Kostenverteilung bei Familiensachenverfahren KI-Titel
Kostenverteilung · FamFG · ZPO · Schreibfehler · Berichtigung
Familienrecht
Tenor
Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts - 4. Senat für Familiensachen - vom 21.12.2018 wird im Tenor zu Nr. 3 wie folgt berichtigt:
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen
Gründe
Die Entscheidung beruht auf §§ 113 FamFG, 319 ZPO. Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor.
Die Antragstellerin wurde gehört (308).