OLG Hamm – I-3 U 122/09
Zivilrecht
Tenor
Die Berufungsklägerin wird des Rechtsmittels ihrer Berufung für verlustig erklärt.
Sie hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 516 Abs. 3 ZPO).
Berufungsstreitwert: 30.000,00 Euro
Die Berufungsklägerin wird des Rechtsmittels ihrer Berufung für verlustig erklärt.
Sie hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 516 Abs. 3 ZPO).
Berufungsstreitwert: 30.000,00 Euro