LG Freiburg (Breisgau) · Baden-Württemberg 8. Zivilkammer Urteil

Auskunfts- und Löschungsanspruch wegen Nutzung von Meta Business Tools KI-Titel

DSGVO-Auskunftsrecht · Datenlöschung · Profiling · Datenübermittlung · Unterlassungspflicht

Zivilrecht

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft nach Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 DSGVO zu erteilen, welche personenbezogenen Daten der Klagepartei seit dem 25.05.2018

- durch die Software-Tools „Meta Business Tools“ erfasst wurden,

- nach Erfassung an die Server der Beklagten weitergeleitet wurden,

- dort gespeichert und anschließend verwendet wurden,

und weiterhin im Zusammenhang mit den so beauskunfteten Daten Auskunft zu jedem Datum gem. Art. 15 Abs. 1 lit. a., c., g. und h. DSGVO darüber zu erteilen,

- zu welchen Zwecken die Daten verarbeitet wurden,

- welchen Empfängern oder Kategorien von Empfängern die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden,

- welche Herkunft die Daten haben, inwieweit die Daten der Klägerin für eine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling verwendet wurden und werden. Die Beklagte hat hierfür aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und angestrebte Auswirkung einer solchen Verarbeitung für die betroffene Person zu erteilen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, sämtliche unter 1 fallende, auf einer Übermittlung durch Business Tools beruhende und seit dem 25.05.2018 gespeicherte personenbezogene Daten vollständig zu löschen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, auf Drittseiten und Apps außerhalb der Netzwerke der Beklagten personenbezogene Daten der Klagepartei gemäß des Antrags zu 1 mit Hilfe der Meta Business Tools zu erfassen, an die Server der Beklagten weiterzuleiten, die Daten dort zu speichern und anschließend zu verwenden.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 500,00 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2024 zu zahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 453,87 Euro freizustellen

6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

7. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 45% und die Klagepartei 55%.

8. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, in Ziffern 1 und 2 jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000 €. Im Übrigen kann der jeweilige Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wen nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 8.500,00 € festgesetzt (Auskunft 500 €, Löschung 1000 €, Unterlassung 2.000 Schadenersatz 5000 € (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.03.2025 - 13 W 22/25 m.w.N.).

Tatbestand

1

Die Klagepartei begehrt von der Beklagten Auskunft über die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten, deren Löschung, Unterlassung sowie immateriellen Schadensersatz. Die Klagepartei nutzt ausschließlich privat das von der Beklagten betriebene soziale Netzwerk „Facebook“ unter der E-MailAdresse „[email protected] ".

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Bei der Registrierung eines Kontos müssen Nutzer wie die Klagepartei den Nutzungsbedingungen der Beklagten zustimmen und können das soziale Netzwerk anschließend ohne Verpflichtung zur Zahlung eines Entgelts nutzen. Die Beklagte generiert Einnahmen insbesondere dadurch, dass sie Werbetreibenden die Möglichkeit bietet, gegen Entgelt Anzeigen auf ihren sozialen Netzwerken wie Facebook und Instagram zu schalten. Zur Effektivierung dieses Geschäftsmodells bietet die Beklagte Drittunternehmen sogenannte Meta Business Tools (unter anderem „Meta Pixel“, „App Events über Instagram-SDK“, „Conversions API“ und „App Events API“) an, die diese in ihre Websites und/oder Apps integrieren können. Drittunternehmen, die Meta Business Tools nutzen wollen, stimmen hierfür den „Nutzungsbedingungen für Meta Business Tools“ (Anlage B 5) der Beklagten zu. Wenn ein Drittunternehmen Meta Business Tools in seine Website oder App einbindet, werden Daten, die aus Kunden-Interaktionen gewonnen werden („Events“), gesammelt und an die Beklagte weitergeleitet.

3

Die Weiterleitung dieser sog. Off-Site-Daten an die Beklagte erfolgt unabhängig davon, ob eine Person ein Facebook-Konto unterhält. Ist die betreffende Person mit einem Konto registriert, so werden seine Off-Site-Daten automatisch mit dem Instagram-Konto des Nutzers verknüpft, wobei der Nutzer aufgrund des von seinem Browser oder Endgerät hinterlassenen digitalen Fingerabdrucks (mit einer gewissen Unsicherheit) erkannt werden kann. Die Verknüpfung der Off-Site-Daten mit den personenbezogenen Daten, die aus der Kontonutzung entstehen (On-Site-Daten), werden von der Beklagten benutzt, um die dort angezeigte Werbung spezifischer auf den jeweiligen Nutzer abzustimmen (personalisierte Werbung). Durch Konfiguration seines Kontos kann der jeweilige Nutzer seine Einwilligung in diese Verknüpfung verweigern mit der Folge, dass die Off-Site-Daten nicht für die Anzeige personalisierter Werbung genutzt werden. Auch kann die bereits erfolgte Verknüpfung zwischen Off-Site-Daten und dem Nutzerkonto in den Einstellungen zur Datenverarbeitung durch die Option „Verknüpfung mit künftigen Aktivitäten aufheben“ wieder getrennt werden. Eine Konfiguration des Nutzerkontos, welches zur Löschung der Off-Site-Daten führte, bietet die Beklagte hingegen nicht an.

4

Die Business Tools werden u.a. auf zahlreichen reichweitenstarken Webseiten und entsprechenden Apps eingesetzt. In welchem Umfang neben den unter anderem in den Anlagen K 1, K 1 und K 4 ersichtlichen Angeboten Business Tools von Dritten genutzt werden und wurden, wird von der Beklagten nicht veröffentlicht. Zwischen den Parteien ist umstritten, in welchem Umfang die Klagepartei selbst Webseiten und Apps, die mit Business Tools ausgestattet sind, nutzt und dabei insbesondere auch solche Daten erfasst und nach Übermittlung durch Dritte von der Beklagten seinem Profil zugeordnet werden, die Rückschlüsse auf seine politische Einstellung, seine religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen, seine gesundheitliche Situation sowie sein Sexualleben oder seine sexuelle Orientierung zulassen.

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Die Beklagte übermittelte der Klagepartei ein Schreiben mit dem Zweck der Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf Anlage B 7 Bezug genommen.

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Die Klagepartei bringt vor, die Verarbeitung von Off-Site-Daten der Klagepartei durch die Beklagte sei rechtswidrig, nachdem die Beklagte keine wirksame Einwilligung die Klagepartei eingeholt habe. Es obliege der Beklagten und nicht den Betreibern der Drittwebseiten oder Apps, hierfür eine Einwilligung einzuholen. Überdies sei eine durch die Beklagte erfolgte Datenübermittlung in die USA jedenfalls vom 25.05.2018 bis zum 09.07.2023 rechtswidrig gewesen, nachdem der EuGH das Abkommen zur Datenübermittlung „Privacy Shield“ für ungültig erklärt habe.

