten. Auch sei die Apostasie nicht strafbar und entsprechende Gesetzesänderungen gescheitert. Auch drohe dem Kläger wegen der von ihm selbst geschaffenen Nachfluchtgründen keine politische Verfolgung. Mangels einer nicht feststellbaren konkreten Gefahr einer unmenschlichen Behandlung bei einer Rückkehr nach Pakistan sei auch die Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht zu gewähren. Auch Abschiebungsverbote seien nicht gegeben. 2. Das Vorbringen des Klägers zeigt keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG auf. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung der konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus muss die Antragschrift zumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzlichen, d. h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll (SächsOVG, Beschl. v. 24. Juni 2015 - 3 A 515/13 -; juris Rn. 13, st. Rspr.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 211 ff.). Eine verallgemeinerungsfähige Frage tatsächlicher Natur ist als grundsätzlich bedeutsam anzusehen, wenn sich nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Erkennt- 6 7 8
6 nismittel klärungsbedürftige Gesichtspunkte ergeben, weil diese Erkenntnismittel in ihrer Gesamtheit keine klare und eindeutige Aussage zu der Tatsachenfrage zulassen. Insoweit verlangt das Darlegungserfordernis gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass die tatsächliche Frage nicht nur aufgeworfen wird, sondern im Wege der inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil und mit den wichtigsten Erkenntnismitteln, etwa aktuellen Lageberichten des Auswärtigen Amtes, herausgearbeitet wird, warum ein allgemeiner Klärungsbedarf bestehen soll (st. Rspr., SächsOVG, Beschl. v. 9. April 2019 - 3 A 358/19.A -, juris Rn. 8). Zur Erfüllung der Darlegungsanforderungen genügt es dabei nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Gegebenheiten in dem Herkunftsland des Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich dann stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Hat das Verwaltungsgericht Feststellungen zu einer Tatsachenfrage mit von ihm benannten Erkenntnisquellen begründet, muss zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine fallbezogene Auseinandersetzung mit diesen Erkenntnisquellen erfolgen. Dies kann durch eine eigenständige Bewertung der bereits vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismittel geschehen oder auch durch Berufung auf weitere, neue oder von dem Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte Erkenntnismittel. Dabei gilt allgemein, dass die Anforderungen an die Darlegung nicht überspannt werden dürfen, sondern sich nach der Begründungstiefe der angefochtenen Entscheidung zu richten haben (SächsOVG a. a. O. Rn. 9 und Beschl. v. 9. Februar 2016 - 5 A 463/14.A -, juris Rn. 4). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2019 nicht. Der Kläger hält die nachfolgenden Fragen für grundsätzlich bedeutsam, ob: 1. „Konvertiten vom muslimischen zum christlichen Glauben im Heimatland zur Wahrung der religiösen Identität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine schwere Rechtsgutverletzung droht oder Verfolgung droht, insbesondere die Gefahr, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden, 2. Konvertiten vom muslimischen zum christlichen Glauben im Heimatland zur Wahrung der religiösen Identität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine 9 10
