OLG Hamm · Nordrhein-Westfalen 3. Zivilsenat Beschluss

OLG Hamm – I-3 U 64/10

Zivilrecht

Tenor

Die Rücknahme der Berufung durch die Klägerin hat den Verlust des Rechtsmittels

zur Folge. Ihr werden die Kosten der Berufung auferlegt (§ 516 Abs. 3 ZPO).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 89.000,- Euro festgesetzt.