Wird die Abwasserbeseitigung aus Hauskläranlagen und abflußlosen Gruben als einheitliche öffentliche …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Wird die Abwasserbeseitigung aus Hauskläranlagen und abflußlosen Gruben als einheitliche öffentliche Einrichtung betrieben, so sind wegen der bedeutsamen Leistungs- und Kostenunterschiede, die sich bei der Entsorgung von Fäkalschlamm und Abwasser aus abflußlosen Gruben in einer zentralen Kläranlage ergeben, jeweils eigene, auf gesonderten Gebührenkalkulationen beruhende Gebührensätze erforderlich. Das gilt auch dann, wenn ein beauftragter Privatunternehmer für die Entsorgung des Fäkalschlamms und des Abwassers aus abflußlosen Gruben aufgrund eines Vertrages einen einheitlichen Preis berechnet.