Kostenverteilung bei Vaterschaftsfeststellung KI-Titel
Vaterschaftsfeststellung · Gerichtskosten · Kostenverteilung · FamFG · Abstammungsgutachten
Sonstiges
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Geschäftszeichen: 5 UF 117/15 = 68 F 4010/14 Amtsgericht Bremen
B e s c h l u s s
In der Familiensache
betreffend die Abstammung der am […] 2014 in […] geborenen […]
Beteiligte:
1. […],
Antragstellerin, vertreten durch
Amt für Soziale Dienste […],
2. […], Kindesmutter,
3. […],
hat der 5. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lüttringhaus, die Richterin am Amtsgericht von Guenther und den Richter am Oberlandesgericht Hoffmann am 8.1.2016 beschlossen:
Tenor
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Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Amtsgerichts
– Familiengericht – Bremen vom 19.8.2015 hinsichtlich der Kostenentscheidung im zweiten und dritten Absatz des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Gerichtskosten trägt der Beteiligte zu 3.; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu € 500 festgesetzt.
Gründe
I. Die am […] 2014 geborene Beteiligte zu 1. hat, vertreten durch das Jugendamt als Beistand, am 7.10.2014 beim Familiengericht die Feststellung beantragt, dass der Beteiligte zu 3., den sie vorgerichtlich erfolglos zur Anerkennung der Vaterschaft aufgefordert hatte, ihr Vater sei. Der Beteiligte zu 3. habe innerhalb der für sie maßgeblichen gesetzlichen Empfängniszeit zu ihrer Mutter, der Beteiligten zu 2., „intime Beziehungen gehabt“.
Nach Einholung eines Abstammungsgutachtens (Kosten: € 595) ohne vorherige Durchführung eines Erörterungstermins hat das Familiengericht mit Beschluss vom 19.8.2015 festgestellt, dass der Beteiligte zu 3. der Vater der Beteiligten zu 1. ist. Die Gerichtskosten hat es den Beteiligten zu 2. und 3. jeweils zur Hälfte auferlegt und im Übrigen angeordnet, dass jeder Beteiligte seine zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen selbst trägt.
Gegen diesen Beschluss, der ihr am 10.10.2015 zugestellt worden ist, wendet sich die Beteiligte zu 2. mit ihrer Beschwerde vom 9.11.2015, mit der sie unter Hinweis darauf, dass sie in der maßgeblichen Empfängniszeit ausschließlich geschlechtlichen Verkehr mit dem Beteiligten zu 3. gehabt habe, beantragt, „die Gerichtskosten sowie die ent- 3 standenen Sachverständigenkosten des Abstammungsgutachtens“ dem Beteiligten zu 3. aufzuerlegen.
Der Beteiligte zu 3. hat sich weder in erster Instanz noch im Beschwerdeverfahren zur Sache eingelassen.
II. Die Beschwerde ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit – hierzu zählen die Abstammungssachen – ist die isolierte Anfechtung der in einer Endentscheidung (§ 38 Abs. 1 S. 1 FamFG) getroffenen Kostenentscheidung zulässig (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG,
18. Aufl., § 58 Rn. 95). Dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Kostenentscheidung in Höhe von weniger als € 600 beschwert ist (insgesamt sind in erster Instanz bei einem Verfahrenswert von € 2.000 an Gerichtskosten 2 Gebühren zu je € 89 sowie Auslagen für das Abstammungsgutachten in Höhe von € 595 angefallen, wovon die Beschwerdeführerin nach der erstinstanzlichen Entscheidung die Hälfte tragen müsste), steht der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen, da die in § 61 Abs. 1 FamFG für vermögensrechtliche Angelegenheiten vorgesehene Mindestbeschwer von über € 600 auf eine Kostenbeschwerde in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit keine Anwendung findet (BGH, FamRZ 2013, 1876).
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Anders als vom Familiengericht erkannt, sind die erstinstanzlichen Gerichtskosten von dem Beteiligten zu 3. allein zu tragen.
Da § 183 FamFG eine spezielle Kostenregelung nur für erfolgreiche Vaterschaftsanfechtungsbegehren (§ 169 Nr. 4 FamFG) enthält, richtet sich die hier im Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft (§ 169 Nr. 1 FamFG) zu treffende Kostenentscheidung nach den allgemeinen Regeln der §§ 80 ff. FamFG. Die Kosten des Verfahrens
– gemäß § 80 S. 1 FamFG sind dies zum einen die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen), zum anderen die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Auslagen der Beteiligten – kann das Gericht nach § 81 Abs. 1 FamFG den Beteiligten nach billigem Ermessen ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch von der Erhebung der Kosten absehen (§ 81 Abs. 1 S. 2 FamFG). In § 81 Abs. 2 FamFG sind Regelbeispie- 4 le für Sachverhalte aufgeführt, in denen das Gericht die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen soll, z. B. dann, wenn der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat (§ 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG).
