LSG Niedersachsen-Bremen Urteil LS

Der Anspruch auf klinikvermeidende häusliche Krankenpflege wird dadurch bestimmt, daß sonst zur …

Sozialrecht

Leitsatz

Der Anspruch auf klinikvermeidende häusliche Krankenpflege wird dadurch bestimmt, daß sonst zur Sicherstellung der ärztlichen Behandlung eine Pflege in der Klinik erforderlich wäre. Es müssen somit eine behandlungsbedürftige Krankheit vorliegen und gerade die Mittel des Krankenhauses notwendig sein, um die ärztliche Behandlung zu gewährleisten. Neben der ständigen Präsenz eines Arztes und der apparativen Ausstattung können die besonderen Mittel des Krankenhauses daran liegen, daß bestimmte pflegerische Umstände des Krankenhauses die ärztliche Behandlung sicherstellen. In der Regel sind es diese pflegerischen Umstände, die durch die häusliche Krankenpflege iS des § 37 Abs 1 S 1 Alt 2 SGB V ersetzt werden können (Anschluß an BSG vom 20.4.1988 - 3/8 RK 16/86 = SozR 2200 § 185 RVO Nr 5).