7 schwere Rechtsgutverletzung droht oder Verfolgung droht, insbesondere die Gefahr, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden, unabhängig davon, ob sich der Betroffene besonders exponiert, 3. Beschränkungen hinsichtlich der Möglichkeit zur öffentlichen Bekundung der Konversion zum Christentum die verfolgungsrelevante Eingriffsintensität übersteigt, 4. Personen bzw Apostaten, die in Pakistan an den muslimischen Riten, Gebeten und Feiern nicht teilnehmen und der Moschee oder Gebetshaus fernbleiben automatisch in Verdacht muslimfeindlicher, Prophetfeindlicher und Koranfeindlicher Gesinnung geraten und asylrelevante Verfolgung von Polizei und Sicherheitsbehörden und von religiösen Fanatikern und der Bevölkerung befürchten müssen, 5. das Fernbleiben und die fehlende Teilhabe an den muslimischen Riten, Gebeten und Feiern und der Moschee oder Gebetshaus automatisch eine exponierte Stellung christlicher Glaubensausübung von Apostaten darstellt und Gefahr für Leib und Leben entsteht, 6. für Konvertiten und Apostaten im Heimatland die Möglichkeit offensteht, ihren christlichen Glauben zu leben und gefahrlos die Zuwendung und Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche zu suchen und zu realisieren, 7. die Abkehr vom muslimischen zum christlicher Glauben und die Ausübung christlichen Glaubens Verfolgung durch fanatisch religiöse Muslime, einschließlich muslimisch religiöser Familienangehöriger, auslöst und ob Polizei und Sicherheitsbehörden hinreichend Schutz davor bieten, 8. eine Verfolgung eines Rückkehrers wegen eines Glaubenswechsels vom muslimischen Glauben zum Christentum in Pakistan von religiösen Fanatikern stattfindet und ob Polizei und Sicherheitsbehörden bereit und imstande sind hinreichend Schutz davor bieten, 9. ein pakistanischer Staatsbürger, der sich vom muslimischen Glauben abgewendet hat wegen seines christlichen Glaubens einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit durch Sicherheitsbehörden oder religiöse Fanatiker in Pakistan, ausgesetzt ist, 10. für einen pakistanischen Staatsbürger, eine Existenzmöglichkeit im Heimatland Pakistan, möglich ist, 11. für einen pakistanischen Staatsbürger, eine Gesundheitsversorgung im Heimatland Pakistan, möglich ist, 12. die Rückkehr eines pakistanischen Staatsbürgers, nach Pakistan, diesen in eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art 3 EMRK führt,
8 13. Familienangehörige im Heimatland generell in der Lage, hilfsweise bereit sind, Rückkehrer aus dem westlichen Ausland angesichts der unzureichenden wirtschaftlichen Lage, Versorgungslage und Sicherheitslage hinreichend zu unterstützten, 14. staatliche Behörden, Polizei und Gerichte nach § 3d AsylG Rückkehrer aus dem westlichen Ausland in Pakistan schützen und unterstützen können, hilfsweise ob in Pakistan ein funktionierendes Polizeisystem und Verwaltungssystem herrscht, 15. Rückkehrer aus dem westlichen Ausland mit pakistanischer Staatsangehörigkeit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit, hilfsweise erhöhter Gefahr, durch Kriminelle, ausgesetzt sind.“ Zur Begründung seines Zulassungsantrags hat er zusammengefasst Folgendes ausgeführt: Die pakistanische Verfassung garantiere Apostaten keinen Schutz. Diese und Christen würden verfolgt. Polizei und Sicherheitsbehörden seien nicht bereit oder imstande, hinreichenden Schutz zu gewähren. Es dürfe kein Gesetz erlassen werden, das den Bestimmungen des Islams widerspreche. Nach den Vorschriften des Koran seien Apostaten zu bekämpfen und zu töten - gemeint sei der Jihad. Auch der Prophet Muhammad habe gesagt, dass Apostaten zu töten seien. Er verweist weiter auf Art. 295a Pakistan Penal Code (künftig: PPC). Muslime in Pakistan würden Apostasie als Beleidung des Islams begreifen. Die Gesellschaft akzeptiere Apostasie in keiner Weise. Wer nicht an muslimischen Riten und Gebeten teilnehme und der Moschee fernbleibe, gerate automatisch in den Verdacht muslimfeindlicher, prophetfeindlicher und koranfeindlicher Gesinnung, verstoße gegen muslimische Gesetze und den Koran. Pakistan gehöre zu den Ländern mit den schärfsten Blasphemiegesetzen (§§ 295a-c PPC). § 295c PPC werde gelegentlich dazu missbraucht, Konvertiten strafrechtlich zu belangen. Auch sei nach islamischen Vorstellungen die Konversion eines Muslim zum Christentum eigentlich nicht möglich und werde als todesmutig betrachtet. Eine Konversion könne daher bei ihrem Bekanntwerden in einem stark islamisch geprägten Umfeld zu erheblichen familiären und gesellschaftlichen Pressionen führen, die mit einer Bedrohung für Leib und Leben verbunden sein könnten. Dies habe auch