Verletzungen von Grundrechten durch die Versagung des Gnadenerweises sind nur in Extremfällen denkbar und …
Verfassungsrecht
Leitsatz
1. Verletzungen von Grundrechten durch die Versagung des Gnadenerweises sind nur in Extremfällen denkbar und möglich, etwa wenn die Gnadenbehörde offensichtlich bedeutsame Sachverhalte unbeachtet gelassen, sachfremde Erwägungen angestellt oder im Vergleich zu anderen Begnadigungsfällen sachwidrig anders gehandelt hat. Im Gnadenverfahren sind deshalb an die Darlegungspflicht besondere Anforderungen zu stellen.
2. Eine Grundrechtsklage gegen eine Gnadenentscheidung kann nicht mit Angriffen gegen rechtskräftige Gerichtsentscheidungen begründet werden.
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