Die Feststellung, daß eine bestimmte Personengruppe ( § 551 Abs 1 S 2 RVO ) durch ihre Arbeit besonderen …
Sozialrecht
Leitsatz
1. Die Feststellung, daß eine bestimmte Personengruppe ( § 551 Abs 1 S 2 RVO ) durch ihre Arbeit besonderen Einwirkungen in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt ist, scheitert nicht daran, daß sie hinsichtlich ihrer Gefährdung für einen statistischen Vergleich mit der Gesamtbevölkerung zu klein ist.
2. Eine Gesundheitsstörung ist auch dann nach § 551 Abs 2 RVO "wie eine Berufskrankheit" zu entschädigen, wenn sie durch berufliche Einwirkungen verursacht worden ist und feststeht, daß eine Vielzahl gleichartiger Erkrankungen zu erwarten wäre, wenn die betroffene Berufsgruppe für statistische Erhebungen groß genug wäre.