schon das Verwaltungsgericht Bremen in seinem Urteil vom 18. April 2008 (- 2 K 3401/06.A -) festgestellt. Ferner habe es festgestellt, dass Konvertiten in Pakistan dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohe, wenn sie ihren gesamten Lebenszuschnitt pointiert glaubensorientiert ausgerichtet hätten. Aus dem Länderreport des Bundesamts aus dem Jahr 2018 zu Pakistan ergäben sich Berichte über einen im Jahr 2017 wegen Blasphemievorwürfen zum Tode verurteilten Christen. Nach Morddrohungen hätten fünf christliche Familien wegen Blasphemievorwürfen untertauchen müssen. Im Juli und August 2017 seien in der Provinz Punjab zwei christliche Teenager wegen 11
9 Blasphemievorwürfen verhaftet worden. Am 23. Februar 2018 seien in der Nähe von Faisalabad Blasphemievorwürfe gegen sechs Christen erhoben worden. Im März 2018 habe es einen Mob gegen einen der Blasphemie bezichtigten Christen bei Lahore gegeben. In der Mehrzahl der Fälle richteten sich die Blasphemievorwürfe gegen religiöse Minderheiten, aber auch gegen Muslime selbst. Es sei eine hohe Anzahl an Muslimen aufgrund von Blasphemievorwürfen inhaftiert. Terroristische Gruppen bedrohten die Sicherheit der gesamten Bevölkerung. Islamistische Gruppen hätten Einfluss auf die gesamte Bevölkerung und hätten im Jahr 2018 Massenproteste ausgelöst. Wegen des radikalislamischen Einflusses seien Fälle von gezielt gegen Christen verübter Gewalt bekannt, wie ein Selbstmordanschlag am 17. Dezember 2017 auf die Bethel Memorial Methodist Church in Quetta und die Ermordung von vier Christen am Ostersonntag im April 2018. Dabei komme der Staat seiner Schutzpflicht bei religiös motivierten Übergriffen oftmals nicht hinreichend nach. Aufgrund der vorgenannten Umstände würde der Kläger, dem auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stände, zwangsläufig in eine existenzielle Notlage geraten. Er könne sich noch nicht einmal am Rande des Existenzminimums ein eigenständiges Leben erwirtschaften. Die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismittel böten in ihrer Gesamtheit keine eindeutige, aktuelle Aussage. Sie spiegelten nicht die aktuelle Situation wider. Die zu verzeichnenden Opferzahlen von Apostaten und Christen, die hohe Anzahl der Binnenvertriebenen und die daraus resultierenden eklatant schlechten Lebensbedingungen zeichneten ein anderes Bild. Dies ergebe sich aus den Berichten in der NZZ vom 26. Februar 2006 („Muslime konvertieren heimlich“; „Abdul Rahman, Christ“; „Toleranz im Islam“), in Factumonline vom 14. Mai 2007 („Pakistan: Todesstrafe bei Religionswechsel?“), aus dem Gutachten an das Oberverwaltungsgericht Hamburg vom 19. September 2003, aus dem Beitrag vom Institut für Islamfragen vom 30. Juli 2007 („Wenn Muslime Christen werden - der Glaubensabfall im Islam“), aus dem Beitrag der IGMF vom 10. Mai 2007 („Pakistan: Apostasie-Gesetz verlangt Todesstrafe für Konvertiten“), aus den Beiträgen in „menschenrechte 2006“ von Schirrmacher („Der Abfall vom Islam und seine Folgen - Schariabestimmungen und Praxis“) und Flick („Bedrohte Konvertiten und Zwangsislamisierungen in Pakistan“), der Stellungnahme der Deutsche Bischofskonferenz vom 18. November 2003 an das Oberverwaltungsgericht Hamburg, der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 20. November 2003 an das Oberverwaltungsgericht Hamburg, der Stellungnahme des Deutschen Orient-Instituts vom 12. Januar 2004 an das Oberverwaltungsgericht Hamburg, der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 10. März 2004 an das Verwaltungsgericht Würzburg und vom 25. Mai 2004 an das Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße, dem Gutachten von Oehring vom 22. Juli 2004 an das Oberverwaltungsgericht Hamburg, dem Lagebericht
