Verurteilung wegen fahrlässigen Tötung
Tenor
Der Angeklagte ist der fahrlässigen Tötung schuldig.
Er wird zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, die notwendigen Auslagen der Nebenkläger sowie seine eigenen Auslagen.
§ 222 StGB
Gründe
A. Feststellungen
I. Feststellungen zur Person
1.
Der Angeklagte wurde am 00.00.1995 in A1 geboren. Sein Vater ist heute 55 Jahre alt und arbeitet in einem Rohrleitungsbetrieb. Seine Mutter ist heute 53 Jahre alt und ist in einem Versicherungsbüro tätig.
Der Angeklagte hat keine Geschwister.
Er wuchs in der Obhut seiner Eltern in B1, einer kleinen Gemeinde in der Nähe von A1, auf. Er wurde altersgemäß eingeschult und besuchte nach seiner vierjährigen Grundschulzeit das Gymnasium, welches er schließlich erfolgreich mit dem Abitur abschloss.
Da er beruflich etwas „mit Menschen“ machen wollte und ein Praktikum in einer Schule ihn vom Lehrerberuf nicht überzeugte, entschloss sich der Angeklagte Polizist zu werden. Nachdem er das Bewerbungsverfahren durchlaufen hatte, wurde er zum September 2014 in C1 eingestellt und absolvierte dort erfolgreich die dreijährige Ausbildung.
Nach der Ausbildung wurde er für ein Jahr zur Polizeiwache D1-E1 versetzt, was ihm gelegen kam, da seine Freundin in C1 wohnhaft war.
Zum 01.09.2018 wurde er zur 00. Einsatzhundertschaft beim Polizeipräsidium D1 versetzt.
Der Angeklagte ist unverheiratet und hat keine Kinder. Nach dem verfahrensgegenständlichen Vorfall hat er zum 01.09.2019 den Polizeidienst quittiert und das Rheinland verlassen..
2.
Der Angeklagte ist strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
II. Feststellungen zur Sache
1.
Ende November 2018 nahm der Angeklagte zusammen mit dem späteren Geschädigten PK G1 im Rahmen seines Dienstes an einem mehrtägigen Einsatztraining mit der Bezeichnung „Amok-TE“ teil. Ziel war es, das polizeiliche Vorgehen bei terroristischen Bedrohungslagen zu trainieren.
An dem Training nahmen ferner weitere Mitglieder der 00. Einsatzhundertschaft teil, insbesondere PK H1, PK I1, PKin J1, PK L1 und PK K1. Als Einsatztrainer waren POK M1 und POKin N1 beteiligt.
Im Rahmen des Einsatztrainings trainierten die Beamten mit der Dienstwaffe Walter P99, sowie mit der - für dieses Verfahren nicht weiter relevanten - Maschinenpistole MP5.
Dabei fanden regelmäßig sogenannte Rotwaffen Verwendung. Hierbei handelt es sich um Übungswaffen, die den scharfen Versionen ihrer Bauart (sog. Schwarzwaffen) technisch und in der Handhabung weitestgehend entsprechen, objektiv aber ungefährlich sind. Bei diese Rotwaffen ist durch technische Maßnahmen sichergestellt, dass aus ihnen keine Projektile abgefeuert werden können. Zur Unterscheidung von scharfen Waffen sind diese Rotwaffen rot lackiert.
Die Bedienung beider Varianten der Walter P99 ist jedoch gleich. Man kann durch Betätigen des Abzugshahns den Schlagbolzen auslösen, der hierbei nach der „Schussabgabe“ mit einem deutlich vernehmbaren Klacken wieder vorne auf das Verschlussstück aufschlägt. Abzugsweg und Auslösewiderstand entsprechen dabei der Handhabung einer Schwarzwaffe, wobei es naturgemäß bei einer simulierten Schussabgabe mit einer Rotwaffe nicht zu einem Rückstoß kommt.
Wie bei einer scharfen Waffe vom Typ Walter P99 ist auch die Rotwaffe nicht durch einen Sicherungshebel zu sichern. Sowohl die Rot- als auch die Schwarzwaffe haben zur Sicherung vor einer unbeabsichtigten Schussabgabe deshalb zum einen einen im Vergleich zu anderen Pistolen deutlich verlängerten Abzugsweg. Zum anderen sind beide Waffentypen mit einem sogenannten Double-Action-Only-Schloss ausgestattet. Dies bedeutet, dass zur Auslösung des Schusses der Schlagbolzen über den Abzugsbügel gespannt und dann ausgelöst werden muss. Hierbei ist mit dem Finger am Ende des Abzugsweges ein Abzugswiderstand von 38 Newton (entspricht 3,8 kg) zu überwinden.
Neben der Handhabung entsprechen auch die Abmessungen der Rotwaffe vom Typ Walter P99 den Abmessungen der entsprechenden Schwarzwaffe. Auch die Rotwaffe kann daher wie die Schwarzwaffe im Dienstholster geführt werden.
Das von den Beamten an der Einsatzkleidung getragene Beinholster, in das die Waffe von oben mit dem Lauf zuerst eingeführt wird, weist zwei Sicherungen gegen unbeabsichtigtes Herausziehen der Waffe auf.
Nach Einführen der Waffe in das Holster wird diese zunächst durch die sog. Primärsicherung festgehalten. Hierbei handelt es sich um einen Bolzen im Holster, der bei Einführen der Waffe durch diese zunächst zurückgedrückt wird und nach vollständigem Einführen der Waffe mit einem deutlich vernehmbaren „Klick“ wieder in seine Ausgangssituation zurückgleitet und das Herausziehen der Waffe dadurch blockiert. Ein Herausziehen der Waffe ist dann nur noch bei gleichzeitiger Betätigung eines Entriegelungsmechanismusses möglich, der beim Ziehen der Waffe betätigt werden muss. Zudem befindet sich oben am Holster ein Bügel, der sich mit einem Handgriff über die Waffe schieben lässt (Sekundärsicherung).
