Zulassung der Berufung gegen Ablehnung von Weiterbildungszeiten für Intensivmedizin KI-Titel
Weiterbildungsordnung · Facharztanerkennung · Zusatzweiterbildung · Intensivmedizin · Ärztekammer
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 7. Kammer (Einzelrichter) - vom 19. Juni 2025 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begeht von dem Beklagten die Ausstellung eines Zeugnisses über insgesamt 18 Monate Weiterbildungszeit im Rahmen der Zusatz-Weiterbildung "Intensivmedizin"/"anästhesiologische Intensivmedizin".
Der im Februar 1985 geborene Kläger ist approbierter Arzt. Er begann während des Zeitraums vom 14. November 2013 bis zum 15. Mai 2016 eine Weiterbildung zum Facharzt für Anästhesiologie am Uniklinikum E. und setzte diese im Zeitraum vom 15. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2018 im F. A-Stadt fort.
Zur weiteren Fortsetzung der Weiterbildung zum Facharzt für Anästhesiologie schloss der Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2021 mit der Klinikum Region A-Stadt einen befristeten Arbeitsvertrag über eine Vollzeitbeschäftigung als Assistenzarzt in der Klinik für Anästhesiologie, Intensivmedizin, Notfallmedizin und Schmerztherapie des G./A-Stadt. Weiterbilder des Klägers während dieser Zeit war der Beklagte als der damalige Chefarzt der Klinik für Anästhesiologie, Intensivmedizin, Notfallmedizin und Schmerztherapie.
Im Mai 2022 erhielt der Kläger durch die Ärztekammer Niedersachsen die Anerkennung, die Bezeichnung "Facharzt für Anästhesiologie" führen zu dürfen.
Nach der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen (WBO) kann im Rahmen einer Zusatz-Weiterbildung die Zusatz-Arztbezeichnung "Intensivmedizin" erworben werden, die statt der Bezeichnung "Intensivmedizin" auch mit dem adjektivischen Zusatz desjenigen Gebietes geführt werden kann, in dem das Kammermitglied über eine Facharztanerkennung verfügt, also etwa mit dem Zusatz "anästhesiologische Intensivmedizin" (vgl. Abschnitt C) Nr. 16 WBO). Ob der Kläger im Rahmen seiner dreijährigen Tätigkeit als Assistenzarzt in der Klinikum Region A-Stadt im Rahmen seiner Weiterbildung zum Facharzt für Anästhesiologie auch die maßgeblichen Weiterbildungszeiten für die Zusatz-Weiterbildung "Intensivmedizin"/"anästhesiologische Intensivmedizin" absolviert hat, war zwischen den Beteiligten bereits während des noch laufenden Arbeitsverhältnisses streitig. Mit E-Mail vom 22. Juli 2021 (Bl. 10Rs., 11/PapierGA), hatte der Leitende Oberarzt der Klinik für Anästhesiologie, Intensivmedizin, Notfallmedizin und Schmerztherapie, Herr H., der seinerzeit ebenfalls zur entsprechenden Weiterbildung ermächtigt war, dem Kläger mitgeteilt, dieser habe zeitlich vor Beginn des Arbeitsverhältnisses in A-Stadt "keine Intensivmedizin gemacht". Nach seiner - des H. - Kenntnis wolle der Beklagte dem Kläger "12 Monate [Intensivmedizin] vom Juli 2019 bis einschließlich Juni 2020 bescheinigen"; aus der Medizinischen Klinik (P2) würden ihm "weitere 6 Monate" (von März 2021 bis einschließlich August 2021) anerkannt. Letztlich fehlten dem Kläger "nach der alten Weiterbildungsordnung" noch 6 Monate Weiterbildungszeit in der anästhesiologischen Intensivmedizin, um dann - nach bestandener Facharztprüfung - die Zusatz-Bezeichnung "Intensivmedizin" zu erhalten. Mit Schreiben des G./A-Stadt vom 12. November 2021 (Bl. 15/PapierGA) war dem Kläger abschließend bescheinigt worden, er habe während des Zeitraums vom 1. Juni 2019 bis zum 31. Dezember 2021 "seine Weiterbildung in unserer Klinik im Bereich anästhesiologische Intensivmedizin" absolviert; "in dieser Zeit [sei] er 6 Monate auf der kardiologischen Intensivstation tätig" gewesen.