10 des Auswärtigen Amtes zu Pakistan vom 26. Juni 2006 sowie dem BAMF Länderreport von 2018 zu Pakistan. Die Fragen seien im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und klärungsfähig, „da die allgemeine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Fragen wie vorstehend ausgeführt insbesondere im Rahmen einer hinreichenden Gesamtbewertung der oben geschilderten Umstände in Afghanistan“ bestehe. Es liege im Interesse der Allgemeinheit, dass zur Klärung der in tatsächlicher Hinsicht über den Einzelfall hinausgehender Fragen zu den generellen Verhältnissen in den Herkunftsstaaten der Weg in die Berufungsinstanz freigegeben werde. 2.1 Damit legt der nicht wegen religiöser Vorverfolgung aus Pakistan ausgereiste Kläger nicht den Erfordernissen des § 78 Abs. 4 AsylG entsprechend dar, dass die für die Annahme einer Gruppenverfolgung von Konvertiten, insbesondere vom muslimischen zum christlichen Glauben Konvertierter, oder von Menschen christlichen Glaubens in Pakistan durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure erforderliche Verfolgungsdichte gegeben sein könnte (Fragen 1 bis 9). a) Dies gilt zunächst, soweit er mit Frage 4 auch die vom Verwaltungsgericht angenommene für eine Gruppenverfolgung von Menschen mit christlichen Glauben fehlende Verfolgungsdichte in Frage zu stellen beabsichtigt. Soweit die Frage nicht nur Menschen christlichen Glaubens einschließt, weil sie auf Personen und Apostaten im Allgemeinen abstellt, ist sie schon nicht entscheidungserheblich. Soweit die Frage zugrunde legt, dass allein aus dem Umstand, dass an muslimischen Riten, Gebeten und Feiern nicht teilgenommen und die Moschee oder das Gebetshaus nicht aufgesucht werden, automatisch der Verdacht einer muslimfeindlichen, prophetfeindlichen und koranfeindlicher Gesinnung folge, ist eine Entscheidungsrelevanz ebenfalls nicht erkennbar. Denn der Kläger beabsichtigt entsprechend den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht nur, die vorgenannten Veranstaltungen und Orte nicht aufzusuchen, sondern vielmehr seinen christlichen Glauben auch durch Kirchen- und Gottesdienstbesuche in Pakistan zu leben. Wenn der Kläger durch seine aktive Glaubensbetätigung aber bereits zum Ausdruck zu bringen beabsichtigt, dass er kein Muslim ist, ist nicht erkennbar, welche zusätzlichen Gefährdungen sich aus einem bloßen Verdacht, dass er kein Muslim ist, ergeben sollen. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob es sich - wie vom Kläger behauptet - um eine lebensfremde Betrachtung handelte, wenn das Verwaltungsgericht davon ausging, dass eine Abwendung vom Islam in aller Regel nicht öffentlich erfolge. Unabhängig davon lässt sich den Darlegungen des Klägers nicht entnehmen, dass es auch tatsächlich eine Verfolgung allein aufgrund eines Verdachts 12 13
11 muslimfeindlicher, prophetfeindlicher und koranfeindlicher Gesinnung infolge einer Nichtteilnahme an muslimischen Riten, Gebeten und Feiern sowie eines Nichtbesuchs der Moschee oder des Gebetshauses gibt. Eine solche behauptet der Kläger nur, ohne sie durch entsprechende tatsächliche Belege zu untermauern. Soweit er im Allgemeinen auf verschiedene Berichte und Auskünfte verweist, zitiert er diese bis auf den Bericht des Bundesamts aus dem Jahr 2018 sämtlich aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bremen (a. a. O.), ohne dass er sich mit den einzelnen Berichten inhaltlich auseinandergesetzt oder diese - inzwischen zumindest über das Internet weitgehend nicht mehr auffindbaren Berichte - vorgelegt hätte. Damit hat er schon keine tatsächlichen Umstände dargetan, anhand derer Anlass bestünde, den seiner Frage zugrundeliegenden Tatsachen weiter nachzugehen. Auch soweit sich die Frage auch auf Apostaten bezieht, hat der Kläger keine auf Erkenntnismittel gestützte fallbezogene Auseinandersetzung vorgenommen. b) Soweit die Fragen 1 bis 3 und 5 bis 9 die in ihnen beschriebene Verfolgungsgefahr an eine Konversion oder Apostasie anknüpfen, genügt der Kläger jedenfalls nicht den beschriebenen Darlegungsanforderungen. Die Annahme einer alle Konvertiten und Apostaten, mithin aller Mitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms - eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d. h. 14 15