7

Die Klagepartei ist der Auffassung, ihr stünden gegen die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche zu. Als immaterielle Schäden führt sie ein Gefühl des Überwachtseins und die Ungewissheit über die Datenverarbeitung an, die bei der Klagepartei zu einer Einschränkung ihres Surfverhaltens („chilling effect“) führen würden. Ferner habe die Datenverarbeitung zu einem Kontrollverlust über ihre Daten geführt. Es liege eine massive Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor. Schließlich könne die Klagepartei von der Beklagten auch Freistellung von ihren vorgerichtlichen Anwaltskosten wegen des Anwaltsschriftsatzes (Anlage K 7) verlangen.

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Die Klagepartei beantragt,

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1. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft nach Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 DSGVO zu erteilen, welche personenbezogenen Daten der Klägerin seit dem 25.05.2018

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- durch die Software-Tools „Meta Business Tools“ erfasst wurden,

11

- nach Erfassung an die Server der Beklagten weitergeleitet wurden,

12

- dort gespeichert und anschließend verwendet wurden,

13

und weiterhin im Zusammenhang mit den so beauskunfteten Daten Auskunft zu jedem Datum gem. Art. 15 Abs. 1 lit. a., c., g. und h. DSGVO darüber zu erteilen,

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- zu welchen Zwecken die Daten verarbeitet wurden,

15

- welchen Empfängern oder Kategorien von Empfängern die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden,

16

- welche Herkunft die Daten haben, inwieweit die Daten der Klägerin für eine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling verwendet wurden und werden. Die Beklagte hat hierfür aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und angestrebte Auswirkung einer solchen Verarbeitung für die betroffene Person zu erteilen.

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2. Die Beklagte wird verpflichtet, die Daten gem. dem Antrag zu 1. nach Auskunftserteilung zu löschen.

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3. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, personenbezogene Daten der Klägerin mit Hilfe der Meta Business Tools zu erfassen, an die Server der Beklagten weiterzuleiten, die Daten dort zu speichern und anschließend zu verwenden.

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4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine angemessene Entschädigung in Geld, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die aber mindestens 5.000,00 Euro beträgt, nebst Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2024, zu zahlen.

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5. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i. H. v. 1.295,43 Euro freizustellen.

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Die Beklagte beantragt Klageabweisung.

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Die Beklagte ist der Auffassung, die Klagepartei müsse substantiiert darlegen, dass sie eine bestimmte Webseite oder App von Drittanbietern besucht habe und diese spezifischen Daten mit der Beklagten geteilt habe. Entgegen der klägerischen Auffassung könne die Klagepartei anhand der Datenschutzrichtlinie detaillierte Informationen darüber erhalten, wie sie Informationen erhebe, verwende, teile und übermittle und er könne anhand der Einstellungen im Nutzerkonto die Kontrolle über die Nutzung der mit diesem Konto verknüpften und von Drittunternehmen geteilten Informationen über Aktivitäten ausüben.

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Nach der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung seien stets die Dritten, welche die "Business Tools" nutzten, Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO, nicht hingegen die Beklagte. Meta hole die Einwilligung der Nutzer gem. Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO für die streitgegenständliche Datenverarbeitung über die Einstellung „Informationen über Aktivitäten von Werbepartnern“ ein. Da die Klageseite nicht eingewilligt habe, verarbeite Meta keine Daten der Klageseite im Rahmen der streitgegenständlichen Datenverarbeitung zum Zwecke der personalisierten Werbung (vgl. Protokoll vom 3.6.2026, As. 500). Abgesehen davon seien die "Business Tools" ein allgegenwärtiger und integraler Bestandteil der alltäglichen Internetnutzung und ihrer Funktion. Es sei notwendig, dass die Beklagte die derart übermittelten Daten verarbeite, um die Funktionalität und Sicherheit des Internets zu verbessern. Den "Business Tools" vergleichbare Technologien würden von einer Vielzahl verschiedener Anbieter zur Verfügung gestellt und so zur grundlegenden Architektur des Internets gehören. Neben dem Zweck der Bereitstellung personalisierter Werbung der Dritten diene deren Datenübermittlung an die Beklagte auch dazu, die Sicherheit und Integrität der Server der Beklagten vor Cyberattacken wie etwa Scraping zu schützen.

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Den Auskunftsanspruch der Klagepartei hätten die Beklagte mit dem aus Anlage B 7 ersichtlichen Schreiben erfüllt, weshalb der Antrag zu 1. gegenstandslos sei. Ein Löschungsanspruch bestehe insofern nicht, als die Klagepartei über die Einstellungen in I die Verwendung der durch Drittunternehmen geteilten Informationen über Aktivitäten kontrollieren, sein Konto löschen oder zu einem Werbefrei-Abo wechseln könne. Der Klagepartei stehe kein Unterlassungsanspruch zu.

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Mangels Erfüllung der Darlegungsanforderungen zu den genutzten Webseiten und Apps durch die Klagepartei könne diese auch keinen erlittenen Schaden im Sinne des Art. 82 DSGVO belegen. Gleiches gelte für Schadensersatz nach nationalem Recht; der Vortrag gebe nichts her, um eine vorsätzliche oder schwerwiegende Verletzung der Persönlichkeitsrechte nachzuweisen.

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Für wie weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und teilweise im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

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A. Die Klage ist zulässig.

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1. Auch der auf Löschung gerichtete Klageantrag ist in der vom Gericht vorgenommenen Auslegung zulässig. Dem Antrag fehlt insbesondere nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Einer Klage fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn ein einfacherer oder billigerer Weg gleichermaßen sicher und wirkungsvoll den mit der Klage verfolgten Rechtsschutz erreichen kann (BGH, Urteil vom 17.12.2020 – I ZR 228/19, NJW 2021, 2023 Rn. 18). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Die Klagepartei kann in ihren Datenschutzeinstellungen zwar die Löschung durch Auswahl der Optionen „Frühere Aktivitäten Löschen“ bzw. „Künftige Aktivitäten trennen“ vornehmen. Hierdurch werden die Off-Site-Daten jedoch unstreitig lediglich vom Account die Klagepartei getrennt, nicht hingegen gelöscht.

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Nachdem aufgrund der zeitlichen Anknüpfung des Klageantrags auf Löschung an die Auskunftserteilung dieser nicht den Bestimmtheitsanforderungen genügt, ist der Klageantrag insoweit einschränkend auszulegen und der Tenor der Löschungsverpflichtung wurde vom Gericht entsprechend angepasst (vgl. dazu: OLG Hamm, Urteil vom 9. März 2026 – I-8 U 21/25 –, juris Rn. 45).

