Aufhebung der Plangenehmigung für naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahme KI-Titel
Wasserrecht · Naturschutzrecht · Plangenehmigung · Kompensationsmaßnahme · Grundstücksrecht
Sonstiges
- 2 - Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Az.: 5 K 1518/15 Im Namen des Volkes! Urteil In der Verwaltungsrechtssache …, …, Prozessbevollmächtigter: … g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, Contrescarpe 72, Bremen, Beklagte, Prozessbevollmächtigte: Frau Dr. Ortmann, Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, Ansgaritorstraße 2, 28195 Bremen b e i g e l a d e n : …, hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richter Prof. Sperlich, Richter Stahnke und Richterin Dr. N. Koch sowie die ehrenamtlichen Richter Ambrosi und Brünings aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2017 für Recht erkannt:
- 2 - - 3 - Die Plangenehmigung des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr vom 08.08.2014 wird insoweit aufgehoben, als sie das Flurstück … betrifft. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen – mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die die selbst trägt – die Beteiligten je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin wendet sich gegen eine wasserrechtliche Plangenehmigung zur Umgestaltung von zwei Grundstücken im Rahmen einer naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahme. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks VR …, Flurstück … und … gelegen am … und … westlich der … Straße im Gebiet …. Das Grundstück ist bebaut mit einem kleinen Wohnhaus (Behelfsheim), das jedoch nicht von der Klägerin bewohnt wird. Eine kleingärtnerische Nutzung findet auf dem Grundstück nicht statt. Die beiden zur Umgestaltung vorgesehenen Grundstücke (VR … Flurstücke … und …), ebenfalls nicht kleingärtnerisch genutztes Grünland, stehen im Eigentum der Beklagten. Das Grundstück der Klägerin grenzt unmittelbar südlich an das Grundstück der Beklagten (Flurstück …). Letzteres wird im Westen durch den …graben, nördlich und östlich durch den …graben eingefriedet. Nach Süden hin existiert kein Grenzgraben. Das Grundstück wird von drei langen Grüppen durchzogen, die das Grundstück, dessen Gefälle sich sanft von Ost nach West neigt, entwässern. Das andere Grundstück mit der Bezeichnung VR …, Flurstück … befindet sich weiter südlich in ca. 250 m Entfernung zum Grundstück der Klägerin. Direkt südlich des Grundstücks der Klägerin befindet sich am … eine Kleingartenanlage.
- 3 - - 4 - Die beiden Grundstücke der Beklagten und das Grundstück der Klägerin liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1800 vom 27.09.1988 (Brem. ABl. S. 380), der für die Grundstücke die Festsetzung „Grünflächen, Dauerkleingärten“ enthält. Mit öffentlich-rechtlichem Vertrag vom 06.04.2009 verpflichtete sich die Beklagte gegenüber der Beigeladenen, die in Bremen ein Stahlwerk betreibt, für die Zerstörung gesetzlich geschützter Biotope und die Umwandlung des Waldes auf dem Betriebsgelände der Beigeladenen Ersatzmaßnahmen und Ersatzaufforstungen auf den der Beklagten gehörenden oben genannten Flurstücken durchzuführen. Die Beigeladene verpflichtete sich, hierfür die Kosten zu übernehmen. Die Klägerin und ihre Enkelin, Frau …., erhoben gegen die bevorstehenden Kompensationsmaßnahmen vorbeugende Unterlassungsklage vor dem erkennenden Gericht. Sie führten an, diese verstießen gegen die Festsetzung über die Art der zulässigen Nutzung im Bebauungsplan Nr. 1800 sowie gegen die Darstellungen des Flächennutzungsplans. Mit Urteil vom 12.04.2013 (Az.: 5 K 2024/12) wurde der Beklagten aufgegeben, die geplanten Kompensationsmaßnahmen auf den streitbefangenen Flächen zu unterlassen. Die Beklagte legte gegen das Urteil die von dem Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ein. Auf Antrag des Abschnittes 300 (Grünordnung) beim erteilte derselbe am 08.08.2014 die Plangenehmigung Nr. 2-220/2014 für