Unter dem 7. Oktober 2022 (Bl. 7Rs. bis 9 Rs./PapierGA) wandte sich der Kläger über seinen Bevollmächtigten an die Ärztekammer Niedersachsen und erbat eine Prüfung des Erwerbs der zeitlichen Weiterbildungsvoraussetzungen für die Zusatz-Bezeichnung "Intensivmedizin"/"anästhesiologische Intensivmedizin". Zur Begründung führte er aus, im Gegensatz zu "früheren verbindlichen Erklärungen" vertrete der Beklagte nunmehr die Auffassung, es seien deutlich geringere Weiterbildungszeiten anrechenbar. In den Gesprächen zum Weiterbildungsstand, die der Beklagte mit dem Kläger am 5. November 2020 sowie am 15. Juni 2021 geführt habe, habe der Beklagte unmissverständlich dokumentiert, dass bei dem Kläger neben der Facharzt-Reife (seinerzeit bis auf die Kinderhospitation) auch die Voraussetzungen der "Zusatzweiterbildung Spezielle Intensivmedizin" vorlägen ("spez. ITS erfüllt 1,5 J ANAE + 6 M Innere"). Vor diesem Hintergrund sei die jetzige - von der Ärztekammer Niedersachsen offenbar geteilte - Auffassung des Beklagten nicht nachvollziehbar, wonach für den fraglichen Weiterbildungsabschnitt "anästhesiologische Intensivmedizin" lediglich ein Zeitraum von 6 Monaten (1. Juli 2019 bis zum 31. Dezember 2019) anerkannt werden könne, zumal der Beklagte ihm gegenüber anderweitig erklärt habe, er werde dem Kläger "12 Monate ITS vollzeitig bestätigen". Die Aussage, dass der Beklagte dem Kläger "12 Monate ITS" (Juli 2019 bis einschließlich Juni 2020) anerkennen wolle, finde sich im Übrigen auch in der E-Mail des Leitenden Oberarztes H., die er dem Kläger am 22. Juni 2022 übermittelt habe. Ferner verwies der Bevollmächtigte des Klägers in diesem Schreiben auf eine ihm von dem Beklagten übermittelte "Aufstellung der dort angenommenen Einsätze/Dienstzeiten [des Klägers]", die den gesamten Weiterbildungszeitraums (1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2021) umfasse, und rügte, dass die dortigen Eintragungen hinsichtlich der fraglichen Zusatz-Weiterbildung "unrichtig" seien, wie sich "aus den angehängten Anmerkungen" des Klägers hierzu ergebe. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass bei der Ermittlung der (Zusatz-)Weiterbildungszeiten die Urlaubstage des Klägers unberücksichtigt geblieben seien, ebenso wie die von ihm geleisteten etwa 200 Überstunden. Die Anrechenbarkeit von Diensten sei - anders, als der Beklagte dies vertrete - nicht ausgeschlossen; ein Ausschluss wäre insbesondere mit Unionsrecht nicht vereinbar. Des Weiteren sei ergänzend zu den Anmerkungen des Klägers in der bezeichneten Anlage noch anzuführen, dass jedenfalls in dem Zeitraum Januar 2020 bis Dezember 2020 noch die aus der beigefügten tabellarischen Aufstellung und den in dieser verzeichneten Anmerkungen des Klägers folgenden Zeiten der Zusatz-Weiterbildung "anästhesiologische Intensivmedizin" zuzuordnen seien.
Die Ärztekammer Niedersachsen teilte dem Kläger mit Schreiben vom 13. Oktober 2022 mit (Bl. 10/PapierGA), es könne lediglich der Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 als anrechenbare Weiterbildungszeit zur Erlangung der Zusatz-Bezeichnung "Intensivmedizin" angerechnet werden. Dieser Zeitraum falle unter den Abschnitt der möglichen 12 Monate Intensivmedizin während der Facharztweiterbildung. Darüber hinaus seien nach Aktenlage keine weiteren Abschnitte in der anästhesiologischen Intensivmedizin anrechenbar, weil Dienste zwar zum normalen Arbeitsanteil eines Weiterbildungsassistenten gehörten und so auch seitens der EU-Richtlinie 2005/36/EG erwartet, aber nicht als Weiterbildungszeiten angerechnet würden. Gleiches gelte für Überstunden, außer, diese seien vertraglich vereinbart worden.
Der Kläger hat am 3. Januar 2023 Klage mit dem Ziel erhoben, den Beklagten zur Erteilung eines Zeugnisses über 18 Monate Weiterbildungszeit im Rahmen der Zusatz-Weiterbildung "Intensivmedizin" zu verurteilen. Zur Begründung hat er auf die in dieser Sache geführte Vorkorrespondenz verwiesen und ergänzend geltend gemacht, er habe über den von der Ärztekammer mit Schreiben vom 13. Oktober 2022 anerkannten Zeitraum von 12 Monaten während des Zeitraums vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 hinaus im Gebiet "Intensivmedizin" noch weitere anrechenbare Zeiten abgeleistet, was sich aus den Weiterbildungsdokumentationen des damaligen Leitenden Oberarztes H. vom 30. Januar 2020 (Anlage K 7; Bl. 11 Rs./PapierGA), 25. September 2020 (Anlage K 8; Bl. 12/PapierGA) und 2. September 2021 (Anlage K 9; Bl. 12Rs./PapierGA) mit Dokumentationsbogen vom 2. November 2021 zur Intensivmedizin (Anlage K 10; Bl. 13/PapierGA) ergebe; auf dem Dokumentationsbogen vom 2. November 2021 habe H. für sämtliche Weiterbildungsvoraussetzungen bestätigt, dass diese vollständig erworben worden seien. Insbesondere habe er, der Kläger, nicht nur anrechenbare Weiterbildungszeiten bezüglich der Zusatz-Weiterbildung "Intensivmedizin" im Jahr 2019 absolviert, sondern auch bis zum Jahr 2021. Denn neben seiner Tätigkeit in der Klinik für Anästhesiologie, Intensivmedizin, Notfallmedizin und Schmerztherapie des G./A-Stadt habe er in dessen Zentrum für Innere Medizin während des Zeitraums vom 1. März 2021 bis zum 31. August 2021 - also während weiterer 6 Monate - Dienst auf der Intensivstation der Kardiologie geleistet. Dies ergebe sich aus dem entsprechenden Zeugnis des Chefarztes des Zentrums für Innere Medizin, I., vom 24. November 2021 (Anlage 13; Bl. 16, 16 Rs./PapierGA). Diese 6 Monate seien im Rahmen seiner Zusatz-Weiterbildung "Intensivmedizin" als weitere Weiterbildungszeiten anzurechnen, so dass er "die erforderlichen 18 Monate Intensivmedizin" absolviert habe. Denn die Anforderungen für die Anerkennung der Zusatz-Weiterbildung "Intensivmedizin" hätten nach der seinerzeit geltenden Weiterbildungsordnung zum einen eine Facharztanerkennung beinhaltet, die bei ihm auf dem Gebiet der Anästhesiologie unstreitig vorliege, sowie zum anderen eine mindestens 18-monatige hauptberufliche Weiterbildung im Bereich "Intensivmedizin" unter Anleitung eines Weiterbildungsermächtigten. Auch diese Voraussetzung liege - wie ausgeführt - vor.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Richtig sei zwar, dass er der seinerzeit für die Weiterbildung des Klägers zuständige Weiterbildungsermächtigte gewesen sei; neben ihm sei zudem auch H. weiterbildungsermächtigt gewesen. Dem Kläger könne indes kein Weiterbildungszeugnis über die begehrten 18 Monate Weiterbildungszeit im Hinblick auf die Zusatz-Weiterbildung "Intensivmedizin" erteilt werden, weil Weiterbildungszeiten im Umfang von 18 Monaten nicht zurückgelegt worden seien.