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2. Klageantrag Ziffer 3, mit dem die Klagepartei der Beklagten verbieten lassen möchte, es zu unterlassen, ihr von dritter Seite aufgrund der Verwendung der Meta-Business-Tools übermittelte Daten zu erfassen, zu speichern und anschließend zu verwenden, ist hinreichend bestimmt und damit zulässig.

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a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag – und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung – nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was der Beklagten verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt. Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben, wenn eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung erfolgt oder die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Rechtsverstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (st. Rspr; vgl. nur BGH GRUR 2021, 746 Rn. 17 – Dr. Z, mwN).

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Demgegenüber sind Unterlassungsanträge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grundsätzlich als zu unbestimmt und damit als unzulässig anzusehen. Abweichendes kann nur dann gelten, wenn entweder der gesetzliche Verbotstatbestand hinreichend eindeutig und konkret gefasst oder der Anwendungsbereich der Rechtsnorm durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist, sowie auch dann, wenn die Klagepartei hinreichend deutlich macht, dass sie nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit ihrem (Unterlassungs-)Begehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert. Die Bejahung der Bestimmtheit setzt in solchen Fällen allerdings grundsätzlich voraus, dass sich das mit dem selbst nicht hinreichend klaren Antrag Begehrte im Tatsächlichen durch Auslegung unter Heranziehung des Sachvortrags die Klagepartei eindeutig ergibt und die betreffende tatsächliche Gestaltung zwischen den Parteien nicht infrage gestellt ist, sondern sich der Streit der Parteien ausschließlich auf die rechtliche Qualifizierung der angegriffenen Verhaltensweise beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.2017 – I ZR 194/15, GRUR 2017, 537 Rn. 12; vom 12.03.2020 – I ZR 126/18, NJW 2020, 3386 Rn. 39).

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b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend bei Klageantrag Ziff. 3 gewahrt. Aus dem gestellten Antrag ist durch die Bezugnahme auf Ziffer 1 konkret erkennbar, durch welche Verarbeitungs- und Speichervorgänge der Beklagten die Klagepartei sich in ihren Rechten beeinträchtigt sieht und welche konkrete Unterlassung sie begehrt, nämlich die Entgegennahme, Speicherung und Verwendung von Daten, die der Beklagten von Drittanbietern, die die sogenannten Meta-Business-Tools verwenden, übermittelt werden, weil und solange die Klagepartei, wie vorliegend behauptet, gegenüber der Beklagten hierin nicht wirksam eingewilligt hat.

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Dem Antrag ist auch nicht mit der Begründung das Rechtsschutzinteresse zu versagen, dass alternativ die Klagepartei ihr Profil auch löschen könne. Denn zum einen darf ein Kunde der Beklagten verlangen, dass die Beklagte die Anforderungen der DSGVO bei der Verarbeitung seiner Daten einhält. Zum anderen erklärt die Beklage in ihrer Datenschutzrichtlinie (Stand 16.6.2025) selbst: „Wir erheben und erhalten Informationen von Partnern […] und sonstigen Dritten zu vielen deiner Informationen und Aktivitäten auf und außerhalb von unseren Produkten. Hier sind einige Beispiele für Informationen, die wir über dich erhalten: [..] Websites, die du besuchst, und Cookie-Daten, etwa durch soziale Plugins oder das Meta-Pixel. […] Diese Informationen helfen uns dabei, deine Aktivitäten mit deinem Konto abzugleichen, wenn du eines hast. […] Wir erhalten diese Informationen unabhängig davon, ob du bei unseren Produkten angemeldet bist bzw. ein Konto auf ihnen hast oder nicht.“

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B. Die Klage, auf die nach Art. 6 I lit. b Rom I-VO wegen des Vorliegens eines Verbrauchervertrages deutsches Recht anzuwenden ist, ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

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I. Klageantrag zu 1. - Auskunft

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Die Klagepartei hat gegenüber der Beklagten einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Der Anspruch ist nicht infolge des Antwortschreibens der Beklagten erfüllt.

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1. Die Klagepartei hat gegen die Beklagte einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Diesen hat die von einer Datenverarbeitung betroffene Person gegenüber dem Verantwortlichen. Verantwortlicher ist nach Art. 4 Nr. 7 1. Hs DSGVO die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Hier hat die Beklagte unbeschadet einer zwischen ihr und den Dritten im Einzelnen vorzunehmenden Differenzierung der Zurechnung für etwaige Datenschutzverstöße aufgrund der Konzeption und Bereitstellung der Businesstools die Entscheidungshoheit über Gegenstand und Umfang der mithilfe der Tools erfassbaren personenbezogenen Daten. Dass sie nicht darüber entscheidet, ob und wenn ja in welchem Umfang die Dritten von den Möglichkeiten der Tools Gebrauch machen, ist für die Eigenschaft als Verantwortliche mit Blick auf die Auskunft nicht von Bedeutung. Für die personenbezogenen Daten, die ihr von Dritten übermittelt werden und die sie sodann unter Verknüpfung mit einem in einem ihrer sozialen Netzwerke hinterlegten Profil speichert und für weitere Zwecke, namentlich zur Personalisierung von Werbung, verwendet, ist allein sie verantwortlich (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 24. Oktober 2024 – 12 O 170/23 –, Rn. 55, juris). Bei den von der Klagepartei in seinem Antrag zu 1.a) benannten Datenpunkten handelt sich jeweils um personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Hierunter fallen alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann (vgl. EuGH, Urt. v. 4. 5. 2023, österreichische Datenschutzbehörde und CRIF, C 487/21, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung; Schreiber in: Plath, DSGVO/BDSG/TTDSG, 4. Auflage 2023, II. Personenbezogene Daten (Nr. 1), Rn. 3 ff.). Die Beklagte hat nicht substantiiert bestritten, dass die im Antrag genannten Datenpunkte über die Businesstools erfasst werden können und dass sie - sobald sie von Dritten an sie übermittelt werden - dem jeweiligen I-Nutzerprofil zugeordnet und zu diesem gespeichert werden. Insofern sind neben den augenscheinlich personenbezogenen Daten wie E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Name usw. auch die technischen Daten wie IP-Adressen, User-Agent, interne Klick-ID, URL usw. als personenbezogene Daten anzusehen. Denn sie haben jeweils den im Sinne der Definition erforderlichen konkreten Bezug zu einer bestimmten natürlichen Person, nämlich zu jener, die hinter dem Benutzerprofil im sozialen Netzwerk bei der Beklagten steht. Dieser werden - gerade zum Zweck der Identifizierung und zur Aufzeichnung des Nutzungsverhaltens - auch jene technischen Informationen zugeordnet. Sie ermöglichen die Analyse, welche Webseiten die Klagepartei wann besuchte, von welcher Webseite er dort hingelangte und welche Aktionen er dort vornahm.

