ArbG Oldenburg (Oldenburg) · Niedersachsen Beschluss LS zitiert von 1

Der Streitwert einer Widerklage in mehreren Parallelverfahren gegen die dort jeweils verklagten Parteien als …

Arbeitsrecht

Leitsatz

1. Der Streitwert einer Widerklage in mehreren Parallelverfahren gegen die dort jeweils verklagten Parteien als Gesamtschuldner wurde anteilig in jedem Verfahren berücksichtigt und nicht in jedem Verfahren in voller Höhe.

2. Bei zwar teilweise unstreitigen Tatsachenvortrag hinsichtlich etwaiger Vergütungsansprüche aber dennoch vollständigem Klageabweisungsantrag seitens der Beklagten sind für den Streitwert die geltend gemachten Vergütungsansprüche in voller Höhe maßgebend.

Gründe

wird der Streitwert zur Gebührenberechnung wie folgt festgesetzt:

für das Verfahren auf8.528,88 Eurofür den Vergleich auf15.190,51 Euro

Wegen der Gründe wird - unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen - auf die einschlägige Absichtserklärung hingewiesen.

Ergänzend wird zu den Fragen der Beklagten in den Schriftsätzen vom 30.05.2025 auf Folgendes hingewiesen:

1.

Die mit der Widerklage verfolgte Schadenersatzforderung ist beim Streitwert zu berücksichtigen. Die Widerklage wurde unbedingt erhoben und war damit im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und des Vergleichsschlusses rechtshängig. Die darin streitgegenständlichen Ansprüche wurden im Vergleich sowohl durch die vereinbarte Erledigung sämtlicher Ansprüche unter Ziffer 4 des Vergleiches als auch durch die Rechtsstreiterledigung unter Ziffer 5 des Vergleiches miterledigt.

2.

Im Hinblick auf die gesamtschuldnerische Haftung der Widerbeklagten wird der Gesamtbetrag von 5.000,00 € nunmehr zu gleichen Teilen auf die vier Parallelverfahren aufgeteilt. Wegen wirtschaftlicher Identität beträgt der Streitwert für die 4 Widerklagen insgesamt 5.000,00 € und damit je Widerklage 1.250,00 €. Dies ergibt den oben stehenden verringerten Streitwert für das Verfahren und den Vergleich abweichend zur Streitwertabsichtserklärung.

3.

Im Hinblick auf die geltend gemachten Vergütungsansprüche sind die tatsächlich Grundlagen teilweise unstreitig gewesen, allerdings hat die Beklagte dennoch schriftsätzlich den Antrag gestellt, die Klage vollumfänglich abzuweisen. Insofern waren bezogen auf die gestellten Anträge die geltend gemachten Vergütungsansprüche zwischen den Parteien vollständig streitig.