Die Gefährdungshaftung nach § 2 Abs. 1 S. 2 HpflG gilt auch für im öffentlichen Straßenraum befindliche …
Zivilrecht
Leitsatz
Die Gefährdungshaftung nach § 2 Abs. 1 S. 2 HpflG gilt auch für im öffentlichen Straßenraum befindliche Gullydeckel einer gemeindlichen Kanalisationsanlage.