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Zur gerichtlichen Geltendmachung des Auskunftsrechts bedarf es keiner Darlegung der Klagepartei, welche Webseiten (potentiell) die Businesstools nutzen und welche sie davon besucht. Die Schlüssigkeit des Anspruchs besteht auch ohne derartige Angaben. Für die Schlüssigkeit ist die Behauptung von Tatsachen erforderlich, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemacht Recht als in der Person des Gläubigers entstanden erscheinen zu lassen (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2025 – VI ZR 185/24 –, Rn. 10, juris). Für das Bestehen eines Auskunftsrechts über die in Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 DSGVO aufgelisteten Informationen verlangt die Norm nicht mehr als die schlüssige Behauptung des Anspruchsstellers, dass er selbst betroffene Person und der Anspruchsgegner Verantwortlicher ist, der - nur allgemein und nicht spezifisch - personenbezogene Daten über ihn verarbeitet. Es ist schließlich gerade Sinn und Zweck des Auskunftsrechts, dem Betroffenen Einblick in das Ob und Wie der Verarbeitung personenbezogener Daten zu geben und so eine informierte und umfassende Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung zu ermöglichen (Paal/Pauly/Paal, 4. Aufl. 2026, VO (EU) 2016/679 Art. 15 Rn. 3). Zur wirksamen Ausübung dieses Rechts die umfassende spezifische Darstellung des eigenen Nutzungsverhaltens im Internet zu fordern, würde dessen Wirksamkeit konterkarieren.

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2. Die Beklagte hat den Auskunftsanspruch nicht mit ihrem Antwortschreiben nicht nach § 362 BGB erfüllt.

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Erfüllt im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grundsätzlich dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die - gegebenenfalls konkludente - Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Daran fehlt es beispielsweise dann, wenn sich der Auskunftspflichtige hinsichtlich einer bestimmten Kategorie von Auskunftsgegenständen nicht erklärt hat, etwa weil er irrigerweise davon ausgeht, er sei hinsichtlich dieser Gegenstände nicht zur Auskunft verpflichtet. Dann kann der Auskunftsberechtigte eine Ergänzung der Auskunft verlangen (BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 – VI ZR 576/19 –, Rn. 19 - 20, juris).

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Die Beklagte hat in ihrem Antwortschreiben ausgeführt, dass sich das Verlangen der Klagepartei nach ihrem Verständnis auf die zum Zweck der Anzeige personalisierter Werbung auf F bzw. I erhaltenen Daten beziehe und dies als streitgegenständliche Datenverarbeitung bezeichnet. Diese Art der Behandlung des Auskunftsverlangens bedeutet eine Nichterklärung bzw. Ablehnung und erfüllt das Auskunftsverlangen gerade nicht (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 2. März 2026 – 3 U 31/25 –, juris Rn. 150 ff.).

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3. Einen Auskunftsanspruch hat die Klagepartei auch bezüglich der unter "Begehren 3" von der Beklagten zusammengefassten Benennung Dritter, an die sie Daten übermittelt hat. Dem Anspruch steht anders als in der zitierten Entscheidung des OLG Thüringen keine Erfüllung und Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB entgegen. Die Beklagte hat sich hier wie vorstehend zunächst zu Unrecht auf den Verarbeitungszweck der Bereitstellung von personalisierter Werbung beschränkt und damit den Anspruch nicht erfüllt. Im Weiteren gibt sie auch nicht an, keine weiteren Aufzeichnungen über individuellen Empfänger der personenbezogenen Daten der Klagepartei zu haben. (vgl. zu dieser Konstellation: Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 2. März 2026 – 3 U 31/25 –, Rn. 159 - 160, juris).

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II. Klageantrag zu 2. - Löschung

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Der Klageantrag Ziffer 2 (Löschung gespeicherter Daten wie Antrag 1) ist gem. Art 17 Abs. 1 lit. d DSGVO begründet. Nachdem aufgrund der zeitlichen Anknüpfung des Klageantrags auf Löschung an die Auskunftserteilung dieser nicht den Bestimmtheitsanforderungen genügt, ist der Klageantrag insoweit einschränkend auszulegen und der Tenor der Löschungsverpflichtung wurde vom Gericht entsprechend angepasst und der darüber hinausgehende Antrag ist zurückzuweisen, weil es insoweit auch an einer Rechtsgrundlage fehlt (vgl. dazu: OLG Hamm, Urteil vom 9. März 2026 – I-8 U 21/25 –, juris Rn. 45).

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1. Auf der Grundlage der Parteianhörung der Klagepartei steht zur vollen Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) fest, dass die Beklagte auf Drittwebseiten oder Apps angefallene Daten der Klagepartei speichert. Wie diese im Rahmen der Parteianhörung glaubhaft angegeben hat, besucht sie u. a. regelmäßig die populären Internetseiten. Es handelt sich hierbei um Internetseiten, welche nach dem durch die Beklagte nicht substantiiert bestrittenen Vortrag der Klagepartei Meta Business Tools installiert haben. Die Beklagtenpartei hat die Darstellung der Klagepartei zu ihrem Nutzungsverhalten zwar mit Nichtwissen bestritten. Das Gericht sieht sie jedoch aufgrund des persönlichen Eindrucks, den die Klagepartei bei ihrer Anhörung vermittelt hat, als ohne Einschränkung glaubhaft und damit bewiesen an, zumal es sich bei den von der Klagepartei angegebenen Webseiten um solche handelt, die eine Vielzahl von Internetnutzern regelmäßig aufsuchen. Damit steht fest, dass es in der Vergangenheit zur Übermittlung von auf diesen Seiten angefallenen Daten der Klagepartei an die Beklagte gekommen ist.

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2. Die Beklagte verarbeitet personenbezogene Daten der Klagepartei. Nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO fallen darunter das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung von Daten. Die Beklagte empfängt über das Meta Business Tool personenbezogene Daten, mit denen sie den Nutzer identifizieren kann. Diese Daten gleicht sie mit den bei ihr gespeicherten Benutzerkonten ab. Wenn die Einstellungen es zulassen, werden die Daten für personalisierte Werbung verwendet. Auch wenn dies nicht erfolgt, bleiben die Daten gespeichert und sind weiter mit dem Nutzerkonto verknüpft und gespeichert (ausführlicher: LG Braunschweig, Urteil vom 4. Juni 2025 – 9 O 2615/23 –, Rn. 101 - 102, juris). Bereits die Entgegennahme von Daten, welche Drittunternehmen der Beklagten im Rahmen der Meta Business Tools übermitteln, stellt ein „Erheben“ von Daten durch die Beklagte und damit ein „Verarbeiten“ im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO dar, in gleicher Weise das ausdrücklich in Art. 4 Nr. 2 genannte Speichern der Daten auf Servern der Beklagten.

