OVG Niedersachsen Beschluss

Der Antragsteller kann eine einstweilige Verfügung schon deshalb nicht beanspruchen, weil ihm ein - dadurch …

Verwaltungsrecht Beschwerde zurückgewiesen

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Braunschweig - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen - vom 9. Mai 1994 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Antragsteller kann eine einstweilige Verfügung schon deshalb nicht beanspruchen, weil ihm ein - dadurch zu sicherndes - Mitbestimmungsrecht nicht zusteht. Die - insoweit allein in Betracht kommende - Abordnung der Frau F. durch ihren bisherigen Dienstherrn (Bundesrepublik Deutschland) zum 1. April 1994 an die Stadt Wolfenbüttel stellte einen Mitbestimmungstatbestand nicht dar, auch wenn dies "mit dem Ziele der Versetzung" geschehen sein sollte. Denn damit lag eine Einstellung i. S. von § 78 Abs. 1 Nr. 1 NPersVG (i.d.F. v. 08.08.1985) nicht vor. Eine solche stellt lediglich die Begründung eines Beamtenverhältnisses (bei der Stadt ...) dar (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 NBG), was nicht der Fall ist (übrigens auch bei der späteren Versetzung nicht). § 78 Abs. 1 Nr. 2 NPersVG - Anstellung - war ebenfalls nicht einschlägig, da dies die erste Verleihung eines Amtes (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 NBG) bedeutet. Daß darüber hinaus auch ein Mitbestimmungsfall des § 78 Abs. 1 Nr. 5 NPersVG - Abordnung - nicht gegeben war, versteht sich von selbst; denn Frau F. ist nicht von der Stadt ... abgeordnet worden. Lediglich im Falle einer Versetzung wäre "auch" die Zuständigkeit des Antragstellers gegeben gewesen (§ 82 Abs. 4 NPersVG). Eine Versetzung lag indessen (noch) nicht vor.

2

Mangels Vorliegens eines Mitbestimmungstatbestandes ist für eine darauf abzielende verfahrensrechtliche Regelung im Rahmen des Erlasses einer einstweiligen Verfügung kein Raum.

3

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluß ist nicht gegeben (§ 90 Abs. 3 ArbGG).