Im Rahmen ihrer Ausbildung ist den Beamten immer wieder vermittelt worden, dass die Waffen bei Nichtbenutzung stets zu holstern sind und dass neben der Primärsicherung stets auch die Sekundärsicherung einzusetzen ist. Zum Umgang mit Rotwaffen ist ihnen der Grundsatz beigebracht worden, dass Rotwaffen wie Schwarzwaffen zu behandeln sind.
Zum Zeitpunkt des Trainings gab es zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten PK G1 keinen Streit. Sie standen außerdienstlich nicht einmal in Kontakt.
2.
Am 26.11.2018 übten die am Einsatztraining „Amok-TE“ teilnehmenden Beamten unter Anleitung von POK M1 und POKin N1 zunächst ab ca. 12 Uhr in O1-P1 auf dem Gelände der Bundespolizei den Umgang mit der Pistole Walther P99 sowie der Maschinenpistole MP 5. Hierbei wurden ausschließlich Rotwaffen verwandt.
Im Rahmen des Einsatztrainings wurden auch Gefahrenlagen geübt und das „Schießen“ mit den Rotwaffen trainiert. Es gab hierbei auch Situationen, in denen ein uniformierter Einsatztrainer den „Angreifer“ mimte und unter „Abfeuern“ der Rotwaffe „unschädlich“ gemacht werden musste.
Am Ende dieses Trainingsteils in P1 wurden die Rotwaffen eingesammelt und jeder Beamte nahm wieder seine scharfe Dienstwaffe an sich und holsterte sie in demselben Beinholster, in dem während des vorangegangen Trainings die Rotwaffe gesteckt hatte.
Im weiteren Verlauf kehrten die Beamten in das Gebäude des Polizeipräsidiums in D1 zurück. Dort teilte sich die Gruppe in zwei Untergruppen auf.
Ein Teil begab sich mit ihren Schwarzwaffen unmittelbar zum Schießtraining auf den im Gebäude befindlichen Schießstand, um dort das Schießen mit der Schwarzwaffe zu trainieren.
Die andere Gruppe, zu der neben dem Angeklagten und dem späteren Tatopfer PK G1, vier weitere Beamte, namentlich PK H1, PK I1, PKin J1 und PK L1 gehörten, hörten währenddessen zunächst in einem Vortragsraum des Präsidiums einen Vortrag. Anschließend sollte im Treppenhaus des Gebäudes (der sog. Magistrale) die Rettung von Verletzten in einer Bedrohungslage geübt werden.
Da hierfür aus Sicherheitsgründen wieder nur Rotwaffen Verwendung finden sollten, wurden die Beamten angewiesen, ihre zu diesem Zeitpunkt in den Holstern befindlichen schwarzen Dienstwaffen Walther P99 zu verschließen.
Obwohl dieses nach den Bestimmungen zum Umgang mit Waffen nicht zulässig war, legten alle Beamten/in dieser Gruppe ihre Schwarzwaffen nicht in die dafür vorgesehenen Waffenfächer im oberen Bereich des Präsidiums, sondern in die Wertfächer ihrer Spinde in den Umkleideräumen im Untergeschoss.
Nach Rückkehr in die Magistrale erhielten sie erneut Rotwaffen vom Typ Walther P99, holsterten diese und begannen mit dem Training. Einige der Beamten führten daneben Rotexemplare der Maschinenpistole MP 5 mit sich. Jeder der Beamten trug - entsprechend realistischen Einsatzbedingungen - eine Schutzweste mit eingelegten schweren Plattenträgern.
Nachdem auch dieses Training abgeschlossen war, gab der Einsatztrainer POK M1 der Gruppe die Anweisung, die Schwarzwaffen zu holen und sich mit diesen auf den Weg zum Schießstand zu machen. Hierbei sollten die Beamten die Rotwaffen ebenfalls mitnehmen, um diese vor Ort ihren anderen Kollegen zu übergeben. Diese sollten dann ihrerseits mit diesen Rotwaffen das zuvor von der Gruppe geübte Training absolvieren.
Er selbst ging mit den Worten, die Beamten könnten sich Zeit lassen, da die andere Gruppe nach seiner Erwartung noch nicht fertig sein werde und sie dann ohnehin noch am Schießstand warten müssten, zum Schießstand vor.
3.
In den Umkleideräumen angekommen, nahmen die Beamten PK H1, PK I1 und der spätere Geschädigte PK G1 ihre Schwarzwaffen aus dem Wertfach und steckten sie in ihre Beinholster. Die drei Beamten begaben sich mit ihren geholsterten Schwarzwaffen in Richtung Ausgang der Umkleidekabine. Es herrscht nach dem vorangegangenen Training jetzt eine ruhige Stimmung. Alle Beteiligten trugen weiterhin die Schutzwesten mit eingelegten Schutzplatten.
Zunächst betrat PK H1, aus dem Umkleideraum nach links abbiegend, den Flur, nach ihm PK I1 und schließlich PK G1, der auch eine Rotwaffe des Typs MP 5 mit sich führte. In dieser Reihenfolge gingen sie auf die Stahltür am Anfang des Ganges zu, der hier in die Magistrale (Treppenhaus) mündet.