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3. Die Beklagte ist für die Datenverarbeitung verantwortlich. Dies ist eindeutig, soweit es um die Verwendung der mit dem Meta Business Tool erfassten Daten nach Übermittlung an die Beklagte geht. Die Verknüpfung ist Verarbeitung (Art. 4 Nr. 1 DSGVO; LG Braunschweig, Urteil vom 4. Juni 2025 – 9 O 2615/23 –, Rn. 140, juris mit Verweis auf EuGH GRUR 2023, 1131 LS 4 und Rn. 71).

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4. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten ist auch nicht gemäß Art. 6 DSGVO gerechtfertigt. Die Beklagte als Verantwortliche für die Datenspeicherung trägt nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO die Beweislast für einen Rechtfertigungstatbestand (vgl. EuGH, Urteil vom 24.02.2022 - C-175/20, EuZW 2022, 527 Rn. 77, 81). Art. 6 Abs. 1 DSGVO enthält eine erschöpfende und abschließende Liste der Fälle, in denen eine Verarbeitung personenbezogener Daten als rechtmäßig angesehen werden kann. Daher muss eine Verarbeitung unter einen der in dieser Bestimmung vorgesehenen Fälle subsumiert werden können, um als rechtmäßig zu gelten (vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 4. Juni 2025 – 9 O 2615/23 –, Rn. 149 m. w. N., juris). Die Voraussetzungen liegen nicht vor.

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a. Die Beklagte verarbeitet die im Antrag genannten Daten der Klagepartei letztlich unstreitig ohne eine ihr gegenüber erklärten Einwilligung der Klagepartei gem. Art. 6 Abs. 1 a DSGVO, der es aber rechtlich bedürfte. Bereits die Entgegennahme von Daten, welche Drittunternehmen der Beklagten im Rahmen der Businesstools übermittelt haben, stellt ein „Erheben“ von Daten durch die Beklagte und damit ein „Verarbeiten“ im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO dar, in gleicher Weise das ausdrücklich in Art. 4 Nr. 2 genannte Speichern der Daten auf Servern der Beklagten.

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b. Ob – worauf die Beklagte sich beruft – die Betreiber der Drittwebseiten oder Apps hierzu die Einwilligung die Klagepartei eingeholt haben bzw. die Beklagte dies jedenfalls in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen von den Betreibern der Drittwebseiten verlangt, ist rechtlich unerheblich und kann daher dahinstehen. Denn die Speicherung der Daten bei der Beklagten bedürfte selbst dann einer ihr gegenüber erklärten Einwilligung der Klagepartei, wenn alle Vertragspartner der Beklagten im Rahmen der Meta Business Tools auf allen vom Kläger besuchten Websites oder verwendeten Apps die Einwilligung die Klagepartei in die Weiterleitung von Daten an die Beklagte eingeholt hätten. Die Speicherung von Daten als Aufbewahrung zum Zweck weiterer Verarbeitung oder Nutzung stellt nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO einen eigenständigen Fall der Datenverarbeitung dar, wobei im Hinblick auf die Speicherung die Beklagte nicht mehr gemeinsam mit dem Drittunternehmen handelt, sondern die Speicherung allein durch die Beklagte erfolgt. Auch die Beklagte selbst bringt zutreffend vor, dass es nach der Übermittlung von Daten durch Drittunternehmen an die Beklagte der Beklagten obliege, für die anschließende Verarbeitung dieser Daten eine eigene Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO herzustellen.

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c. Die Beklagte kann sich für die Phase nach Übermittlung der Daten auch nicht auf eine Einwilligung auf den Drittseiten berufen, unabhängig davon, ob die Betreiber der Drittwebseiten oder Apps hierzu die Einwilligung der Klagepartei eingeholt haben bzw. die Beklagte dies jedenfalls in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen von den Betreibern der Drittwebseiten verlangt hat. Denn die Speicherung der Daten bei der Beklagten bedürfte selbst dann einer ihr gegenüber erklärten Einwilligung der Klagepartei, wenn alle Vertragspartner der Beklagten im Rahmen der Meta Business Tools auf allen vom Kläger besuchten Websites oder verwendeten Apps die Einwilligung der Klagepartei in die Weiterleitung von Daten an die Beklagte eingeholt hätten (vgl. hierzu ausführlich LG Stuttgart, Urteil vom 5. Februar 2025 – 27 O 190/23 –, Rn. 76 ff., juris). Für die Weiterverarbeitung der Daten nach Übermittlung ist die Beklagte allein verantwortlich und muss die Einwilligung nachweisen (vgl. Art. 7 DSGVO; LG Braunschweig, Urteil vom 4. Juni 2025 – 9 O 2615/23 –, Rn. 159, juris – m. w. N.). Es ist auch für die Frage der Rechtmäßigkeit ohne Bedeutung, ob der Webseiten- oder App-Betreiber im Innenverhältnis zur Beklagten verpflichtet gewesen wäre, eine Einwilligung einzuholen. Liegt auch nur für einen der Verarbeitungsschritte kein Fall aus der erschöpfenden und abschließenden Liste des Art. 6 Abs. 1 DSGVO vor, so ist die Verarbeitung nicht rechtmäßig (vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 4. Juni 2025 – 9 O 2615/23 –, Rn. 160, juris, m. w. N.).

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d. Ob – worauf die Beklagte sich beruft – die Betreiber der Drittwebseiten oder Apps hierzu die Einwilligung die Klagepartei eingeholt haben bzw. die Beklagte dies jedenfalls in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen von den Betreibern der Drittwebseiten verlangt, ist rechtlich unerheblich und kann daher dahinstehen. Denn die Speicherung der Daten bei der Beklagten bedürfte selbst dann einer ihr gegenüber erklärten Einwilligung der Klagepartei, wenn alle Vertragspartner der Beklagten im Rahmen der Meta Business Tools auf allen vom Kläger besuchten Websites oder verwendeten Apps die Einwilligung die Klagepartei in die Weiterleitung von Daten an die Beklagte eingeholt hätten. Die Speicherung von Daten als Aufbewahrung zum Zweck weiterer Verarbeitung oder Nutzung stellt nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO einen eigenständigen Fall der Datenverarbeitung dar, wobei im Hinblick auf die Speicherung die Beklagte nicht mehr gemeinsam mit dem Drittunternehmen handelt, sondern die Speicherung allein durch die Beklagte erfolgt. Auch die Beklagte selbst bringt zutreffend vor, dass es nach der Übermittlung von Daten durch Drittunternehmen an die Beklagte der Beklagten obliege, für die anschließende Verarbeitung dieser Daten eine eigene Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO herzustellen.