Der Kläger könne sich in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg auf die als Anlagen K 2 und K 3 vorgelegten Dokumentationen über die mit ihm - dem Beklagten - am 5. November 2020 sowie am 15. Juni 2021 geführten Weiterbildungsgespräche stützen. Denn aufgrund der unvollständigen Angaben des Klägers zu seiner vorangegangenen Tätigkeit, insbesondere am Universitätsklinikum E., sei der Beklagte bei der Erstellung der betreffenden Dokumentationen der Fehlvorstellung unterlegen, dass der Kläger bereits über 6 Monate "ITS-Erfahrung" aus seiner Zeit am Universitätsklinikum E. verfüge. Dies sei aber nicht der Fall. Diese Fehlvorstellung habe auf der eigenen Erfahrung des Beklagten beruht, denn es sei am Universitätsklinikum E. grundsätzlich üblich, schon nach einem Jahr auf der Intensivmedizin eingesetzt zu werden. Dass er davon ausgegangen sei, dies sei auch im Falle des Klägers geschehen, habe der Beklagte dem Kläger gegenüber im Rahmen der betreffenden Personalgespräche offen zum Ausdruck gebracht und dementsprechend habe diese Fehlvorstellung auch Eingang in die Dokumentation gefunden; die entsprechende Fehlvorstellung sei von dem Kläger, dem die Dokumentationen im Übrigen zur Durchsicht vorgelegt worden seien, nicht richtiggestellt worden. Nur aufgrund dieser Fehlvorstellung sei der Beklagte in den mit dem Kläger geführten Gesprächen davon ausgegangen, dass dieser die "1,5 Jahre" Zusatz-Weiterbildungszeit absolviert habe.
Letztlich seien aber nicht seine - im Übrigen auf der dargestellten Fehlvorstellung beruhenden - Dokumentationen maßgeblich, sondern es komme allein darauf an, ob der Kläger die von der Weiterbildungsordnung geforderten Mindestweiterbildungszeiten tatsächlich abgeleistet habe. Erst als er die Personalunterlagen des Klägers zwecks Erstellung seines Facharztzeugnisses einer eingehenden Prüfung unterzogen habe, sei ihm die dargestellte Fehlvorstellung hinsichtlich der Zusatz-Weiterbildungszeiten des Klägers bewusst geworden. Er habe daher in dem den Kläger betreffenden "Zeugnis zur Vorlage bei der Landesärztekammer Niedersachsen" vom 22. Juli 2021 (Anlage B03; Bl. 66 bis 66Rs./PapierGA) u. a. das Folgende formuliert:
"Vom 01.07.2019 bis zum 31.12.2019 war [der Kläger] vollzeitig und durchgehend auf unserer Intensivstation tätig und hat dort auch Bereitschaftsdienste geleistet. Nachfolgend hat er kumuliert weitere 15 Tagdienste sowie über 40 Bereitschaftsdienste auf der Intensivstation geleistet. Seit 01.03.2021 und bis 31.08.2021 absolviert [der Kläger] eine weiterqualifizierende Rotation auf der kardiologisch geleiteten konservativen Intensivmedizin am Standort."
