Der Postgirodienst kann Fremdwerbung in amtlichen Briefsendungen auch dann verschicken, wenn eine …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Der Postgirodienst kann Fremdwerbung in amtlichen Briefsendungen auch dann verschicken, wenn eine entgegenstehende Weisung des Empfängers vorliegt. Der Empfänger darf jedoch durch die Übersendung nicht in rechtswidriger Weise in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt werden.