VGH Hessen 4. Senat Urteil LS

Zur Auslegung des § 29 Abs. 3 Sätze 1 u. 2 HBO i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 04.07.1966.

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Zur Auslegung des § 29 Abs. 3 Sätze 1 u. 2 HBO i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 04.07.1966.

2. Nach § 29 Abs. 3 Satz 1 HBO dürfen Bauwerke nicht mit Bauteilen und Bauzubehör versehen werden, wenn dadurch eine Verunstaltung hervorgerufen werden würde.

3. Mit Rücksicht auf die in § 29 Abs. 3 Satz 2 HBO enthaltene Unterscheidung zwischen Anlagen der Außenwerbung und allgemein baurechtlich genehmigten Flächen können unter Anlagen der Außenwerbung i.S. der §§ 2 und 29 HBO nur Bauwerke, Bauteile und Bauzubehör verstanden werden, die nach Form, Beschriftung oder Farbe unmittelbar der Werbung zu dienen bestimmt oder geeignet sind, also nicht solche Flächen, an denen erst später Werbeanlagen angebracht werden sollen.