In dieser Situation verließ auch der Angeklagte den Umkleideraum. Auch dieser hatte seine streifenfertige - also fertig geladene - Dienstwaffe aus dem Wertfach seines Spindes geholt und diese unmittelbar nach Entnahme geholstert. Anschließend verließ auch er den Umkleideraum, wobei er jedoch - im Gegensatz zu PK I1, PK H1 und PK G1 - die hintere der beiden Türen des Umkleideraumes benutzte. Diese lag näher zu seinem Spind. Hierdurch trat er deutlich hinter der Gruppe in den Flur. Etwa in dem Moment, in dem PK H1 die Stahltür am Anfang des Ganges öffnete, um in die Magistrale zu gelangen, erschüttert ein Knall den Flur. Der Angeklagte hatte, in dem Glauben, es handele sich um eine Rotwaffe, seine scharfe Dienstwaffe aus seinem Beinholster gezogen und einen Schuss in Richtung der vor ihm laufenden Beamten abgegeben.
PK H1 erkannte das Geräusch sofort als Schuss, fragte sich aber, was das Geräusch „hier zu suchen“ habe. Er empfand das Geräusch als „surreal“. Noch bevor er sich umdrehen konnte, hörte er den Angeklagten „Oh Scheiße“ und den hinter ihm befindlichen Kollegen PK I1 „Alter,… Fuck“ ausrufen.
Als PK H1 sich umdrehte, sah er PK G1 bäuchlings mit dem Kopf in Richtung Magistrale liegen. In Halsnähe trat Blut aus. Die Kugel aus der Dienstwaffe des Angeklagten hatte den Hals des Geschädigten durchschlagen.
PK I1, der sich bei Auftreten des Geräusches unmittelbar vor PK G1 und hinter PK H1 befunden hatte, dachte zunächst: „Was haben die sich jetzt wieder für uns ausgedacht“, da er für einen kurzen Moment vermutete, es könne sich um ein weiteres (überraschendes) Einsatzszenario handeln. Erst beim Umdrehen begriff er langsam, dass es sich um einen Schuss gehandelt hatte und sah, wie PK G1 auf dem Boden lag und stark am Hals blutet. Zugleich erkannte er, dass kein bewaffneter Angreifer im Flur war und der Angeklagte mit geholsterter Waffe auf G1 zustürzte und sich vor ihm hinkniete.
PK I1, gelernter Rettungsassistent, der zuvor auch im Krankenhaus gearbeitet hatte, kniete sich ebenfalls bei G1 ab und stellte fest, dass dieser aus zwei Stellen am Hals blutete. Er rief dem Kollegen PK H1 zu, sofort den Rettungsdienst zu benachrichtigen und begann mit der Erstversorgung. Der neben ihm kniende Angeklagte versuchte ebenfalls zu helfen und sagte hierbei: „Ich bin so ein Idiot“. Als PK I1 ihn hierauf fragte, was passiert sei, antwortete dieser sinngemäß: „Ich dachte, ich habe die Rotwaffe in der Hand.“
Während der Rettungsdienst alarmiert wurde, wurde PK G1 durch seine Kollegen PK I1 und PKin J1, die ebenfalls in den Flur gestürzt war, erstversorgt.
Sie wurden hierbei durch PK K1, der aus der anderen Gruppe vom Schießstand herbeieilt war und ebenfalls ausgebildeter Rettungssanitäter ist, bis zum Eintreffen des Notarztes unterstützt. Durch ihre Fachkenntnisse und ihr sofortiges, umsichtiges Handeln gelang es PK K1, PK I1 und PKin J1 ein Ableben des Geschädigten PK G1 noch im Flur des Polizeipräsidiums zu verhindern.
Der Geschädigte wurde in die Uniklinik D1 verbracht und dort umfassend medizinisch versorgt. Dort verstarb er am 10.12.2018 im Beisein seiner Angehörigen in Folge der erlittenen Schussverletzung.
4.
Die spätere Obduktion des Geschädigten hat ergeben, dass das Projektil im Bereich des Nackens rechtsseitig in einer Höhe von 165 cm eintrat und am vorderseitigen Hals rechts mittig in einer Höhe von 166 cm wieder austrat. Zuvor hatte es den Kragen der Einsatzjacke des Opfers durchschlagen.
Auf seinem Weg durch den Körper zertrümmerte das Projektil die Facettengelenke der Halswirbelkörper 4/5 und 5/6 und verletzte die rechte Wirbelsäulenschlagader, weshalb es zu massiven Blutungen und Schwellungen und in der Folge zu einer nicht ausreichenden Sauerstoffzufuhr des Gehirns kam.
5.
Der vom Geschehen sichtlich mitgenommene Angeklagte war durch seine Kollegen während der Erstversorgung des Geschädigten weggeschickt worden. Er hielt sich zunächst in der Magistrale auf. Dort nahm ihm PKin J1 seine Dienstwaffe ab, die er widerstandslos hergab.
Später wurde der Angeklagte von PHK Q1 in dessen Büro betreut. Ziel war es, den Angeklagten in einem geschützten Bereich zu beruhigen. PHK Q1 vermied dabei bewusst weitestgehend, über den Sachverhalt zu sprechen. Der Angeklagte erhielt vielmehr die Möglichkeit, mit einem Notfallseelsorger und einem Rechtsanwalt zu sprechen.
Als der Angeklagte im Büro des PHK Q1 seinen Plattenträger ablegte und in diesem Zusammenhang auf die Rotwaffe aufmerksam wurde, welche sich noch immer in seiner linken Hosenbeintasche befand, äußerte der Angeklagte sinngemäß, diese Rotwaffe sei das Grundübel, die Ursache des ganzen Geschehens.
B. Beweiswürdigung
I. Feststellungen zur Person
Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf seinen glaubhaften Angaben im Rahmen der Hauptverhandlung, sowie auf der Verlesung eines betreffenden Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 25.04.2019.
II. Feststellungen zur Sache
Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte, den Aussagen der vernommenen Zeugen, den im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Dokumenten, der Inaugenscheinnahme der im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Objekte und den Gutachten der gehörten Sachverständigen.
