Gegenstandswertfestsetzung für Rechtsanwaltsgebühren KI-Titel
Gegenstandswert · Rechtsanwaltsgebühren · RVG
Zivilrecht
Tenor
Der Gegenstandswert zur Bemessung der Rechtsanwaltsgebühren wird auf 312.500,00 € festgesetzt, §§ 32, 33 Abs. 1, 2 RVG.
Gründe
1
Dieser Wert entspricht dem Interesse der Klagepartei zum Zeitpunkt der Klageerhebung. Auf die Ausführungen in der Klageschrift wird Bezug genommen.