OLG Hamm – I-3 U 64/10
Zivilrecht
Tenor
Die Rücknahme der Berufung durch die Klägerin hat den Verlust des Rechtsmittels
zur Folge. Ihr werden die Kosten der Berufung auferlegt (§ 516 Abs. 3 ZPO).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 89.000,- Euro festgesetzt.