Hierzu im Einzelnen:
1.
Die Feststellungen zum Inhalt und Ablauf des Trainings am Tattag beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, sowie den Angaben der vernommenen Zeugen PK I1, PK H1, PKin J1, PK L1, PK K1, POK M1 und POKin N1, welche den Tagesablauf übereinstimmend wie festgestellt geschildert haben.
2.
Die Feststellungen zur Natur und Unterscheidung von Rot- und Schwarzwaffen, zur Funktionsweise und Abzugscharakteristik der Dienstwaffe Walter P99, sowie zur Funktionsweise des dazugehörigen Holsters beruhen auf dem mündlichen erteilten Gutachten des Sachverständigen POK R1 vom Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW. Dieser ist dort u.a. als Ausbilder für den Umgang mit Schusswaffen zuständig. Er hat die festgestellten Tatsachen der Kammer nicht nur nachvollziehbar dargelegt, sondern der Kammer zudem Gelegenheit gegeben, im Rahmen der Hauptverhandlung Rot- und Schwarzwaffen vom Typ Walter P99, sowie ein dazugehöriges Dienstholster in Augenschein zu nehmen. Zudem hatten die Berufsrichter, die Schöffen und die beteiligten Rechtsanwälten Gelegenheit, selbst bei einer Rotwaffe vom Typ Walter P99 den Abzug zu betätigen, so dass die Kammer den langen Abzugsweg und das hohe Abzugsgewicht, sowie das beim „Abfeuern“ entstehende Geräusch nachvollziehen konnte.
3.
a)
Zum eigentlichen Tatgeschehen hat sich der Angeklagte wie folgt eingelassen:
Nach der Übung in der Magistrale sei auch er in den Umkleideraum zurückgekehrt. Er habe mit der rechten Hand zunächst den Spind, dann das darin befindliche Wertfach aufgeschlossen und habe mit der rechten Hand die dort befindliche schwarze, streifenfertig geladene Waffe herausgenommen.
Er habe sie in der rechten Hand behalten und sodann - obwohl er Rechtshänder ist - mit der linken Hand zunächst das Wertfach und dann den Spind selbst abgeschlossen. Dann sei er mit der Waffe in der Hand in Richtung des Ausgangs des Umkleideraumes gegangen. Hierbei sei er an der kompletten, aus fünf weiteren Spinden bestehenden Spindreihe, vorbei gegangen. Erst am Ende seiner Spindreihe habe er seine Dienstwaffe in das von ihm getragene Beinholster gesteckt. Hierbei sei ihm dann aufgefallen, dass er das typische Klicken der Primärsicherung nicht gehört habe. Er sei dann einige Meter weiter zur Tür des Umkleideraums gegangen, wo er die Waffe wieder aus dem Holster gezogen habe. Er habe sehen wollen, was an der Waffe defekt sein könne, dass sie nicht in der Sicherung eingerastet sei. Er habe die Waffe mit der Magazinöffnung in Höhe seines Bauches gehalten und sei so durch die Tür in den Flur getreten. Hierbei habe er unwissentlich den Lauf der Waffe nach links den Flur hinunter zeigen lassen. Seine dort befindlichen Kollegen PK G1, PK H1 und PK I1 seien ihm hierbei nicht aufgefallen. Er habe dann unvermutet ein Geräusch vernommen und habe unbewusst und reflexartig seinen Abzugsfinger gekrümmt und so den Schuss ausgelöst, welcher den Hals des Geschädigten PK G1 durchschlug.
b)
Die Einlassung des Angeklagten zum eigentlichen Tatgeschehen ist durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt.
Die Kammer hat zwar im Rahmen der Beweisaufnahme nicht feststellen können, von wo genau oder aus welcher Entfernung der Angeklagte geschossen hat. Wie die Sachverständige Dr. T1 vom Landeskriminalamt V1 nachvollziehbar und überzeugend dargelegt hat, ließen die vorgefundenen Spuren eine Schussentfernungsbestimmung nicht zu. Auch gibt es keine Augenzeugen der Schussabgabe des Angeklagten.
Die Kammer ist dennoch aufgrund der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Tatversion des Angeklagten nicht den Tatsachen entspricht.
Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass bei einem Fahrlässigkeitsdelikt andere Gesichtspunkte für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Einlassung gelten als bei einem Vorsatzdelikt. Bei einem Fahrlässigkeitsdelikt kommt es zum Taterfolg, weil allgemeine Regeln nicht beachtet werden. Das jemand sich falsch verhält, ist quasi Voraussetzung des Deliktes. Deshalb kann allein der Umstand, dass man sich eigentlich nicht so verhalten sollte, nicht zwingend den Schluss auf die fehlende Glaubhaftigkeit einer Einlassung zulassen.
Etwas anderes gilt aber, wenn der behauptete Geschehensablauf so außerhalb jeder Nachvollziehbarkeit liegt, dass er schlichtweg in seiner Gesamtheit nicht so passiert sein kann. Das ist insbesondere der Fall, wenn alltägliche Handlungsabläufe grundlos in einer Weise verändert werden, dass sie jeder Praktikabilität widersprechen und im Widerspruch zu antrainierten Verhaltensweisen stehen. So insbesondere bei einem Verstoß gegen grundlegendste Verhaltensregeln der Polizei ohne nachvollziehbaren Grund. So liegt es hier.
Die Einlassung des Angeklagten ist bereits in sich nicht stimmig. Sie ist konstruiert und dient ersichtlich nur dazu, den unbestreitbar abgegeben Schuss auf möglichst wenig belastende Weise zu erklären.
