LG Verden (Aller) – 6 T 51/05 A
Zivilrecht Aufgehoben
Tenor
Der Tenor des Beschlusses der Kammer vom 16.06.2005 wird in entsprechender Anwendung des allgemeinen Rechtsgedankens des § 319 Abs. 1 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt und lautet nunmehr wie folgt:Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Achim - Grundbuchamt - vom 04.02.2005 wird aufgehoben.Ebenso wird in den Gründen unter I., erster Absatz auf S. 1 und vierter Absatz auf S. 2, jeweils die Ortsbezeichnung "Syke" durch die Ortsbezeichnung "Achim" ersetzt.