Dem Kläger werde mithin eine vollzeitige Weiterbildungszeit von 6 Monaten im Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 31. Dezember 2019 und eine weitere Weiterbildungszeit von 6 Monaten auf der kardiologisch geleiteten Intensivstation im Zeitraum vom 1. März 2021 bis zum 31. August 2021 bestätigt. Diese 12 Monate seien unstreitig, von ihm bereits bestätigt worden und hätten auch der Verleihung des Facharzttitels an den Kläger zugrunde gelegen. In keinem anderen Zeitintervall sei der Kläger hingegen vollzeitig und kontinuierlich auf der Intensivstation eingesetzt gewesen, so dass keine weiteren Zeiten bestätigt werden könnten. Das entsprechende Facharztzeugnis habe er seinerzeit in Absprache mit H. erstellt und beide hätten dieses unterzeichnet. Die Ärztekammer Niedersachsen habe deutlich gemacht, dass Dienste und Überstunden nicht als Weiterbildungszeit angerechnet würden; an diese Vorgaben müssten sich die zur Weiterbildung ermächtigten Ärzte halten. Auf Äußerungen des seinerzeitigen Leitenden Oberarztes H., etwa auf dessen E-Mail vom 22. Juli 2021, könne der Kläger seine abweichende Auffassung nicht stützen, weil diese E-Mail zeitlich vor der Besprechung zwischen H. und ihm erfolgt sei, als deren Ergebnis beide das Facharztzeugnis des Klägers mit dem dargestellten Inhalt unterzeichnet hätten. Der Beklagte habe H. erst in dieser Besprechung über seine - des Beklagten - frühere Fehlvorstellung aufgeklärt.
Die damalige Sekretärin des Beklagten im Klinikum G. habe die vom Kläger während seines dortigen dreijährigen Arbeitsverhältnisses geleisteten Dienste in einer Excel-Tabelle (Anlage B05; Bl. 52 bis 65/PapierGA) zusammengeführt; die gewählten Buchstabenkürzel gäben seinen Einsatzort und seine Abwesenheitszeiten wieder. Im Ergebnis seien folgende Feststellungen getroffen worden:
Abwesend:609 Tage,Anästhesie:272 TageIntensivmedizin:118 Tage,Kardiologie-Versetzung:97 Tage,Summe:1.096 Tage.
Die von dem Kläger geleisteten Dienste entsprächen nicht den von der Weiterbildungsordnung aufgestellten Voraussetzungen einer hauptberuflichen und zusammenhängenden Tätigkeit. Die Ärztekammer Niedersachsen erkenne eine Kumulation nicht an. Zudem werde aus der vorgelegten Excel-Tabelle ersichtlich, dass der Kläger maximal 118 Tage auf der Intensivstation verbracht habe. Die notwendige Weiterbildungszeit werde damit auch in Kumulation nicht erreicht. Nach alledem lägen die Mindestanforderungen für die Zusatz-Weiterbildung Intensivmedizin nicht vor; es könnten lediglich 12 Monate Weiterbildung anerkannt werden. Dem Kläger sei aufgrund der für ihn nachvollziehbar sehr unglücklichen Situation angeboten worden, seinen Arbeitsvertrag mit der Klinikum Region A-Stadt zu verlängern, um die geforderten (Zusatz-)Weiterbildungszeiten zu erreichen. Dieses Angebot habe er jedoch ausgeschlagen.
Mit Urteil vom 19. Juni 2025 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt.
II.
1. Der Antrag ist zulässig; insbesondere hat der Kläger ihn innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) festgeschriebenen Frist vom einem Monat nach Zustellung des vollständigen erstinstanzlichen Urteils gestellt. Dem Bevollmächtigten des Klägers ist das verwaltungsgerichtliche Urteil am 23. Juli 2025 zugestellt worden (S. 54.A/eGA VG, so dass die Monatsfrist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) und § 187 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) am 24. Juli 2025 zu laufen begann und an sich gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 23. August 2025 geendet hätte. Da dieser Tag jedoch auf einen Sonnabend fiel, endete die Frist gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 2 ZPO mit Ablauf des nächsten Werktages, hier also des 25. August 2025 (Montag). Somit ist der an diesem Tage beim Verwaltungsgericht Hannover eingegangene Zulassungsantrag (S. 2 bis 4/eGA VG) rechtzeitig gestellt worden.
2. Der Zulassungsantrag bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg, weil die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) und des Vorliegens eines Verfahrensmangels, auf dem das Urteil beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), bereits teilweise nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt worden sind und im Übrigen nicht durchgreifen.
a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (BVerfG, Beschluss vom 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, juris Rn. 96; Nds. OVG, Beschluss vom 6.11.2023 - 8 LA 71/23 -, juris Rn. 2). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt (Nds. OVG, Beschluss vom 6.11.2023 - 8 LA 71/23 -, juris Rn. 2). Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (Nds. OVG, Beschluss vom 11.12.2024 - 12 LA 91/24 -, juris Rn. 31; Beschluss vom 13.1.2025 - 9 LA 109/23 -, juris Rn. 11; Beschluss vom 31.3.2025 - 5 LA 64/24 -, juris Rn. 33; Beschluss vom 22.7.20ß25 - 8 LA 21/25 -; Beschluss vom 29.9.2025 - 8 LA 7/25 -). Ist das angegriffene Urteil auf mehrere jeweils selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe dargelegt werden (Nds. OVG, Beschluss vom 24.3.2011 - 5 LA 300/09 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 5.2.2024 - 14 LA 71/23 -,juris Rn. 5; Beschluss vom 5.6.2025 - 4 LA 139/24 -, juris 3; Beschluss vom 29.9.2025 - 8 LA 7/25 -).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze führt das Vorbringen des Klägers nicht zur Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
aa) Das Verwaltungsgericht hat seine klagabweisende Entscheidung wie folgt begründet:
"Aus der [...] vom Beklagten [als Anlage B05] vorgelegten [, von seiner damaligen Sekretärin erstellten Excel-]Tabelle ist ersichtlich, dass der Kläger maximal 118 Tage Dienst auf der [i]ntensivmedizinischen Station verrichtet hat. Die notwendige Weiterbildungszeit wird damit auch in Kumulation nicht erreicht.Danach ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte dem Kläger 'lediglich' zwölf - und nicht, wie begehrt, 18 Monate - Weiterbildungszeit bescheinigt hat."