Zu den Grundregeln der Polizeiausbildung im Umgang mit Waffen gehört es, dass keine geladene Waffe in der Hand gehalten werden darf, wenn diese nicht benutzt werden soll. Die Waffe ist sofort in das Holster einzuführen, bis sie dort durch die Primärsicherung gegen Herausziehen gesichert ist. Sofort ist dann der am Holster befindliche Sicherungsbügel über die Waffe zu ziehen (Sekundärsicherung). Diese Regeln hat der Sachverständige POK R1 der Kammer als Grundregeln jeglicher Polizistenausbildung in S1 nachvollziehbar dargelegt. Sie ist zudem von den Zeugen POKin N1 und POK M1 als Inhalt von Ausbildung und Praxis im D1er Polizeipräsidium bestätigt worden. Dass sich auch der Angeklagte im polizeilichen Alltag an diese Regeln hielt, ist durch die Aussagen seiner Kollegen belegt. Keiner der vernommenen Polizeibeamten konnte von einer etwaigen Nachlässigkeit des Angeklagten beim Umgang mit seiner Dienstwaffe berichten.
Dennoch will sich der Angeklagte unmittelbar vor der Tat grundlegend anders verhalten haben, ohne dass er hierfür einen Grund angeben kann. Er will als Rechtshänder die Waffe mit der rechten Hand aus dem Wertfach genommen und dann diese in der rechten Hand behalten haben. Anschließend will er zunächst das Wertfach und sodann den Spind mit der linken Hand abgeschlossen haben. Schließlich will er mit der streifenfertig geladenen Pistole an fünf weiteren Spinden vorbei gelaufen sein, bis er schließlich am Ende seiner Spindreihe die Waffe in sein Holster steckte.
Dem vermag die Kammer nicht zu folgen. Es ist nach der Lebenserfahrung bereits ausgeschlossen, dass ein Rechtshänder relativ komplexe Bewegungsabläufe wie das Abschließen von zwei Türen mit der linken Hand vornimmt, wenn er die dominante rechte Hand für diese Tätigkeiten problemlos frei machen kann, eben indem er die Waffe in sein Holster steckt. Nur das ist praktikabel. Erst recht ist ein solcher Geschehensablauf anzunehmen, wenn - wie hier - das Freimachen der dominanten rechten Hand durch Holstern der Waffe jahrelangem Training und jahrelanger Praxis entspricht.
Schließlich ist auch zu erwarten, dass der Angeklagte aufgrund seines Trainings, das innere Bedürfnis verspürte, die Waffe zu holstern, statt - grundlos mit der fertig geladenen Waffe in der Hand - mehrere Meter, an fünf weiteren Spinden vorbei, bis zum Ende seiner Spindreihe zu gehen.
Vor diesem Hintergrund wäre der Einlassung des Angeklagten insoweit allenfalls zu folgen, wenn es einen konkreten Grund gegeben hätte, die Waffe trainingswidrig und impraktikabel in der Hand zu behalten. Einen solchen gab es jedoch auch nach der Einlassung des Angeklagten nicht. Auch ist ein solcher sonst nicht denkbar.
Für die Kammer nicht nachvollziehbar ist ferner die Einlassung des Angeklagten, er habe seine Dienstwaffe vor seinen Bauch gehalten, um nach einem Grund für das vermutete Nicht-Einrasten an der Waffe zu sehen. Wie die Inaugenscheinnahme eines Holsters ergeben hat, handelt es sich bei Primärsicherung um eine Raste innerhalb des Holsters, die durch das Einführen der Waffe zurückgedrückt wird und diese in der Endstellung dann im Bereich des Leerraumes zwischen Abzugsbügel und Abzugshahn blockiert. Wenn die Sicherung nicht rastet, kann es somit gar nicht an der Waffe liegen.
Der Sachverständige POK R1 vom Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW, hat hierzu ausgeführt, ein Problem mit dem Holster sei allenfalls denkbar, wenn Einsatzkleidung oder andere Fremdkörper in das Holster gelangen. So komme es vor, dass Dienstkleidung bei Gürtelholstern ein Einrasten verhindere. Entsprechendes sei jedoch bei einem Beinholster, wie es der Angeklagte getragen hat, nicht denkbar.
In der vom Angeklagten beschriebenen Situation eines Nichteinrastens der Waffe wäre daher allenfalls ein kurzes Hochziehen der Waffe im Holster und erneutes Runterdrücken der Waffe gegen den Widerstand der Primärsicherung logisch gewesen. Ebenso wäre eine Kontrolle des Holsters oder der Kleidung ein nachvollziehbares Verhalten. Ein solches wird jedoch vom Angeklagten nicht geschildert. Stattdessen will er die Waffe selbst untersucht haben, ohne dass er - auch auf Nachfrage der Kammer - hat erklären können, was er erwartete oder erhoffte an dieser zu finden.
Nicht nachvollziehbar ist für die Kammer ferner, dass der Angeklagte, nachdem er angeblich am Ende seiner Spindreihe seine Waffe holsterte, erst noch bis zur Tür der Umkleidekabine weiterging, bis er die Waffe zur Kontrolle aus dem Holster zog. Wie die Kammer durch Inaugenscheinnahme des Plans der Umkleidekabine festgestellt hat, beträgt die Entfernung zwischen der Spindreihe des Angeklagten und der Tür der Umkleidekabine mehrere Meter. Insoweit wird zur Erläuterung auf den Plan Bl. 310 d.A. Bezug genommen. Es war weder Hast noch Eile geboten. Der Gruppe war sogar angekündigt worden, vor dem Schießstand noch auf das Ende des Trainings der anderen Gruppe warten zu müssen. Vor diesem Hintergrund hätte eine sofortige Kontrolle von Waffe und Holster näher gelegen.
