Eine bauaufsichtsbehördliche Beseitigungsanordnung kann gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Eine bauaufsichtsbehördliche Beseitigungsanordnung kann gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, wenn vergleichbare Gebäude in der Nähe behördlich unbeanstandet bleiben. Eine frühere behördliche Erklärung, es werde auch gegen vergleichbare Bauten eingeschritten werden, genügt zur Wahrung des Gleichheitssatzes nicht, wenn tatsächlich nicht entsprechend vorgegangen wurde und sachliche Gründe dafür fehlen.