Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem zugelassenen Anklagesatz
Strafrecht
Tenor
Die Angeklagten werden freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
2
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)
3
Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem zugelassenen Anklagesatz.
4
Die Angeklagten waren freizusprechen, weil die ihnen zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.
5
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.
6
G
7
Richterin am Amtsgericht