Soweit der Kläger rügt (so Zulassungsbegründung vom 23.9.2025 - ZB -, S. 3 [S. 82/eGA OVG]),
die Arztsekretärin sei nicht dazu berufen, seine Tätigkeiten dahingehend einzuordnen, ob diese anrechnungsfähige Zeiten für die Zusatz-Weiterbildung "Intensivmedizin" beinhalteten, sondern diese Zuordnung obliege allein dem Beklagten als dem damals Weiterbildungsermächtigten,
greift dieser Einwand erkennbar zu kurz. Denn der Beklagte hat die Frage, ob und in welchem Umfang der Kläger anrechnungsfähige Zeiten für die Zusatz-Weiterbildung "Intensivmedizin" absolviert hat, sehr wohl selbst vorgenommen. Er hat sich den Inhalt der von seiner Sekretärin erstellten Excel-Tabelle über den dienstlichen Einsatz des Klägers an jedem einzelnen Tag des dreijährigen Beschäftigungszeitraums (Anlage B05; Bl. 52 bis 65/PapierGA) zu eigen gemacht und diesen Inhalt sodann mit Blick auf die streitgegenständliche Frage ausgewertet. Allein in diesem Sinne - also als tatsächliche Grundlage für eine Bewertung - hat auch die Vorinstanz die Excel-Tabelle herangezogen.
Der Kläger (so ZB, S. 4 [S. 83/eGA OVG]) hat die oben wiedergegebene Argumentation des Verwaltungsgerichts jedoch mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt, indem er ausgeführt hat, es sei nicht nachvollziehbar, dass das Verwaltungsgericht einerseits darauf abgehoben habe, er habe lediglich "Dienst auf der intensivmedizinischen Station" im Umfang von 118 Tagen - also im Umfang von etwa 4 Monaten - geleistet, gleichzeitig aber festgestellt, die erfolgte Anerkennung der Zusatz-Weiterbildungszeiten für den Bereich "Intensivmedizin" im Umfang von 12 Monaten sei rechtlich nicht zu beanstanden.
bb) Diese Richtigkeitszweifel wirken sich jedoch auf das Ergebnis der Entscheidung nicht aus, so dass sie nicht geeignet sind, eine Berufungszulassung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO herbeizuführen. Die angegriffene klagabweisende Entscheidung begegnet zwar nicht in der Begründung, aber im Ergebnis keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten darauf, dass ihm dieser über die ihm bereits bescheinigten 12 Monate hinaus die Erfüllung weiterer 6 Monate Weiterbildungszeit in Bezug auf die Zusatz-Weiterbildung "Intensivmedizin" bescheinigt.
Der Beklagte hat in dem sowohl von ihm als auch von H. unterzeichneten, den Kläger betreffenden "Zeugnis zur Vorlage bei der Landesärztekammer Niedersachsen" vom 22. Juli 2021 (Anlage B03; Bl. 66 bis 66Rs./PapierGA) u. a. das Folgende formuliert:
"Vom 01.07.2019 bis zum 31.12.2019 war [der Kläger] vollzeitig und durchgehend auf unserer Intensivstation tätig und hat dort auch Bereitschaftsdienste geleistet. Nachfolgend hat er kumuliert weitere 15 Tagdienste sowie über 40 Bereitschaftsdienste auf der Intensivstation geleistet. Seit 01.03.2021 und bis 31.08.2021 absolviert [der Kläger] eine weiterqualifizierende Rotation auf der kardiologisch geleiteten konservativen Intensivmedizin am Standort."
Damit ist bei verständiger Würdigung darauf abgehoben worden, der Kläger sei zweimal jeweils über sechs Monate aufgrund entsprechender arbeitsorganisatorischer Zuweisung überwiegend auf einer Intensivstation tätig gewesen, weshalb die entsprechenden Zeiträume - also insgesamt 12 Monate - als anrechenbare Weiterbildungszeiten für die Zusatz-Weiterbildung "Intensivmedizin" anzuerkennen seien. Hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern.
Nach § 5 Abs. 6 bzw. Abs. 7 WBO in den während des Zeitraums der Beschäftigung des Klägers im G./A-Stadt geltenden Fassungen - der seit dem 1. Juni 2018, seit dem 1. Juli 2020 und der seit dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung - wird die Weiterbildung in den Gebieten und Schwerpunkten ganztägig und hauptberuflich abgeleistet; sie setzt die Beteiligung an sämtlichen ärztlichen Tätigkeiten in dem Bereich voraus, in dem die Weiterbildung erfolgt; das Erfordernis der ganztägigen Weiterbildung und der Beteiligung an sämtlichen ärztlichen Tätigkeiten gilt auch für Zusatz-Weiterbildungen, sofern im Abschnitt C nichts anderes geregelt ist. In Nr. 18 des Abschnittes C WBO in der seit dem 1. Juni 2018 geltenden Fassung hieß es zur Weiterbildungszeit:
"24 Monate bei einem Weiterbildungsermächtigten für Intensivmedizin gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2, davon können6 Monaten während der hauptberuflichen Weiterbildung in den Gebieten Chirurgie oder Innere Medizin oder in Kinder- und Jugendmedizin, Neurochirurgie oder Neurologie oder 12 Monate während der Weiterbildung in Anästhesiologie bei einem Weiterbildungsermächtigten für Intensivmedizin gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 abgeleistet werden,6 Monate in der Intensivmedizin eines weiteren, unter den Voraussetzungen zum Erwerb genannten Gebietes bei einem Weiterbildungsermächtigten für Intensivmedizin gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 abgeleistet werden."