12 wenn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss (BVerwG, Urt. v. 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, juris Rn. 13, 17 ff.). Diese von der Rechtsprechung für die Gruppenverfolgung entwickelten Maßstäbe beanspruchen auch unter Geltung der Richtlinie 2004/83/EG weiterhin Gültigkeit. Sie sind als ursprünglich für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung entwickelte Grundsätze prinzipiell auch auf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar (BVerwG, a. a. O. Rn. 14 und 16; SächsOVG, Beschl. v. 11. Februar 2020 - 3 A 742/17.A -, juris Rn. 9). Die Ausführungen des Klägers zur Verfolgungsdichte legen das Vorliegen einer staatlichen Gruppenverfolgung oder auch eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte, gegen die von staatlicher Seite kein hinreichender Schutz gewährt wird (§ 3c Nr. 3 AsylG), gegenüber Konvertiten und Apostaten in Pakistan bereits nicht nahe. Soweit der Kläger darauf verweist, dass weder die pakistanische Verfassung noch die Gesetze Pakistans Apostaten Rechte oder Schutz gewähren, handelt es sich um eine bloße Schlussfolgerung seinerseits aus dem von ihm ebenfalls vorgetragenen Umstand, dass in der Verfassung nichts über Apostaten stehe. Daraus ist aber nicht der zwingende Schluss zu ziehen, dass Apostaten kein Schutz zukommt. Insbesondere stellt er mit dieser nicht belegten Behauptung auch nicht substantiiert die auf der Auswertung von Erkenntnismitteln beruhenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Religionsfreiheit und zum Fehlen strafrechtlicher Bestimmungen in Frage. Die vom Kläger auf Seite 6 seines Zulassungsvorbringens angeführten Beweismittel genügen für eine solche Infragestellung ebenfalls nicht. Wie bereits ausgeführt, setzt sich der Kläger an keiner Stelle mit dem Inhalt der aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bremen übernommenen Beweismittel auseinander und legt diese auch nicht vor. Mithin ist schon gar nicht erkennbar, ob und in welchem Umfang sich diese mit Fragen der Konversion beschäftigen, und erst recht nicht, ob diese eine generelle Verfolgung von Konvertiten oder Apostaten nahelegen. Zudem ist dem Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen (a. a. O., juris Rn. 62) zu entnehmen, dass sich die dort zitierten Erkenntnismittel durch einen Übertritt zum Christentum in Pakistan, der dort auch entsprechend bekannt geworden sei, beschäftigten und mithin bereits aus diesem Grund keine Vergleichbarkeit zur Situation des Klägers, der in der Bundesrepublik konvertiert ist, gegeben ist. Dies gilt auch, soweit der Kläger unter Heranziehung des vorgenannten Urteils darauf verweist, dass § 295c PPC gegenüber Konvertiten missbraucht werde, um diese strafrechtlich belangen zu können, sowie, dass eine Konversion nach islamischen Vorstellungen „todesmutig“ sei. Auch insoweit hat nämlich auch schon das Verwaltungsgericht 16 17
13 Bremen die im dortigen Verfahren vorgelegten Erkenntnismittel für einen in der Bundesrepublik Konvertierten als nicht aussagekräftig angesehen. Aus den Darlegungen des Klägers zu den Zusammenhängen der Pakistanischen Verfassung (Art. 227) und den Bestimmungen des Islams, wie diese im Heiligen Koran und in der Sunna festgelegt seien, ergibt sich ebenfalls nichts Anderes. Der Kläger verweist darauf, dass nach dem Islam muslimische Konvertiten zu töten seien und dem die Verfassung nicht entgegenstehen dürfe, da diese mit den Vorschriften des Islams im Einklang zu stehen habe. Auch insoweit legt der Kläger nicht unter Auswertung aktueller Erkenntnismittel substantiiert dar, dass die Verfassung tatsächlich in dem Sinn verstanden wird, dass Konvertiten zu töten wären oder ihnen von staatlicher Seite tatsächlich jeder Schutz versagt werden würde (vgl. VGH BW, Urt. v. 27. August 2014 - A 11 S 1128/14 -, juris Rn. 50 f.). Auch aufgrund der Ausführungen des Verwaltungsgerichts sind diese Schlussfolgerungen nicht naheliegend. Nichts Anderes gilt hinsichtlich der vom Kläger vorgenommenen Auslegung von § 295a PPC, hinsichtlich derer er ebenfalls nicht unter Auswertung von Erkenntnismitteln