OLG Hamm · Nordrhein-Westfalen 3. Zivilsenat Beschluss

OLG Hamm – I-3 U 122/09

Zivilrecht

Tenor

Die Berufungsklägerin wird des Rechtsmittels ihrer Berufung für verlustig erklärt.

Sie hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 516 Abs. 3 ZPO).

Berufungsstreitwert: 30.000,00 Euro