In Nr. 16 des Abschnittes C WBO in den seit dem 1. Juli 2020 und seit dem 1. Januar 2021 geltenden Fassungen hieß es zur Weiterbildungszeit:
"18 Monate hauptberufliche Weiterbildung in Intensivmedizin unter Anleitung eines Weiterbildungsermächtigten in Intensivmedizin".
Mit Blick auf diese Vorgaben ("Hauptberuflichkeit") begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass der Beklagte zur Bestimmung der Weiterbildungszeit "Intensivmedizin" auf die arbeitsorganisatorische Zuweisung des Klägers zu einer Intensivstation bzw. darauf abgehoben hat, ob er tatsächlich überwiegend und damit im Schwerpunkt Dienst auf der Intensivstation geleistet hat.
Dass der Kläger im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2019 und dem 31. Dezember 2019 (= 6 Monate) überwiegend auf der anästhesiologisch geleiteten ("unserer") Intensivstation tätig gewesen ist, ergibt sich aus der vom Beklagten in der ersten Instanz als Anlage B 05 vorgelegten Excel-Tabelle, die für jeden einzelnen Tag der Tätigkeit des Klägers während seines Beschäftigungszeitraums im A-Stadt/G. - und damit auch für den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 31. Dezember 2019 - seinen Einsatzort bzw. die Art und Weise der "arbeitsrechtlichen Verbuchung" seiner Tätigkeit aufweist und aus der sich - zusammengefasst - das Folgende ergibt:
TageR*I (Regeldienst Intensiv)34Int (Bereitschaftsdienst Intensiv)22Krank11U (Urlaub)24X (frei)45FX (Feiertag)5FZA (Freizeitausgleich)1XB (frei nach Bereitschaftsdienst)7BX (frei nach Bereitschaftsdienst)13R/R* (Regeldienst Anästhesie)4D1/D2 (Bereitschaftsdienst Anästhesie, 1. Spur, 2. Spur)6D1f/D2f (Bereitschaftsdienst Anästhesie, Wochenende)2SD/SD2 (Spätdienst Anästhesie)10
Es finden sich für den betreffenden Zeitraum somit überwiegend das Kürzel "R*I" - dies steht für "Regeldienst Intensiv", den der Kläger an 34 Tagen absolviert hat - sowie das Kürzel "Int" - dies steht für "Bereitschaftsdienst Intensiv", den der Kläger an 22 Tagen wahrgenommen hat -. Daraus ergibt sich eine Gesamttätigkeit während des betreffenden Zeitraums im Bereich "Intensivstation" im Umfang von insgesamt 57 Tagen. Demgegenüber war der Kläger während des betreffenden Zeitraums lediglich an 4 Tagen für einen Regeldienst im Bereich Anästhesie ("R/R*") und an weiteren 18 Tagen ("D1/D2", "D1f/D2f" und "SD/SD2") zu einem dortigen Bereitschaftsdienst verplant, hat also lediglich im Umfang von 22 Tagen Dienst geleistet, der dem Bereich der "Anästhesie" zuzuordnen war. Dass sich daraus ein schwerpunktmäßiger Einsatz in der Intensivstation ergibt, liegt auf der Hand.
Es trifft ferner ebenfalls zu, dass der Kläger auch während des Zeitraums seiner "Kardiologie-Versetzung" (1. März 2021 bis 31. August 2021) - in diesem Zeitraum ist er arbeitsorganisatorisch nicht der Anästhesiologie zugewiesen gewesen und hat dort auch keinerlei Dienste wahrgenommen - im Schwerpunkt auf der Intensivstation tätig gewesen ist. Die Excel-Tabelle weist für diesen Zeitraum die folgenden Aufstellungen auf:
TageF (Früh-ITS)30S (Spät-ITS)35N (Nacht-ITS)36RE (Einarbeitung ITS Früh)---Krank--U (Urlaub)5X (frei)77FX (Feiertag)
Es ergeben sich somit insgesamt 101 Arbeitstage auf der Intensivstation.