vorträgt, dass diese Vorschrift tatsächlich in dem vom Kläger verstandenen Sinn ausgelegt und angewendet wird, mithin Apostasie strafbar sei. Im Übrigen hat insoweit wohl zuletzt auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg festgestellt, dass eine Konversion in Pakistan nicht unter Strafe steht (a. a. O. Rn. 51). Soweit der Kläger unter wörtlicher Wiedergabe des Urteils des Verwaltungsgerichts Bremens (a. a. O.) ausführt, dass Konvertiten, welche ihren gesamten Lebenszuschnitt pointiert glaubensorientiert ausgerichtet hätten, in Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohe, ist eine Entscheidungserheblichkeit nicht erkennbar, denn dass der Kläger sein Leben so ausgerichtet hat beziehungsweise auszurichten beabsichtigt, hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt. Die bloße Absicht, künftig auch in Pakistan an Gottesdiensten teilzunehmen, wie sie der Kläger vor dem Verwaltungsgericht kundgetan hat, wird man dafür jedenfalls nicht ausreichen lassen können. Im Übrigen lassen sich aus den wiedergegebenen Textpassagen des Urteils des Verwaltungsgerichts Bremen (a. a. O.) auch keine tatsächlichen Umstände entnehmen, die auf eine Verfolgungsgefahr für entsprechend lebende Personen schließen lassen, denn das Verwaltungsgericht Bremen verweist insoweit nur auf eine nicht veröffentlichte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 5. Januar 2007, ohne jedoch deren Inhalt auch nur auszugsweise wiederzugeben. 18 19
14 Auch soweit der Kläger zur Darlegung der Verfolgungsdichte über die vom Verwaltungsgericht Bremen (a. a. O.) herangezogenen Erkenntnismittel hinaus auf einen Länderbericht des Bundesamts vom November 2018 verweist, ergeben sich keine zureichenden Anhaltspunkte einer Verfolgung von Konvertiten oder Apostaten. Denn soweit dem auszugsweise wiedergegebenen Bericht verfolgungsrelevante Umstände zu entnehmen sind, ist zwar weitestgehend erkennbar, dass Christen betroffen waren, aber nicht, dass es sich bei diesen um Konvertiten handelte. 2.2 Die Frage Nr. 10 ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Sie ist in dieser Allgemeinheit bereits nicht klärungsfähig. Die Beantwortung dieser Frage hängt von einer Vielzahl individueller Faktoren ab wie der Person des Rückkehrers, seinen Sprachkenntnissen, seinem Bildungsstand und beruflichen Qualifikationen, seinen Vermögensverhältnissen, dem Vorhandensein eines familiären Netzwerks und der wirtschaftlichen Situation in der jeweiligen Provinz oder Großstadt. Entsprechendes gilt für Frage Nr. 13, denn für deren Beantwortung ist in erster Linie zunächst die eigene wirtschaftliche Situation der Familienangehörigen entscheidend, die sich höchst unterschiedlich darstellen kann. Auch die hilfsweise formulierte Frage, der Bereitschaft von Familienangehörigen, Hilfestellungen zu leisten, hängt von einer solchen Vielzahl von Faktoren ab, dass diese keiner allgemeinen Beantwortung zugänglich sind. Im Übrigen fehlt es dem Zulassungsantrag an der erforderlichen inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts sowie an einer unter Heranziehung von Erkenntnismitteln vorgenommener Herausarbeitung des beschriebenen Klärungsbedarfs. Schließlich hat der Kläger, der in der Vergangenheit zumindest Hilfe von seiner Tante erhalten hat, nicht dargetan, dass er nicht auf familiäre Hilfe zurückgreifen können wird. Bei Frage Nr. 11 ist ihre Entscheidungserheblichkeit für den entsprechend den Feststellungen des Verwaltungsgerichts gesunden Kläger bereits nicht dargetan. Zudem fehlt es dem Zulassungsvorbringen an jeglichen Darlegungen zur Gesundheitsversorgung in Pakistan. Auch bei Frage Nr. 12 wird der Kläger seinen Darlegungsanforderungen nicht gerecht. Dass (alle) pakistanischen Staatsbürgern bei ihrer Rückkehr in ihr Heimatland eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung i. S. v. Art. 3 EMRK erfahren, hat das Verwaltungsgericht unter Auswertung von Erkenntnismitteln verneint. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Kläger in seinem Zulassungsvorbringen nicht auseinander und führt auch keine Erkenntnismittel an, die Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nahelegen würden. Entsprechendes gilt für Fragen Nr. 20 21 22
