Die gesetzliche Regelung in § 1 Abs. 3 Nr. 2 LohnFG, nach der Arbeiter keine Lohnfortzahlung erhalten, wenn …
Arbeitsrecht
Leitsatz
Die gesetzliche Regelung in § 1 Abs. 3 Nr. 2 LohnFG, nach der Arbeiter keine Lohnfortzahlung erhalten, wenn ihre regelmäßige Arbeitszeit wöchentlich zehn Stunden oder monatlich fünfundvierzig Stunden nicht übersteigt, stellt eine mittelbare Diskriminierung der weiblichen Arbeiter dar. § 1 Abs. 3 Nr. 2 LohnFG ist deshalb mit dem Lohngleichheitsgebot des Art. 119 EWG-Vertrag unvereinbar.