Die Überprüfung von Ermessensentscheidungen im zweiten Rechtszug beschränkt sich grundsätzlich auf die Frage, ob das erstinstanzliche Gericht von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Der Sinn des Ermessens würde verfehlt, wenn das Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet wäre, ein vom erstinstanzlichen Gericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen durch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen. Die erstinstanzliche Entscheidung wird daher nur auf etwaige Ermessensfehler in Form eines Ermessensnichtgebrauchs, eines Ermessensfehlgebrauchs oder einer Ermessensüberschreitung überprüft. Nur im Falle des Vorliegens eines Ermessensfehlers hat das Beschwerdegericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1922; Keidel/Zimmermann, a. a. O., § 81 Rn. 81a). Dies ist hier der Fall. Das Familiengericht hat von seinem Ermessen keinen Gebrauch gemacht. Zur Begründung seiner Kostenentscheidung hat es lediglich auf § 81 FamFG Bezug genommen, so dass nicht erkennbar ist, von welchen Tatsachen und Überlegungen es sich hat leiten lassen.
Bei seiner vor diesem Hintergrund zu treffenden eigenen Ermessensentscheidung über die Kosten berücksichtigt der Senat zunächst, dass es dem Grundsatz des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit entspricht, dass jeder Beteiligte seine eigenen Kosten selbst zu übernehmen hat, und dass insbesondere bei Streitigkeiten unter Familienangehörigen bei der Anordnung einer Kostenerstattung Zurückhaltung geboten ist (vgl. OLG Oldenburg FamRZ 2012, 733, 734). Auch in Abstammungssachen entspricht es daher regelmäßig billigem Ermessen, von der Anordnung einer Kostenerstattung abzusehen, wenn keine der in § 81 Abs. 2 FamFG aufgeführten oder vergleichbare Umstände vorliegen, die die Anordnung einer Kostenerstattung geboten erscheinen lassen (vgl. OLG Frankfurt, a. a. O., 1923). Gründe, die es hier unter Billigkeitsgesichtspunkten zwingend geboten erscheinen ließen, dass der Beteiligte zu 3. die Kosten der Beteiligten zu 2. zu tragen hätte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass er schon allein dadurch, dass er der außergerichtlichen Aufforderung zur Anerkennung der Vaterschaft nicht nachgekommen ist, grob schuldhaft i. S. des § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG gehandelt hat. Unabhängig davon ist auch 5 nicht erkennbar, dass der – nicht anwaltlich vertretenen – Beteiligten zu 2. überhaupt außergerichtliche Kosten entstanden sind, die eine Erstattung aus Gründen der Billigkeit erfordern könnten. Schließlich erstrebt die Beteiligte zu 2. mit ihrer Beschwerde auch gar nicht die Erstattung von Kosten durch den Beteiligten zu 3., sondern allein die Auferlegung der gesamten Gerichtskosten (Gebühren und – hier namentlich durch die Begutachtung angefallene – Auslagen) auf diesen allein.
Dies, also die Auferlegung der Gerichtskosten auf den Beteiligten zu 3., entspricht bei den hier vorliegenden Gegebenheiten auch nach Auffassung des Senats billigem Ermessen i. S. des § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. Der Beteiligte zu 3. hat sich im Verfahren nicht eingelassen, insbesondere weder intimen Kontakt zur Beteiligten zu 2. in der maßgeblichen Empfängniszeit in Abrede genommen noch etwaigen Mehrverkehr der Beteiligten zu 2. in der Empfängniszeit behauptet, für den es auch im Übrigen keine Anhaltspunkte gibt. Die Beteiligte zu 2. hatte keine Möglichkeit, die in erster Linie im Interesse der Beteiligten zu 1. erfolgte Einleitung des Verfahrens und die dadurch entstandenen Kosten zu vermeiden, während der Beteiligte zu 3., der keinerlei Zweifel an seiner Vaterschaft zu der Beteiligten zu 1. geltend gemacht hat, die entstandenen Gerichtskosten durch außergerichtliche Anerkennung der Vaterschaft hätte vermeiden können. Bei dieser Sachlage erscheint eine Beteiligung der Beteiligten zu 2. an den Gerichtskosten unbillig. Gleiches gilt für eine durch § 81 Abs. 3 FamFG allerdings nicht grundsätzlich ausgeschlossene (vgl. Keidel/Zimmermann, a. a. O., § 81 Rn. 66) Beteiligung der Beteiligten zu 1. an den Gerichtskosten. Umstände, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, hat der Beteiligte zu 3. auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen. Nach alledem war die erstinstanzliche Entscheidung hinsichtlich der Gerichtskosten wie geschehen abzuändern.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG. Sie entspricht der Billigkeit, weil ein gerichtlicher Ermessensfehler zu dem Beschwerdeverfahren geführt hat.
Die Wertfestsetzung beruht auf § 37 Abs. 3 FamGKG.
gez. Lüttringhaus gez. von Guenther gez. Hoffmann