Bauwerks- und Grenzabstände verletzen Nachbarrechte nur im Rahmen des § 25 Abs. 1 HBO (st. Rspr.).
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Bauwerks- und Grenzabstände verletzen Nachbarrechte nur im Rahmen des § 25 Abs. 1 HBO (st. Rspr.).
2. § 34 BBauG hat nachbarschützenden Charakter, soweit der Wohncharakter eines Gebietes durch störende Bauwerke beeinträchtigt wird, ferner, wenn die Zahl der zulässigen Vollgeschosse überschritten wird. Darüber hinaus wird ein nachbarschützender Charakter des § 34 BBauG nicht anerkannt, insbesondere nicht bei Überschreitung der Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl und Baumassenzahl (Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung).