Das Krankenkassenmitglied hat, wenn es ohne zwingenden Grund einen anderen als einen der nächsterreichbaren …
Sozialrecht
Leitsatz
Das Krankenkassenmitglied hat, wenn es ohne zwingenden Grund einen anderen als einen der nächsterreichbaren Ärzte in Anspruch nimmt, die dadurch entstehenden höheren Reisekosten selbst zu tragen.