55

e. Eine Rechtfertigung nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO liegt nicht vor. Die Datenverarbeitung ist hiernach gerechtfertigt, wenn sie für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO).

56

Die Norm ist dahin auszulegen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Betreiber eines sozialen Online-Netzwerks, die darin besteht, dass Daten der Nutzer eines solchen Netzwerks, die aus anderen Diensten des Konzerns, zu dem dieser Betreiber gehört, stammen oder sich aus dem Aufruf dritter Webseiten oder Apps durch diese Nutzer ergeben, erhoben, mit dem jeweiligen Nutzerkonto des sozialen Netzwerks verknüpft und verwendet werden, nur dann als im Sinne dieser Vorschrift für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragsparteien die betroffenen Personen sind, erforderlich angesehen werden kann, wenn diese Verarbeitung objektiv unerlässlich ist, um einen Zweck zu verwirklichen, der notwendiger Bestandteil der für diese Nutzer bestimmten Vertragsleistung ist, so dass der Hauptgegenstand des Vertrags ohne diese Verarbeitung nicht erfüllt werden könnte (EuGH, GRUR 2023, 1131 (1141) Rn. 125). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, weshalb für die Durchführung des Nutzungsvertrages von Instagram eine Personalisierung der Inhalte, welche durch die Verwendung der Meta Business Tools erreicht werden, notwendig bzw. zwingend erforderlich i. S. v. objektiv unerlässlich sein sollte (so bereits LG Braunschweig, Urteil vom 4. Juni 2025 – 9 O 2615/23 –, Rn. 164, juris).

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f. Eine Rechtfertigung nach Art. 6 Abs. 1 lit. c - lit. e DSGVO liegt ebenfalls nicht vor. Es ist weder eine rechtliche Verpflichtung noch ein öffentliches oder lebenswichtiges Interesse zur entsprechenden Datenverarbeitung ersichtlich (vgl. so bereits LG Braunschweig, Urteil vom 4. Juni 2025 – 9 O 2615/23 –, Rn. 165, juris). Dies wird auch von der Beklagten nicht in Anspruch genommen.

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g. Eine Rechtfertigung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO liegt auch nicht vor. Hiernach ist die Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Auch ein solches Interesse macht die Beklagte schon nach eigenem Vortrag nicht geltend (Bl. 105 d. A.). Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen des LG Braunschweig sowie des LG Berlin II (LG Braunschweig, Urteil vom 4. Juni 2025 – 9 O 2615/23 –, Rn. 167, juris; LG Berlin II Urt. v. 4.4.2025 – 39 O 56/24, GRUR-RS 2025, 6401 Rn. 57 f., beck-online, jeweils m. w. N.) verwiesen. Dem berechtigten Interesse der Beklagten an einem „profitablen Dienst“ kommt kein höheres Gewicht zu als dem Recht der Nutzer auf Datensicherheit und -minimierung sowie informationelle Selbstbestimmung (LG Berlin II Urt. v. 4.4.2025 – 39 O 56/24, GRUR-RS 2025, 6401 Rn. 58, beck-online). Trotz Unentgeltlichkeit von sozialen Online-Netzwerken wie Instagram oder Facebook kann der Nutzer dieses Netzwerks vernünftigerweise nicht damit rechnen, dass der Betreiber dieses sozialen Netzwerks seine auf Seiten von anderen Internetanbietern gewonnenen personenbezogenen Daten ohne seine wirksame Einwilligung zum Zweck der Personalisierung der Werbung verarbeitet. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Interessen und Grundrechte eines solchen Nutzers gegenüber dem Interesse dieses Betreibers an einer solchen Personalisierung der Werbung, mit der er seine Tätigkeit finanziert, überwiegen, so dass die von ihm zu solchen Zwecken vorgenommene Verarbeitung nicht unter Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO fallen kann (EuGH (Große Kammer), Urt. v. 4.7.2023 – C-252/21 in: GRUR 2023, 1131 Rn. 117, beck-online; vgl. auch LG Braunschweig, Urteil vom 4. Juni 2025 – 9 O 2615/23 –, Rn. 167, juris sowie LG Berlin II Urt. v. 4.4.2025 – 39 O 56/24, GRUR-RS 2025, 6401 Rn. 58, beck-online).

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Soweit die Beklagte vorgebracht hat, sie speichere die Off-Site-Daten, um die Sicherheit ihrer Server zu schützen und um sicherzustellen, dass Kriminelle die streitgegenständlichen Businesstools nicht ausnutzen, um über diese Produkte Spam, Scraping oder andere Cyberangriffe durchzuführen, wird damit der Rechtfertigungstatbestand berechtigter Interessen nicht schlüssig dargelegt. Die Bezugnahme auf "Sicherheits- und Integritätszwecke" wird nicht weiter erläutert (vgl. so auch LG Lübeck Urt. v. 10.1.2025 - 15 O 269/23, GRUR-RS 2025, 81 Rn. 64, beck-online und LG Berlin II Urt. v. 4.4.2025 – 39 O 56/24, GRUR-RS 2025, 6401 Rn. 59, beck-online m. w. N.). Es erscheint widersinnig, dass die Beklagte deshalb über bei ihr gespeicherte Daten verfügen müsse, um die missbräuchliche Verwendung eben dieser Daten zu bekämpfen, welche die Beklagte im Übrigen überhaupt nicht benötigt und zu denen sie - da es sich um auf Drittwebseiten und Apps angefallene Daten handelt - auch überhaupt keinen Bezug hat, sofern sie die Daten nicht für personalisierte Werbung nutzen darf.

60

Eine Rechtmäßigkeit kann auch nicht damit begründet werden, dass diese Informationen für das Funktionieren des Internets unabdingbar seien. Dies folgt bereits daraus, dass es um Daten geht, die ausschließlich in Zusammenhang mit den Meta Business Tools an die Beklagte übermittelt werden (vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 4. Juni 2025 – 9 O 2615/23 –, Rn. 170, juris; ausführlich: LG Lübeck Urt. v. 10.1.2025 - 15 O 269/23, GRUR-RS 2025, 81 Rn. 58, beck-online).

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III. Klageantrag zu 3: Unterlassung

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Der verfolgte Unterlassungsanspruch ist begründet. Die Klagepartei hat einen Anspruch darauf, dass es die Beklagte unterlässt, Daten der Klagepartei zu erfassen, zu speichern und anschließend zu verwenden. Ein solcher Anspruch folgt zum einen bereits als Nebenpflicht der Beklagten aus dem mit der Klagepartei bestehenden Vertragsbeziehung, zum anderen hat die Klagepartei ein legitimes Interesse daran, der Beklagten für die Zukunft einen kerngleichen Verstoß gegen die DSGVO wie bereits begangen, zu verbieten.

