LG Essen · Nordrhein-Westfalen 6. Zivilkammer Beschluss zitiert von 1

Kostenübernahme im selbständigen Beweisverfahren KI-Titel

Kostenübernahme · selbständiges Beweisverfahren · ZPO § 494a

Zivilrecht

Tenor

haben die Antragsteller die den Antragsgegnern und der Streitverkündeten 1 und dem Streitverkündeten 7, der Streithelferin 1 (Antragsgegner 2, Streitverkündete 2 7), dem Streithelfer 2 (Antragsgegner 2, Streitverkündete 2 7) und dem Streithelfer 3 (Antragsgegner 2, Streitverkündete 2 7) im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten zu tragen (§ 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Gründe

2

Den Antragstellern ist eine Frist zur Klageerhebung gem. § 494a Abs. 1 ZPO gesetzt worden. Diese Frist ist verstrichen, ohne dass Klage erhoben worden ist.