Erst recht vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen, dass der Angeklagte die von ihm angeblich in diesem Moment für sinnvoll erachtete Kontrolle der Waffe ausgerechnet in der Türzarge vorgenommen haben will. Dies erforderte die gleichzeitige Bedienung der Tür mit der linken Hand und das Herausziehen der Waffe aus dem Holster mit der rechten Hand. Warum der Angeklagte dies gemacht haben soll, obwohl er sich vor und nach dem Durchschreiten der Tür ganz auf die Waffe hätte konzentrieren können, vermochte er nicht zu erklären.
Die Erklärung für diese Einlassung dürfte nach Überzeugung der Kammer darin zu sehen sein, dass die Position in der Türzarge während des gesamten Laufweges des Angeklagten die einzige Position darstellen würde, in der der Lauf der Pistole des Angeklagten nach links in den Gang zeigen würde, ohne dass dieser die Waffe bewusst auf Kollegen gerichtet hätte.
Hiergegen spricht aber schon der normale Bewegungsablauf beim Durchschreiten einer Tür, die in einen rechtwinklig zur Tür laufenden Gang führt. Wie allgemein bekannt ist, dreht man sich schon im Türbereich in die geplante Laufrichtung. Ein rechtwinkliges Durchschreiten der Tür mit anschließendem roboterartigem Abknicken um 90 ° nach links entspricht nicht der Lebenserfahrung. Durchschritt der Angeklagte jedoch die Tür der Umkleidekabine entsprechend schräg in Antizipation seines nachfolgenden Laufweges, hätte die nach seinen Angaben vor seinen Bauch gehaltene Waffe selbst bei einer versehentlichen Schussabgabe nicht zu einem Schuss den Gang herunter führen können. Das Projektil hätte vielmehr links in die Wand des Ganges einschlagen müssen.
Auch spricht der bei dem Geschädigten festgestellte Wundkanal gegen die Einlassung des Angeklagten. Das Projektil trat im Bereich des Nackens rechtsseitig ein und trat am vorderseitigen Hals rechts mittig wieder aus. Ein solcher Wundkanal ist bei einem Schuss aus einer Türzarge auf der linken Seite des Ganges nur dann möglich, wenn der Geschädigte zum Zeitpunkt des Schusses seinen Kopf in extremer Weise gedreht hatte. Gründe für ein solches Verhalten des Geschädigten sind jedoch nicht ersichtlich.
Schließlich spricht gegen die Einlassung des Angeklagten, dass er gegenüber dem Zeugen PK I1 nach der Tat spontan äußerte, er habe gedacht, er habe die Rotwaffe in der Hand. Zudem äußerte er gegenüber dem Zeugen PHK Q1 sinngemäß, die Rotwaffe sei das Grundübel, die Ursache des Ganzen. Dies haben die Zeugen PK I1 und PHK Q1 in der Hauptverhandlung glaubhaft ausgesagt. Das entsprechende Äußerungen gefallen sind, wird auch von dem Angeklagten ausdrücklich nicht in Abrede gestellt.
Die genannten Äußerungen machen jedoch keinen Sinn, legt man die Einlassung des Angeklagten zu Grunde. Sein Fehlverhalten hätte nichts mit der Rotwaffe zu tun gehabt. Er will aus sehr geringer Entfernung gerade aufmerksam seine Schwarzwaffe betrachtet und diese auf mögliche Defekte überprüft haben. Er würde nach seiner Einlassung also einerseits bewusst seine schwarze Waffe betrachtet haben und gleichzeitig behaupten, er habe geglaubt, nur eine Rotwaffe in den Händen zu halten. Dies kann die Kammer ausschließen.
c)
Da die Einlassung des Angeklagten in ihrer konkreten Darstellung des Tatablaufs nicht der Wahrheit entspricht, muss der Tatablauf so gewesen sein, wie ihn die Kammer festgestellt hat.
Dass der Angeklagte den Schuss abgegeben hat, ist zutreffend. Insoweit vermag die Kammer der Einlassung des Angeklagten zu folgen.
Da der Angeklagte die aus dem Spind entnommene Dienstwaffe - wie dargelegt - seinem Training und der Praktikabilität entsprechend unmittelbar geholstert haben muss, muss er sie - wie festgestellt - vor der Schussabgabe im Flur gezogen und in Richtung seiner vor ihm gehenden Kollegen gehalten haben. Anders ist in dem engen Gang nicht zu erklären, dass die Kugel den Hals des Geschädigten durchschlug.
Warum der Angeklagte dies tat, vermochte die Kammer hingegen letztlich nicht zu klären.
Ausschließen kann die Kammer, dass der Angeklagte absichtlich einen Schuss abgefeuert hat, um den Geschädigten oder einen der weiteren vor ihm laufenden Beamten zu verletzen oder zu töten. Die Kammer ist vielmehr davon überzeugt, dass der Angeklagte glaubte, er habe eine Rotwaffe in der Hand, als er diese in Richtung seiner Kollegen hielt und abdrückte. Gegen einen Tötungs- oder Verletzungsvorsatz spricht die authentische Erschütterung, welche der Angeklagte nach der Tat und letztlich auch in der Hauptverhandlung zeigte. Die Zeugen PK I1, PK H1 und PKin J1 haben übereinstimmend und glaubhaft angegeben, dass der Angeklagte nach der Tat zu dem Geschädigten eilte, um diesem zu helfen und dabei kaum fassen konnte, was er gerade getan hatte. Schließlich spricht auch die unmittelbar nach der Tat getätigte Äußerung des Angeklagten: „Ich dachte, ich habe die Rotwaffe in der Hand.“ gegen die Annahme eines Tötungs- oder Verletzungsvorsatzes.