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Wie der EuGH auf Vorlage des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 04.09.2025 (C-655/23 – „Quirin-Bank“) entschieden hat, enthält die DSGVO zwar grundsätzlich keine eigenen Bestimmungen / Grundlagen zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs in Bezug auf künftige (rechtswidrige) Datenverarbeitungen, insbesondere folgen solche nicht aus Art. 17 oder Art. 18 DSGVO, steht aber auch nicht einer nationalen Rechtsgrundlage für solche Unterlassungsansprüche sperrend entgegen. Vorliegend ergeben sich der Anspruch der Klagepartei aus nationalem Recht gemäß § 823 Abs. 2 BGB, § 1004 BGB analog (vgl. z.B. OLG München, Urteil vom 19. Januar 2021 – 18 U 7243/19 –, Rn. 62, juris). Die nach dieser Vorschrift erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch den Erstverstoß der Beklagten indiziert und ist zusätzlich deshalb gegeben, weil die Beklagte weiterhin von der Rechtmäßigkeit der durch sie vorgenommenen Datenverarbeitung ausgeht.

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IV. Klageantrag zu 4. - Schadensersatz

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1. Anspruch aus Art. 82 DSGVO

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Der Klageantrag ist dem Grunde nach, aber nicht in der geltend gemachten Höhe begründet. Der Klagepartei steht dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO zu.

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a. Der Begriff des Schadens ist gemäß Erwägungsgrund 146 S. 3 DSGVO weit auf eine Art und Weise auszulegen, die den Zielen dieser Verordnung in vollem Umfang entspricht. Für einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO reicht allerdings der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO nicht aus. Es muss ein Schaden vorliegen (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 – C-300/21, Rn. 33 ff., juris). Der Ersatz eines immateriellen Schadens nach Art. 82 DSGVO ist aber nicht davon abhängig, dass der entstandene Schaden einen bestimmten Grad an Erheblichkeit erreicht, so dass auch Bagatellschäden einen Schadensersatzanspruch begründen können (EuGH, aaO, Rn. 45). Nach der für die Auslegung des Art. 82 Abs. 1 DSGVO maßgeblichen Rechtsprechung des EuGHs kann auch bereits der bloße und kurzzeitige Verlust der Kontrolle über eigene personenbezogene Daten infolge eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung ein immaterieller Schaden im Sinne der Norm sein. Weder muss insoweit eine konkrete missbräuchliche Verwendung dieser Daten zum Nachteil des Betroffenen erfolgt sein, noch bedarf es sonstiger zusätzlicher spürbarer negativer Folgen. Daneben kann der Schaden auch darin liegen, dass der Kläger Angst vor einer missbräuchlichen Verwendung seiner personenbezogenen Daten durch Dritte hat. Dabei ist das Gericht gehalten, zu prüfen, ob diese Befürchtung unter den gegebenen Umständen und im Hinblick auf die betroffene Person als begründet angesehen werden kann (BGH, Leitsatzentscheidung vom 18.11.2024 VI ZR 10/24 juris Rn. 28 bis 33; EuGH, Urteil vom 14.12.2023, C-340/21, Rn. 79 f., 84 f., juris).

68

b. Im streitgegenständlichen Fall ist das Gericht davon überzeugt, dass der Klagepartei nach Maßgabe dessen ein kausal auf die Verstöße der Beklagten zurückzuführender immaterieller Schaden zugefügt wurde.

69

Das Gericht ist aufgrund der Anhörung der Klagepartei davon überzeugt, dass diese Webseiten besucht hat, welche Meta Business Tools nutzen und dass daher Daten an die Beklagte übermittelt wurden und bei dieser gespeichert sind. Diese Daten kann die Klagepartei zwar von ihrem Nutzerkonto trennen, so dass sie diesem nicht mehr zugeordnet werden können, sie kann sie jedoch nicht durch Konfiguration ihres Kontos löschen. Welchen Zweck die Beklagte mit diesen angesammelten Daten verfolgt, bleibt im Dunkeln. Dadurch hat die Klagepartei keine Kontrolle darüber, was mit den auf Drittwebseiten angefallenen Eventdaten bei der Beklagten geschieht. Hierin liegt der zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs nach Art. 82 DSGVO führende objektive Kontrollverlust.

70

c. Die Klagepartei hat bei seiner persönlichen Anhörung glaubhaft geschildert, dass das Sammeln der Daten bei ihm Ängste ausgelöst habe. Sie sei wütend, auch weil sie nicht wisse, was mit seinen Daten gemacht werde. Durch die von ihr befürchtete technisch mögliche Überwachung des Nutzungsverhaltens fühle sie sich hilflos. Die Beklagte hat hierzu zwar erklärt, dass sie die bei ihr gespeicherten Daten der Klagepartei nur entsprechend einer Einwilligung und nicht für andere Zwecke verwende und ansonsten alleine, um die Sicherheit ihrer Server zu schützen und um sicherzustellen, dass Kriminelle die streitgegenständlichen Businesstools nicht ausnutzen. Angesichts dieser sehr allgemein gehaltenen Darstellung der Beklagten geht das Gericht jedoch davon aus, dass selbst wenn diese Darstellung zutreffend ist, die Besorgnis der Klagepartei dennoch als objektiv nachvollziehbar im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Leitsatzentscheidung vom 18.11.2024 VI ZR 10/24 juris Rdnr. 28 bis 33) und des EuGHs (Urteil vom 14.12.2023, C-340/21, Rn. 79 f., 84 f., juris) zu bewerten ist.

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d. Höhe des immateriellen Schadens

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Die Klagepartei hat Anspruch auf Zahlung eines immateriellen Schadenersatzes in Höhe von 500,00 €.

