LG Köln – 18 O 73/15
Zivilrecht
Tenor
wird der Tenor des Urteils vom 25.11.2015 im Kostentenor wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es in diesem letzten Satz richtig heißt: "Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen dieser 75 % und die Klägerin 25 %."