Die sofortigen Beschwerden sind unzulässig
Tenor
werden die sofortigen Beschwerden der Beteiligten P1, P 2 und P3 gegen den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Brilon vom 26.09.1991 kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 530.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
Die sofortigen Beschwerden sind unzulässig. Keiner der Beschwerdeführer ist gemäß § 9 ZVG Beteiligter des Zwangsversteigerungsverfahrens. Soweit sich die Beschwerdeführer P1 und P2 darauf berufen, persönliche haftende Kreditnehmer bei der F1 zu sein, ergibt sich hieraus nicht, dass ihnen ein schuldrechtlicher Rückgewähranspruch auf die für den Kredit am Grundstück der Schuldnerin bestellte Sicherungsgrundschuld zustünde, woraus sich die Beteiligteneigenschaft gemäß § 9 Nr. 2 ZVG herleiten ließe. Soweit der Beschwerdeführer P2 vorträgt, zur Vertretung der Schuldnerin berechtigt zu sein, hat er dies nicht nachgewiesen. Die Beschwerdeführerin P3 schließlich hat ihre Rückgewährsansprüche hinsichtlich des Rechts Abt. III Nr. 11 an ihren Sohn P4 abgetreten, sodass ihre Beteiligteneigenschaft – sofern eine solche bestand – hiermit beendet wurde. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Wertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.