Ebenso ausschließen kann die Kammer - entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft in Anklage und Plädoyer -, dass der Angeklagte die Waffe in Richtung seiner Kollegen hielt und abdrückte, um einen (schlechten) Scherz zu machen. Hiergegen spricht bereits, dass üblicherweise Scherze für ein Publikum gemacht werden. Der Scherzende macht oder sagt etwas, um bei einem oder mehreren Beobachtern bzw. Zuhörern eine Belustigung herbeizuführen. Ein solches Publikum hatte der Angeklagte nicht. Er hatte keine Beobachter. Die Augen der vor ihm laufenden Zeugen PK H1 und PK I1 und des Geschädigten PK G1 waren von ihm abgewandt. Weitere Personen befanden sich nicht in dem Gang. Eine Belustigung konnte der Angeklagte schon deshalb nicht hervorrufen. Zudem wurde, wie die vernommenen Zeugen PK H1, PK I1, PKin J1, PK L1, PK K1, POK M1 und POKin N1 übereinstimmend ausgesagt haben, im Rahmen des Einsatztrainings und auch im sonstigen Dienst auf die Einhaltung der Regeln im Umgang mit Waffen geachtet. Der Angeklagte konnte daher sicher davon ausgehen, dass keiner der vor ihm laufenden Beamten eine simulierte Schussabgabe mit einer Rotwaffe lustig finden würde. Vielmehr hätte er auch dann mit dienstlichen und kollegialen Konsequenzen zu rechnen gehabt, wenn er - wie von ihm angenommen - tatsächlich eine Rotwaffe in den Händen gehabt hätte.
Auszuschließen ist auch, dass der Angeklagte einen Scherz für sich allein machen wollte, indem er die vermeintliche Rotwaffe in Richtung seiner Kollegen hielt und abdrückte. Dafür dass eine solche eher perfide Art von Humor dem Charakter des Angeklagten entsprochen hätte, gibt es keine Anhaltspunkte. Zudem war dem Angeklagten bekannt, dass auch eine Rotwaffe beim Abdrücken ein deutlich vernehmbares Klickgeräusch von sich gibt, da der über den Abzugshahn gespannte Schlagbolzen vorne im Bereich des Patronenlagers aufschlägt. Hiervon hat sich die Kammer im Namen der Inaugenscheinnahme der vom Sachverständigen POK R1 mitgebrachten Rotwaffe selbst überzeugen können. Durch dieses deutlich vernehmbare Klicken wären seine Kollegen jedoch zwangsläufig - und für den Angeklagten vorhersehbar - auf den Einsatz der Rotwaffe in ihre Richtung aufmerksam geworden. Angesichts des mit einem solchen Verhalten verbundenen groben Verstoßes gegen die Waffenvorschriften hätte der Angeklagte daher auch in dieser Tatvariante mit dienstlichen und kollegialen Konsequenzen zu rechnen gehabt.
Für möglich hält es die Kammer, dass der Angeklagte im Flur vor den Umkleidekabinen sich in das vorangegangene Einsatztraining in P1 zurückversetzt sah. Wie die Einsatztrainer POK M1 und POKin N1 im Rahmen ihrer Vernehmungen bestätigten, gab es am Tattag ein Einsatztraining mit Rotwaffen. Das Szenario sah dabei vor, dass der Angreifer „überall“ sein kann. Dieser sollte unter Einsatz der Rotwaffe unschädlich gemacht werden. Hierbei erfolgte auch der Einsatz der Rotwaffe gegen uniformierte Einsatztrainer. Dieses wurde geübt und verinnerlicht. Zu üben, Angreifer mit der Waffe auszuschalten, um nicht selbst getötet oder verletzt zu werden, stellt hohe Anforderungen an die Psyche. Gleiches gilt, wenn man, wie später geübt - scheinbar verletzte - Kollegen retten muss. Vor diesem Hintergrund ist es denkbar, dass der Angeklagte im Flur - noch unter dem Eindruck des vorangegangenen Trainings stehend - ein Geräusch als simulierten Angriff interpretierte und - aufgrund seines eingeübten Handlungsmusters - die ordnungsgemäß geholsterte Dienstwaffe zog und diese, im Glauben es handele sich um eine Rotwaffe, abfeuerte. Erst dann wurde ihm klar, dass er zwischenzeitlich die ursprünglich im Holster befindliche Rotwaffe gegen seine geladene Schwarzwaffe gewechselt hatte.
In diesem Szenario macht es Sinn, dass er auf Nachfrage gegenüber dem Zeugen PK I1 zur Rechtfertigung angab, er habe geglaubt noch die Rotwaffe in den Händen gehalten zu haben. Ferner wird diese Version gestützt durch den Gedanken des Zeugen PK I1, der nach dem Knallgeräusch zunächst instinktiv dachte „Was haben die sich jetzt wieder einfallen lassen?“, wie er im Rahmen seiner Zeugenaussage glaubhaft bekundete. Auch dieser Zeuge hielt also kurzfristig ein weiteres (überraschendes) Einsatzszenario für möglich.
Mit hinreichender Sicherheit festzustellen, ob diese Möglichkeit zutrifft, vermochte die Kammer indessen nicht. Das Szenario ist zwar plausibler als die Einlassung des Angeklagten und die weiteren im Rahmen der Hauptverhandlung diskutierten möglichen Motivationen des Angeklagten. Auch dieses Szenario hat jedoch Schwächen. Insbesondere wurde im Rahmen des Einsatztrainings zu keinem Zeitpunkt geübt, Angreifern in den Rücken zu schießen.
d)
Die Feststellungen zum weiteren unmittelbaren Nachtatgeschehen beruhen auf den Aussagen der Zeugen PK H1, PK I1, PKin J1, PK K1 und PK L1. Die Zeugen bekundeten übereinstimmend, dass es die Zeugen PK I1 und PK K1 waren, welche aufgrund ihrer Fachkenntnisse die Erstversorgung übernahmen. Die Zeugen PKin J1 berichtete zudem, dass sie dem Angeklagten seine Dienstwaffe abnahm.
Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen im Büro des Zeugen PHK Q1 beruhen auf der Zeugenaussagen des Zeugen PHK Q1, welcher die Umstände des dortigen Aufenthalts des Angeklagten und die dort gemachten n glaubhaft wie festgestellt geschildert hat.
e)
Die Feststellungen zu den vom Geschädigten PK G1 erlittenen Verletzungen und zu dessen Tod beruhen auf dem mündlich in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. U1. Der Sachverständige hat die bei der Obduktion des Geschädigten festgestellten Verletzungen nachvollziehbar wie festgestellt geschildert.
C. Rechtliche Würdigung
Der Angeklagte hat sich durch die Tat wegen fahrlässiger Tötung gemäß § 222 StGB strafbar gemacht. Wie festgestellt widersprach das Verhalten des Angeklagten den dienstlichen Vorschriften zum Umgang mit Schwarz- und Rotwaffen. Er handelte daher - unabhängig von seiner konkreten, letztlich nicht aufklärbaren Motivation - unter Missachtung der erforderlichen Sorgfalt und damit fahrlässig.
D. Strafzumessung
I. Strafrechtliche Sanktion
Im Rahmen der Strafzumessung ist die Kammer vom Strafrahmen des § 222 StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe von fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
Bei der Bemessung der konkreten Strafe innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass
117er noch recht jung ist,
118er bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist,
119er sich nach dem Tatgeschehen um die Rettung seines Kollegen bemüht hat,
120er sich hinsichtlich des Kerngeschehens des Tatvorwurfs, der sorgfaltswidrigen Schussabgabe auf den Geschädigten PK G1, geständig gezeigt hat,
121er das Tatgeschehen ehrlich und aufrichtig bereut,
122er sich bei den Eltern des Geschädigten entschuldigt hat,
123es sich um ein Spontanversagen handelte,
124sein Handeln durch das vorangegangene - psychisch belastende - Anti-Terrortraining - mitbeeinflusst worden sein kann,
125er durch die Tat selbst psychisch belastet ist und
126er aufgrund des Tatgeschehens seinen Beruf aufgeben musste.
Zu seinen Lasten war hingegen zu berücksichtigen, dass der Angeklagte seine Sorgfaltspflichten in besonders hohem Maße verletzt hat. Als Waffenträger hatte er eine besondere Verantwortung für die Gefahren, welche von seiner Waffe ausgehen. Er wurde entsprechend diesen Anforderungen konkret geschult. Hierbei wurde ihm die potentielle Gefährlichkeit einer Waffe konkret vor Augen geführt und er wurde in Grundregeln geschult, dieser Gefährlichkeit durch entsprechende Verhaltensweisen zu begegnen. Diese Regeln hat er grob missachtet.
Unter Abwägung der genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer auf eine
Freiheitsstrafe von zwei Jahren
erkannt. Diese Strafe ist für den Angeklagten als Erstverbüßer tat- und schuldangemessen.
II. Strafaussetzung zur Bewährung
Die Strafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden. Die formellen Voraussetzungen einer Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 1, Abs. 2 StGB liegen vor. Insbesondere übersteigt die erkannte Freiheitsstrafe zwei Jahre nicht.
Es ist im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB zu erwarten, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Von einer solchen positiven Sozialprognose ist auszugehen, wenn konkrete Tatsachen die überwiegende Wahrscheinlichkeit eines künftig straffreien Verhaltens begründen (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 35 m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Der Angeklagte hat sich fahrlässig im Wege eines Spontanversagens im Umgang mit einer Schusswaffe strafbar gemacht. Eine dahinter stehende kriminelle Energie oder allgemeine Sorglosigkeit im Umgang mit gefährlichen Gegenständen hat die Kammer nicht feststellen können, so dass auch von einer allgemeinen Gefahr der Begehung von fahrlässigen oder vorsätzlichen Straftaten nicht ausgegangen werden kann. Die Tat ist vielmehr stark durch die Tatsituation geprägt. Eine Wiederholung der Tatsituation, ist jedoch praktisch ausgeschlossen, da der Verurteilte den Polizeidienst quittiert hat und daher zukünftig nicht mehr ohne weiteres Zugang zu Schusswaffen haben wird. Schließlich ist auch aufgrund der persönlichen Konsequenzen durch die Tat, die Reue und die festgestellte Betroffenheit des Angeklagten auszuschließen, dass sich der Verurteilte zukünftig in vergleichbarer Weise fahrlässig verhalten wird.
Aus die für die Strafaussetzung notwendigen besonderen Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB liegen vor. Besondere Umstände im Sinne dieser Norm sind Milderungsgründe von besonderem Gewicht, die eine Strafaussetzung trotz des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat nicht als unangebracht erscheinen lässt (vgl. BGH NStZ 82, 286 m.w.N.). Hierbei sind alle Umstände, auch solche welche bereits im Rahmen der Sozialprognose oder der Strafzumessung Berücksichtigung gefunden haben, zu berücksichtigen. Gemessen hieran ist hier vom Vorliegen besonderer Umstände auszugehen. Hierfür sprechen zunächst die bereits im Rahmen der Sozialprognose angesprochenen Aspekte. Ferner ist der grundsätzlich rechtstreue Charakter des Angeklagten, wie er sich in seiner Berufswahl und seinem dienstlichen Verhalten bis zur Tat wiederspiegelte, zu berücksichtigen. Ferner war zu berücksichtigen, dass die Tat auf einem Spontanversagen beruhte, er diese aufrichtig bereut und der Angeklagte durch die Tat seinen Beruf aufgeben musste.
E. Kosten
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 Abs. 1 Satz 1, 472 Abs. 1 Satz 1 StPO.