Soweit der Kläger unter Verweis auf seine vorprozessual gegenüber der Ärztekammer Niedersachsen erfolgten Ausführungen vom 7. Oktober 2022 einwendet (in diesem Sinne wohl ZB, S. 4 [S. 83/eGA OVG]),
er habe auch zeitlich nach dem anerkannten ersten Sechs-Monats-Zeitraum und zeitlich vor dem anerkannten zweiten Sechs-Monats-Zeitraum - d. h. (unter Berücksichtigung von Urlaub in Januar und Februar 2021) während des Zeitraums vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 - Dienste wahrgenommen, die sich dem Bereich "Intensivmedizin" zuordnen ließen,
trifft dies zwar durchaus zu. Denn er hat ausweislich der bezeichneten Excel-Tabelle während des Zeitraums vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 die folgenden Dienste geleistet:
R*I (Regeldienst Intensiv)10Int (Bereitschaftsdienst Intensiv)35I2s/I2f (Bereitschaftsdienst Intensiv Wochenende)2IT (Bereitschaftsdienst Intensiv Tag)6IN (Bereitschaftsdienst Intensiv Nacht)2K/KK (Krank/Kind Krank)41U (Urlaub)18⬄ (WE während U)31X (frei)66FX (Feiertag)2FZA (Freizeitausgleich)3XB (frei nach Bereitschaftsdienst)8BX (frei nach Bereitschaftsdienst)27AT (Außen-Tag, z. B. für Prüfung)1R/R* (Regeldienst Anästhesie)39Fa (Regeldienst früh Anästhesie)47Fae (Regeldienst früh Anästhesie)3D1/D2 (Bereitschaftsdienst Anästhesie, 1. Spur, 2. Spur)10D1f/D2f (Bereitschaftsdienst Anästhesie, Wochenende)3D1s/D2s (Bereitschaftsdienst Anästhesie, Wochenende)1SD/SD2 (Spätdienst Anästhesie)10
Es finden sich für den betreffenden Zeitraum somit überwiegend Dienste, die der Anästhesie zuzuordnen sind, nämlich insgesamt 113 Tage. Dem stehen Dienste auf der Intensivstation im Umfang von nur 55 Tagen gegenüber. Somit ist die Feststellung des Beklagten, der Kläger habe in diesem Zeitraum überwiegend bzw. im Schwerpunkt Dienst im Bereich der Anästhesie geleistet, nicht zu beanstanden.
Mit Blick auf die vorgenommene und nicht zu beanstandende "Schwerpunktbildung" trifft auch der so zu verstehende Vorhalt des Klägers nicht zu (so ZB, S. 6 [S. 85/eGA OVG]), anders als vom Beklagten vorgesehen seien Bereitschaftsdienste sehr wohl bei den anrechenbaren Weiterbildungszeiten zu berücksichtigen. Genau dies hat der Beklagte getan. Er hat während des Zeitraums vom 1. Juli 2019 bis zum 31. Dezember 2019, für den er von einer Schwerpunktbildung im Bereich "Intensiv" ausgegangen ist, nicht etwa die während dieses Zeitraums vom Kläger im Bereich "Anästhesie" geleisteten Dienste - z. B. die 10 Spätdienste Anästhesie (Kürzel "SD/SD2" - aus der Weiterbildungszeit "Intensiv" herausgerechnet, sondern ist unter Einschluss auch dieser Dienste davon ausgegangen, der Kläger habe in jenem Zeitraum schwerpunkmäßig im Bereich der Intensivstation gearbeitet. Ebenso konsequent hat der Beklagte aber auch etwa im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020, für den er von einer Schwerpunktbildung im Bereich "Anästhesie" ausgegangen ist, z. B. die während dieses Zeitraums geleisteten 35 Bereitschaftsdienste Intensiv nicht herausgerechnet. Es trifft auch nicht zu, dass der Beklagte "Urlaubstage" oder "Überstunden" unberücksichtigt gelassen hat (so aber ZB, S. 6 [S. 85/eGA OVG]). Auch insoweit hat ein Herausrechnen gerade nicht stattgefunden, sondern sie haben den durch den jeweiligen Schwerpunktdienst geprägten Charakter des jeweiligen Zeitraums nicht verändert.
Im Übrigen ist dem Kläger zwar zuzugeben (in diesem Sinne wohl ZB, S. 6, 7 [S. 85/eGA OVG)], dass die von dem Beklagten in Absprache mit H. getroffene endgültige Entscheidung im Hinblick auf die Anerkennung von Weiterbildungszeiten für die Zusatz-Weiterbildung "Intensivmedizin" nicht vollumfänglich mit den zuvor erfolgten Äußerungen bzw. Dokumentationen beider korrespondiert. Diesen Umstand hat der Beklagte jedoch für den Senat gut nachvollziehbar damit erklärt, dass er in Bezug auf die Vor-Tätigkeit des Klägers an der Universität E. einer Fehlvorstellung unterlegen sei, die er erst gegen Ende des Beschäftigungsverhältnisses des Klägers bei Durchsicht von dessen Personalunterlagen in Vorbereitung der Erstellung des Facharztzeugnisses aufgedeckt und die er abschließend erst am 22. Juli 2022 mit H. besprochen habe. Entscheidend sind somit allein die fachlichen Bewertungen der Weiterbildungsermächtigten nach Erkennen ihrer seinerzeitigen Fehlvorstellung.
cc) Soweit der Kläger im Rahmen seiner Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Richtigkeitszweifel - von ihm selbst mit der Gliederungsziffer I. versehen - unter dem Punkt 2. c) eine "Verletzung des Grundsatzes auf rechtliches Gehör" (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -) und der richterlichen Hinweispflicht rügt (so ZB, S. 4 [S. 83/eGA OVG]), unter der Gliederungsziffer II. aber ausdrücklich den weiteren Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensmangels geltend macht, kann letztlich offenbleiben, ob sein Vorbringen den maßgeblichen Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt Es ist an sich nicht Aufgabe des Senats, sich aus einem "Darlegungsgemenge" dasjenige herauszusuchen, was sich bei wohlwollender Auslegung den einzelnen Zulassungsgründen zuordnen ließe (Nds. OVG, Beschluss vom 19.8.2010 - 5 LA 38/10 -, juris Rn. 3), sondern es obliegt dem Rechtsbehelfsführer, einzelne Zulassungsgrunde zu benennen und ihnen einzelne Rügen klar zuzuordnen.