15 14 und 15, denn zur generellen Situation (aller) Rückkehrer verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht näher. Soweit der Kläger bei den Fragen Nr. 10 bis 15 auf die vom Verwaltungsgericht Bremen (a. a. O.) herangezogenen Erkenntnismittel verweist, gilt das bereits Ausgeführte entsprechend. Soweit er zudem auf den Bericht des Bundesamts vom November 2018 verweist, haben seine unter Auswertung dieses Berichts getätigten Ausführungen keinen Bezug zu den Fragen Nr. 10 bis 15. 2.3 Schließlich ist die Berufung hinsichtlich der Fragen Nr. 1 bis 15 auch deswegen nicht zuzulassen, weil der Kläger nicht dargelegt hat, dass ein Allgemeininteresse an der Klärung der von ihm aufgeworfenen Tatsachenfragen besteht. Die insoweit lediglich gegebene formelhafte Begründung ist nicht ausreichend. So fehlt etwa jegliche Auseinandersetzung mit vorhandener Rechtsprechung. 3. Der Kläger zeigt mit seinem Zulassungsvorbringen kein Verfahrensfehler in Gestalt der Verletzung des rechtlichen Gehörs i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG auf. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte den Sachvortrag der Beteiligten zur Kenntnis genommen und berücksichtigt haben. Sie sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, namentlich nicht bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen. Vielmehr müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. Der Gehörsanspruch schützt grundsätzlich nicht davor, dass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht gebotene Bedeutung beimisst (BVerfG, Beschl. v. 29. August 2017 - 2 BvR 863/17 -, juris Rn. 15). Hiervon ausgehend ist eine Verletzung nicht erkennbar. 23 24 25 26 27
16 Der Kläger gibt hierzu in seiner Antragsbegründung an: Er sei Konvertit vom muslimischen zum christlichen Glauben. Das Verwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung behauptet, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen sei, soweit er sich auf seine Konversion berufe und im Fall der Rückkehr nach Pakistan seinen Glauben öffentlich leben möchte, da Konvertiten in Pakistan keine Gefahr und keine asylrelevante Verfolgung drohe. Dabei habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, dass in Pakistan landesweit die schärfsten Blasphemiegesetze herrschten, die Gesellschaft landesweit Apostasie in keiner Weise toleriere und es wegen Blasphemievorwürfen immer wieder landesweit zu Übergriffen des Mobs komme oder diese Vorwand für Mob-Gewalt oder Mordanschläge sei. Ferner habe es nicht berücksichtigt, dass die Mehrzahl der pakistanischen Christen aus der Armut nicht herauskomme. Damit wendet sich der Kläger in der Sache gegen die materielle Richtigkeit der Entscheidung. Der entsprechende Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist im Asylverfahrensrecht nach Maßgabe des § 78 Abs. 3 AsylG aber nicht eröffnet. Dass das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt habe, dass in Pakistan „die schärfsten Blasphemiegesetze herrschten“ und „die Bevölkerung landesweit Apostasie in keiner Weise toleriere“, trifft nicht zu. Entsprechende Ausführungen finden sich auf Seite 19 des Entscheidungsabdrucks. Auch, dass Blasphemievorwürfe immer wieder zu „Mob-Gewalt“ führen, hat das Verwaltungsgericht ausweislich Seite 20 des Urteilsabdrucks ausdrücklich erkannt, sowie, dass es zu Mordanschlägen kommt. Auch mit der prekären wirtschaftlichen Situation vieler Christen hat es sich auf Seite 20 seiner Entscheidung ausdrücklich auseinandergesetzt. Dass das Verwaltungsgerichts aus den vorstehenden Erkenntnissen nicht die vom Kläger gewünschten Schlüsse gezogen hat, ist aber eine Frage der materiellen Richtigkeit der Entscheidung, die mit dem Gehörsverstoß nicht mit Erfolg infrage gemacht werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). gez.: v. Welck Kober Nagel 28 29 30 31