die Herstellung von Sumpfwald und Rörichtbiotopen auf den Flurgrundstücken … und …. Unter Ziffer. II der Plangenehmigung wurde eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes 1800 gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erteilt. Zur Begründung führte die Behörde aus, dass gemäß den im Bebauungsplan 1800 beschriebenen Planungszielen, der Bebauungsplan neben der planungsrechtlichen Absicherung vorhandener und geplanter Kleingärten auch die Sicherung von Grün- und Erholungsflächen verfolge. Die geplante Nutzung der von der Plangenehmigung umfassten Flächen für die naturschutzfachliche Kompensation sei daher mit den Planungsgrundzügen des Bebauungsplans 1800 kompatibel. Die Abweichung sei auch städtebaulich vertretbar, da die plangemäße Nutzung in einem Zeitraum von 25 Jahre nicht umgesetzt worden sei. Dies zeige, dass tatsächlich kein Bedarf mehr an der plangemäßen Nutzung bestehe. Dies sei auch am Leerstand im Geltungsbereich des Bebauungsplans 1800 abzulesen. Im Übrigen fielen die inhaltlichen Abweichungen gering aus, da es bei einer Nutzung als Grünfläche verbleibe und lediglich die Zweckbestimmung dieser Grünfläche abgeändert würde. Die Nutzung der Flächen als Ausgleichsflächen sei auch unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange vertretbar. Eine Vernässung der benachbarten Flächen sei weitgehend aufgrund der wasserundurchlässigen Bodenverhältnisse ausge-
- 4 - - 5 - schlossen. Spätestens bei Wiederaufnahme der Entwässerungsfunktion des Grenzgrabens sei eine Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke durch Vernässung gänzlich auszuschließen. Die Umgestaltungsmaßnahmen beinhalten für das Flurstück … im Wesentlichen die Herstellung eines Sumpf-/Wasserbereichs durch flächige Abgrabungen um 0,3 m und die Verfüllung von Gräben sowie einer flächigen Aufschüttung um 0,5 m. Ferner sieht der Plan vor, die Entwässerungsfunktion der in den westlichen Grenzgraben entwässernden Grüppen aufzulösen und diese in der Mitte des Grundstücks aufzustauen. Auf dem Flurstück … soll die Geländeoberfläche nicht verändert werden. Auf beiden Grundstücken sollen Bäume gepflanzt werden. Die Beklagte gab die wasserrechtliche Plangenehmigung der Klägerin nicht förmlich bekannt. Sie wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin vielmehr durch das Oberverwaltungsgericht Bremen im Rahmen des Berufungsverfahrens als Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 05.09.2014 am 11.9.2014 formlos übersandt. Auf die Berufung der Beklagten hob das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Klage ab (Urteil vom 14.06.2016 – 1 LB 115/15, juris). Die Klage sei, soweit sich die Klägerin vor einer aufgrund der Umgestaltung des Flurstücks … befürchteten Vernässung bzw. Überschwemmung ihres Grundstücks zu schützen suche, unzulässig. Im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung läge das für den im vorbeugenden Rechtsschutz erforderliche qualifizierte Rechtsschutzinteresse nicht mehr vor. Die Beklagte habe zwischenzeitlich eine Plangenehmigung zur Ausführung der Kompensationsmaßnahmen erlassen. Auf deren Anfechtung könne die Klägerin, da die Beklagte von der Ausführung der Kompensationsmaßnahmen mittels Realaktes nunmehr absehe, verwiesen werden. In Bezug auf die Umgestaltung des Flurstücks … sei die Klage ebenfalls unzulässig. Die Maßnahmen auf dem Flurstück … ließen bereits keine bodenrechtliche Relevanz erkennen, sodass mangels Vorliegens eines Vorhabens i. S. d. § 29 BauGB ein Gebietserhaltungsanspruch von vornherein ausscheide. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Der Klägerin erwachse kein Gebietserhaltungsanspruch hinsichtlich der Festsetzung „Dauerkleingärten“. Ein Dauerkleingartengebiet sei kein Baugebiet i.S.v. § 1 Abs. 2 BauGB, für das die Rechtsprechung zum Gebietserhaltungsanspruch entwickelt wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des noch nichts rechtskräftigen Urteils Bezug genommen.
