LG Augsburg · Bayern Beschluss zitiert von 1

Unzulässigkeit von Ablehnungsanträgen und Erinnerungen im Verfahren KI-Titel

ZPO § 573 · ZPO § 321 a · GKG § 66 · Rechtsbehelfe · Verfahrensmissbrauch

Zivilrecht Rechtsmittel verworfen

Tenor

1. Die Ablehnungsanträge gegen … vom 07.05.2022 werden als unzulässig verworfen.

2. Die Erinnerung gem. § 573 ZPO vom 07.05.2022 wird als unzulässig verworfen.

3. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 02.05.2022 wird als unzulässig verworfen.

4. Es verbleibt beim Beschluss vom 13.04.2022.

Gründe

Zu 1.:

1

Die Ablehnungsgesuche sind unzulässig. Die wiederkehrenden, allgemein formulierten Ausführungen, die ohne Bezug zum konkreten Fall stehen, sind missbräuchlich.

Zu 2.:

2

Die Erinnerung gem. § 573 ZPO ist bereits deshalb unzulässig, weil lediglich beantragt wird, Weisungen an die Geschäftsstelle zu erteilen. Dies ist nicht möglich.

Zu 3.:

3

Die Erinnerung entsprechend § 66 GKG ist unzulässig, da keine im Rahmen dieses Rechtsbehelfs statthaften Einwendungen erhoben wurden. Das Erinnerungsverfahren dient jedoch nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren – auch nicht die Kostenentscheidung – auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen. Auch Einwendungen gegen die Form des Kostenansatzes, die offensichtlich keine Auswirkungen auf den Inhalt haben können, sind nicht statthaft.

4

Die Beschwerde wird nicht zugelassen.

Zu 4.:

5

Das Schreiben ist im Übrigen als Gegenvorstellung in der Sache auszulegen. Anlass für eine Abänderung der Entscheidung besteht jedoch nicht. Eine Auslegung als Anhörungsrüge (§ 321 a ZPO) wird vom Beschwerdeführer ausdrücklich nicht gewünscht.