OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen Beschluss

Kostenverteilung bei Familiensachenverfahren KI-Titel

Kostenverteilung · FamFG · ZPO · Schreibfehler · Berichtigung

Familienrecht

Tenor

Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts - 4. Senat für Familiensachen - vom 21.12.2018 wird im Tenor zu Nr. 3 wie folgt berichtigt:

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen

Gründe

Die Entscheidung beruht auf §§ 113 FamFG, 319 ZPO. Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor.

Die Antragstellerin wurde gehört (308).