Ungeachtet dessen macht der Kläger mit seinem Vorhalt (ZB, S. 4 [S. 83/eGA OVG]),
er habe unter Verweis auf sein vorprozessuales Schreiben an die Ärztekammer Niedersachsen vom 7. Oktober 2022 konkrete Dienste benannt, die als weitere Zusatz-Weiterbildungszeiten anzuerkennen seien, was das Verwaltungsgericht übergangen habe,
der Sache nach nicht geltend, die Vorinstanz habe seinen Vortrag unberücksichtigt gelassen, sondern rügt, die Vorinstanz sei diesem Vortrag inhaltlich nicht beigetreten. Die Vorschrift des Art. 103 Abs. 1 GG gewährt indes keinen Schutz dagegen, dass das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt (BVerfG, Beschluss vom 30.1.1985 - 1 BvR 393/84 -, juris Rn. 10), also dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen tatsächlichen oder rechtlichen Vorbingen eines Verfahrensbeteiligten nicht folgt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10.11.2004 - 1 BvR 179/03 -, juris Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom 5.8.2010 - BVerwG 5 B 10.10 -, juris Rn. 10).
Dass der Kläger mit seinem Einwand nicht durchdringt, ist unter II. 2. a) bb) ausgeführt worden.
b) Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.
Der Kläger rügt insoweit eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO "in Form einer aktenwidrigen Sachverhaltswürdigung". Hiermit dringt er jedoch nicht durch.
Nach § 108 Satz Abs. 1 Satz 1 VwGO gehört es zur Aufgabe des Tatsachengerichts, sich im Wege der freien Beweiswürdigung seine Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Das Gericht ist frei darin, wie es seine Überzeugung bildet, wie es also die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweise würdigt. Die Einhaltung der dabei bestehenden verfahrensrechtlichen Verpflichtungen ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigen oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht (Nds. OVG, Beschluss vom 18.10.2022 - 13 LA 40/22 -, juris Rn. 48). Dementsprechend sind Verstöße gegen den Überzeugungsgrundsatz abzugrenzen von materiell-rechtlichen Fehlern bei der Subsumtion (vgl. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 17. Auflage 2026, § 108 Rn. 53). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist nicht schon dann verletzt, wenn der Tatrichter auf der Grundlage der vorliegenden Tatsachen bzw. Aktenbestandteile zu einer inhaltlich anderen Entscheidung hätte kommen können, sondern erst dann, wenn dieser Überzeugung ein aktenwidriger/unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt (BVerwG, Urteil vom 2.2.1984 - BVerwG 6 C 134.81 -, juris Rn. 18 f.; Kraft, a. a. O., § 108 Rn. Rn. 57).
Der Kläger macht insoweit zunächst geltend (ZB, S. 7 f. [S. 86 f./eGA OVG]),
der Tatrichter habe aus "lediglich 118 Tagen Weiterbildungszeit" auf eine anrechenbare Weiterbildungszeit von 12 Monaten geschlossen.
Damit rügt er indes nicht, dass der Einzelrichter die vom Beklagten vorgelegte Anlage B05 nicht beachtet habe, sondern allein, dass er daraus Schlussfolgerungen gezogen habe, die er - der Kläger - nicht teile. Somit hat der Kläger an dieser Stelle seiner Zulassungsbegründung keinen Verfahrensmangel dargetan, sondern der Sache nach ernstliche Richtigkeitszweifel geltend gemacht, die aber - wie unter II. 2. a) bb) ausgeführt - im Ergebnis nicht vorliegen.
Dies gilt ebenso, soweit der Kläger einwendet (so ZB, S. 8 [S. 87/eGA OVG]),
sowohl der Beklagte als auch H. hätten zuvor die Auffassung vertreten, er - der Kläger - habe insgesamt 18 Monate Weiterbildungszeit im Rahmen der Zusatzausbildung "Intensivmedizin" absolviert.
Auch diese Frage betrifft die Schlussfolgerungen, die aus vorliegenden Aktenbestandteilen zu ziehen sind, nicht aber das Vorliegen aktenwidrigen Sachverhalts. Dies wird insbesondere durch die weiteren Ausführungen des Klägers deutlich (so ZB, S. 8 [S. 87/eGA OVG]),
die "zuletzt" erfolgte "Erklärung" des Beklagten, bei ihm habe ein Irrtum vorgelegten, sei "nur unsubstantiiert und damit nicht einlassungsfähig".
Damit nimmt er eigene Wertungen des Akteninhalts - hier des Vortrags des Beklagten im Rahmen seiner Klageerwiderung - vor und setzt diese der Bewertung des Tatrichters entgegen.
Der Senat hält den Vortrag des Beklagten im betreffenden Punkt - wie ausgeführt - für gut nachvollziehbar.
3. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung für den zweiten Rechtszug beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit Ziffer 14.1 des bei Einleitung des zweiten Rechtszugs (25. August 2025) veröffentlichten Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen (NVwZ 2025, 1457). Danach ist bei "Berufsberechtigungen" der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens aber 20.000,00 EUR, zugrunde zu legen. Mangels weiterer Angaben der Beteiligten bemisst der Senat den Streitwert daher mit 20.000,00 EUR.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).