Eine Beplanung als ein allgemeines Wohngebiet ist nicht ohne weiteres zulässig, sofern es sich um eine …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Eine Beplanung als ein allgemeines Wohngebiet ist nicht ohne weiteres zulässig, sofern es sich um eine Splittersiedlung im Außenbereich in Nachbarschaft zu einem landwirtschaftlichen Betrieb handelt. Es ist zu beachten, daß eine Verstärkung der Abwehrpositionen der Wohnbebauung gegenüber landwirtschaftlichen Emissionen erfolgt.