73

aa) Bei der Bestimmung des von der Klagepartei in das Ermessen des Gerichts gestellten Höhe des Schadenersatzes gemäß § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen (vgl. BAG, Urteil vom 5. Mai 2022 – 2 AZR 363/21 –, Rn. 12 f., juris). Nach dem EuGH sind für die Bemessung nicht die Kriterien des Art. 83 Abs. 2 DSGVO heranzuziehen (vgl. BeckOK DatenschutzR/Quaas, 52. Ed. 1.5.2025, DS-GVO Art. 82 Rn. 31a, beck-online, m. w. N.). Der EuGH hat es mit der Bezugnahme auf die ausschließliche Ausgleichsfunktion des Art. 82 Abs. 1 DSGVO abgelehnt, die Art und Schwere und den Grad des Verschuldens zu berücksichtigen. Er hat jedoch keine Kriterien zur Bemessung entwickelt, sondern unter dem einschränkenden Verweis auf den Effektivitäts- und Äquivalenzgrundsatz dem nationalen Recht die Ausgestaltung der Kriterien zugestanden (vgl. BeckOK DatenschutzR/Quaas, 52. Ed. 1.5.2025, DS-GVO Art. 82 Rn. 31b-31c, beck-online, m. w. N.). Als Kriterien in Betracht kommen u. a. die Dauer des Verstoßes, die Art, der Umfang oder der Zweck der betreffenden Verarbeitung, mögliche zumutbare Maßnahmen zur Minderung des entstandenen Schadens, die Kategorien der betroffenen personenbezogenen Daten bzw. die Sensibilität der konkret betroffenen Daten, die Art des Kontrollverlustes (begrenzter/unbegrenzter Empfängerkreis), die Möglichkeit der Wiedererlangung der Kontrolle bzw. die zumutbare Änderung des Datums und der hypothetische Aufwand für die Wiedererlangung der Kontrolle (vgl. BeckOK DatenschutzR/Quaas, 52. Ed. 1.5.2025, DS-GVO Art. 82 Rn. 31d, beck-online, m. w. N.). Maßgeblich ist nach dem EuGH der Ausgleich des tatsächlich erlittenen Schadens, wobei ein Datenschutzverstoß seiner Natur nach nicht weniger schwerwiegend ist als eine Körperverletzung (BeckOK DatenschutzR/Quaas, 52. Ed. 1.5.2025, DS-GVO Art. 82 Rn. 31c, beck-online, m. w. N.).

74

bb) Der Bundesgerichtshof hat in der Leitsatzentscheidung vom 18.11.2024 ausgeführt, dass als Ausgleich für den bloßen Kontrollverlust über die eigenen Daten, ohne dass Hinzutreten weiterer Beeinträchtigungen die Festsetzung eines Schadensersatzbetrages von lediglich 100,00 € in den sogenannten Scraping-Fällen nicht zu beanstanden ist.

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cc.) Im Streitfall hält das Gericht unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen einen Betrag in Höhe von 500,00 € für erforderlich, aber auch ausreichend.

76

Dabei fließt ein, dass einerseits eine Vielzahl von Datenübertragungen gegenständlich ist, weil die Klagepartei mehrere Webseiten unter Einbindung von Meta Business Tools besucht hat. Auch war zu sehen, dass die Klagepartei über den bloßen objektiven Kontrollverlust auch einen weiteren Schaden in Form der berechtigten Ängste über diesen Kontrollverlust erlitten hat. Andererseits war aber auch zu berücksichtigen, dass – anders als in den sogenannten Scrapingfällen – der objektive Kontrollverlust der Klagepartei über ihre Daten nicht dauerhaft auch für die Zukunft eingetreten ist, weil die Beklagtenpartei mit Urteilstenor Ziff. 2 zugleich zur vollständigen Löschung der betreffenden Daten verurteilt worden ist. Unter Abwägung dieser Gesichtspunkte erachtet das Gericht einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz in Höhe von 500,00 € als angemessen. Soweit die Klagepartei schließlich vorgebracht hat, es müsse auch der Gesichtspunkt der Prävention gegen künftige Verstöße sowie der Vergeltung zu berücksichtigen sein, handelt es sich hierbei um Umstände, welche im Rahmen von Art. 82 Abs. 1 DSGVO nicht von Bedeutung sind, nachdem diese Regelung ausschließlich einer Ausgleichsfunktion verfolgt (EuGH, Urteil vom 11.04.2024 - C-741/22, NJW 2024, 1561 Rn. 59 f., 64 f.).

77

2. Die Klagepartei kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des aus Art. 1 und 2 GG abgeleiteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei ein höherer immaterieller Schadensersatz zuzuerkennen. Unabhängig von der Frage, inwieweit neben Art. 82 Abs. 1 DSGVO der Rückgriff auf weitergehende Schadensersatznormen nach nationalem Recht überhaupt eröffnet ist, hat die Klagepartei über die vom Gericht zur Klärung einer möglichen Datenübermittlung erfragte Angaben zur Nutzung einzelner Websites hinaus die Art und den Umfang der eigenen Internetnutzung schriftsätzlich bewusst im vorliegenden Verfahren nicht genauer offen gelegt und damit keinen konkreten Sachverhalt vorgetragen, der eine Abwägung des widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange und – dann weitergehend - eine Bemessung des immateriellen Nachteils ermöglichen würde. Ein eingetretener Kontrollverlust und die damit verbundenen Gefühle der Unsicherheit oder etwaige Unannehmlichkeiten geben gerade noch keine Auskunft über konkrete und spürbare persönliche Auswirkungen, entsprechende Gefühle begründen noch keinen immateriellen Schaden (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 22.11.2023 - 4 U 20/23 Rn. 137, veröffentlicht GRUR-RS- 2023, 32883). Da die Internetnutzung der Klagepartei nicht konkretisiert wurde, ist offen, ob und in welcher ihrer Sphären die Klagepartei betroffen ist. Je nachdem, ob die Klagepartei lediglich die Onlineauftritte gängiger Nachrichtenanbieter nutzt, oder z.B. unter Preisgabe ihrer sexuellen Orientierung nach Sexualpartnern suchen würde, ergäbe sich eine unterschiedliche Betroffenheit durch die bei der Beklagten vorgenommene Speicherung der betreffenden Daten (vgl. hierzu zutreffend und ausführlich LG Stuttgart, Urteil vom 24.10.2024 12 O 170/23, juris Rnr. 104 bis 107).

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3. Der Zinsausspruch folgt aus §§ 286, 288, 291, 187 Abs. 1 BGB. Mit Ablauf der im Schriftsatz vom 04.01.2024 (Anl. K7) gesetzten Frist befand sich die Beklagte im Verzug.

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V. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten

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Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten infolge der außergerichtlichen Tätigkeit der Klägervertreter in Form des Schriftsatzes (Anl. K7) sind als Teil des zu ersetzenden Schadens gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu erstatten. Aufgrund der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage war die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur effektiven Durchsetzung der klägerischen Ansprüche erforderlich und notwendig. Unter Zugrundelegung des Wertes des berechtigten Verlangens der Klagepartei zum Zeitpunkt der außergerichtlichen Tätigkeit in Höhe von 2000 € (Schadensersatz 500,00 €, Löschungsanspruch 1.000,00 €, Auskunft 500 €, Unterlassung 2000 €) führt dies zu berechtigten außergerichtlichen Kosten in Höhe von 453,87 € (1,3-fache Geschäftsgebühr nebst Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG zzgl. 19 % MwSt.).

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VI. Nebenentscheidungen

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 709 S. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Betrag der Sicherheitsleistung entspricht dem jeweils geschätzten Aufwand der Beklagten für die Auskunft und Löschung.

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