- 5 - - 6 - Die Klägerin hat am 21.08.2015 Klage gegen die Plangenehmigung erhoben. Sie vertritt die Auffassung, die Klage sei fristgerecht erhoben worden. Die Beklagte habe die Plangenehmigung ihr gegenüber schon nicht bekanntgegeben, sodass bereits keine Rechtsbehelfsfristen in Gang gesetzt worden seien. Das bloß zufällige Bekanntwerden der Tatsache, dass ein Verwaltungsakt erlassen worden sei, lasse den individuellen Bekanntgabewillen missen. Die Plangenehmigung verstoße gegen die Festsetzung „Dauerkleingärten“ im Bebauungsplan Nr. 1800 in Verbindung mit § 30 BauGB und verletze sie damit in dem auf ihrem Gebietserhaltungsanspruch beruhenden Abwehrrecht. Die von der Beklagten in Ziffer 2 der Plangenehmigung nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans sei zu Unrecht ergangen. Die bisherige Nutzung ihres Grundstücks werde unmöglich, weil der Grundwasserspiegel durch die geplante Versumpfung steige und das Grundstück durch Zuschütten der Entwässerungsgräben erheblich Schaden nehmen werde. Im Rahmen der Würdigung nachbarlicher Interessen habe die Beklagte nur eine mögliche Vernässung der benachbarten Flächen thematisiert. Soweit die Beklagte in der Plangenehmigung darauf abstelle, eine Vernässung sei ausgeschlossen, soweit der Grenzgraben seiner Entwässerungsfunktion wieder zugeführt werde, sei dies in Ermangelung der Existenz des südlichen Grenzgrabens abwägungsfehlerhaft. Parallel zur Grundstücksgrenze müsse daher ein Graben angelegt werden, welcher den nach Fertigstellung des Vorhabens erhöhten Wasserstand seitwärts in die an West- und Ostgrenze des Grundstücks Flur … belegenen Gewässer 2. Ordnung ableite und ihr Grundstück somit vor Vernässung bewahre. Die Beklagte hätte die Anlage eines solchen Grenzgrabens durch eine Nebenbestimmung zur Plangenehmigung sicherstellen müssen. Ferner habe die Beklagte lediglich unterstellt, die Bodenverhältnisse seien weitestgehend wasserundurchlässig. Die bloße Annahme, die Bodenverhältnisse seien wasserundurchlässig, genüge jedenfalls nicht, um der ihr den nötigen Schutz zu vermitteln. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 08. August 2014 zum Aktenzeichen 634-16- 01/2-212 („Plangenehmigung“ Nr. 2-220/2014) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bringt vor, die Klage sei bereits unzulässig. Die Klägerin habe die einmonatige Klagefrist versäumt. Sie habe am 21.08.2015 Klage erhoben, obwohl ihr die Plangenehmigung nach ihrem eigenen Vortrag am 15.09.2014 bekanntgegeben worden sei. Auch sei die der Plangenehmigung beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung ordnungs-
- 6 - - 7 - gemäß. Diese trage in der Überschrift ausdrücklich den Zusatz „bei Drittbetroffenheit“, sodass die Klägerin den Inhalt der Belehrung ausdrücklich habe auf sich beziehen müssen. Ferner fehle es der Klägerin an der notwendigen Klagebefugnis, da eine mögliche Rechtsverletzung hier mangels Bestehens eines Gebietserhaltungsanspruchs für die bauplanungsrechtliche Festsetzung „Dauerkleingärten“ ausscheide. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Sie habe die richtige Verfahrensart gewählt. Da keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen gewesen sei, habe sie sich der Handlungsform der Plangenehmigung bedienen dürfen. Der Erteilung der Plangenehmigung stünden auch Rechte anderer im Sinne des § 74 Abs. 6 Satz 1 BremVwVfG nicht entgegen. Eine in diesem Sinne bezeichnete Rechtsbeeinträchtigung sei gegeben, wenn die Planung direkt auf fremde Rechte zugreife. Eine Plangenehmigung dürfe nur dann nicht erteilt werden, wenn in Rede stehende Rechte Dritter im Rahmen der Abwägung nicht überwunden werden könnten. Dies sei lediglich dann der Fall, wenn Vorschriften des zwingenden Rechts nicht eingehalten werden könnten. Die Auswirkungen der Planung auf das Grundstück der Klägerin seien jedoch in die Abwägungsentscheidung einbezogen worden. Zu einer von der Klägerin befürchteten Vernässung ihres Grundstücks könne es durch die Ausführung der Kompensationsmaßnahmen nicht kommen, da die Bodenverhältnisse weitgehend wasserundurchlässig seien, der Wirkungskreis der Maßnahmen also lediglich lokaler Natur sei. Im Übrigen bestünden Berührungspunkte der geplanten Kompensationsmaßnahme mit den Grenzgräben nicht. Die auf der Fläche … in Richtung westlicher Grenzgraben verlaufenden Grüppen sollen an dessen Ende gestaut und somit ein Abfluss in den westlichen Grenzgraben verhindert werden. Nach Abschluss der Arbeiten würden die auf der kommunalen Fläche Flur … belegenen, in westlicher Richtung verlaufenden Grüppen sodann mittig in den Sumpfbereich einmünden. Es müsse kein „südlicher“ Grenzgraben angelegt werden, da sich die Kompensationsmaßnahme nur lokal auf dem kommunalen Grundstück auswirke und das Gefälle auf der Kompensationsfläche von Ost nach West verlaufe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Az.: 634-1 6-01/2- 220) der Beklagten Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig und begründet, soweit sich die Klägerin gegen die Umgestaltung des Flurstücks Flur … wendet. Im Übrigen ist die Klage unzulässig.
- 7 - - 8 - I. Die Klage ist zulässig, soweit die Klägerin sich gegen die Umgestaltung des Flurstücks Flur … wendet. Hinsichtlich des Flurstücks … ist sie hingegen unzulässig. 1. Die Klage ist insbesondere fristgerecht erhoben. Nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO muss, wenn wie hier (§§ 68, 70 Abs. 1 Hs. 2 WHG, 96 Abs. 1 BremWG, § 74 Abs. 6 Satz 3 VwVfG) kein Vorverfahren durchzuführen ist, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts Klage erhoben werden. Die am 08.08.2014 von der Beklagten erlassene Plangenehmigung ist der Klägerin gegenüber indes nicht i. S. d. § 41 Abs. 1 Satz 1 Var. 2, Satz 2 BremVwVfG bekanntgegeben worden. Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts setzt einen Bekanntgabewillen der Behörde voraus, der sich auf die Bekanntgabe gerade dem einzelnen Betroffenen gegenüber beziehen muss (Kopp/Ramsauer, 16. Aufl. 2015, § 41 Rz. 7a). Erforderlich ist danach also eine gezielte individuelle Bekanntgabe. Ein zielgerichteter Bekanntgabewille der den Verwaltungsakt erlassenden Behörde liegt dann nicht vor, wenn dem Betroffenen die Tatsache, dass ein Verwaltungsakt ergangen ist, nur beiläufig bekannt wird. So liegt der Fall hier. Ein zielgerichteter Bekanntgabewillen gegenüber der Klägerin ist der als Anlage zu dem Schriftsatz der Beklagten vom 05.09.2014 beigefügten Plangenehmigung nicht zu entnehmen. Die Klägerin musste das Handeln der Beklagten in analoger Anwendung der §§ 133, 157 BGB nicht als Bekanntgabe der Plangenehmigung gerade ihr gegenüber verstehen. Dies legen bereits die äußeren Umstände nahe. So war die Plangenehmigung lediglich als Anhang in einen Schriftsatz eingebettet. Dieser war nicht an die Klägerin, sondern an das Oberverwaltungsgericht Bremen adressiert, was bereits dem Grundsatz der förmlichen Adressierung zuwiderläuft (Kopp/Ramsauer, 16. Aufl. 2015, § 41 Rz. 28). Auch setzte die Beklagte das Oberverwaltungsgericht nicht lediglich als Bote gegenüber der Klägerin ein. Die Tätigkeit des Oberverwaltungsgerichts beschränkte sich, im Gegensatz zu der eines Boten, nicht auf die bloße Übermittlung einer fremden Erklärung, hier der Plangenehmigung, ohne von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen. Nach dem erkennbaren Willen der Beklagten sollte das Oberverwaltungsgericht gerade in Kenntnis von dem Inhalt des Schriftsatzes sowie der beigefügten Plangenehmigung gesetzt werden, um dem Gericht die Tatsachenbasis für eine Sachentscheidung zu unterbreiten. Auch die bloß beiläufige Einbettung der Plangenehmigung in einen Schriftsatz der Beklagten weist darauf hin, dass die Bekanntgabe gerade der Plangenehmigung nicht das Leitmotiv der Beklagten gewesen ist. Die Tatsache, dass die Beteiligten bereits zuvor in der Sache in verwaltungsgerichtliche Verfahren eingebunden waren, musste der Beklagten die Betroffenheit der Klägerin vor Augen führen. Die Klägerin durfte daher eine förmlich an sie adressierte Bekanntgabe erwarten. Schließlich ergibt sich aus einer E-Mail der Referatsleiterin des Justiziariats Frau … an eine Mitarbeiterin der Wasserbehörde vom
- 8 - - 9 - 26.05.2015, dass die Beklagte selbst nicht davon ausging, der Klägerin die Plangenehmigung gegenüber bekannt gemacht zu haben. In der E-Mail heißt es, dass die Referatsleiterin sich nicht sicher sei, ob es schlau sei, das [gemeint ist die Plangenehmigung, sic] jetzt noch bekannt zu geben. 2. Die Klägerin ist auch gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, soweit sie die drohende Vernässung ihres Grundstücks VR … Flur … durch die Kompensationsmaßnahmen der Beklagten auf dem unmittelbar nördlich angrenzenden Grundstück VR … Flur … geltend macht. Insoweit erscheint die Möglichkeit der Verletzung in subjektiv-öffentlichen Rechten nicht ausgeschlossen. Denn die Klägerin behauptet, in drittschützenden Vorschriften, nämlich §§ 70 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 14 Abs. 3 - 6 WHG (vgl. VG München, Urteil vom 28.06.2016 – m 2 K 15.3073 –, juris) verletzt zu sein. Ferner kann die Klägerin aus dem planerischen Abwägungsgebot und aus dem wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebot ihre Klagebefugnis herleiten. Abwägungsfehler durch behauptete unzureichende Prüfung der Bodenbeschaffenheit hinsichtlich der Wasserdurchlässigkeit auf dem Grundstück … sowie durch die unterlassene Aufnahme einer Auflage zur Herrichtung eines Entwässerungsgrabens zwischen den Grundstücken Flur … und … sind danach nicht auszuschließen. Soweit die Klägerin indes rügt, die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB für die Erteilung einer Befreiung von der im Bebauungsplan Nr. 1800 getroffenen Festsetzung „Dauerkleingärten“ lägen nicht vor, fehlt ihr die Klagebefugnis. In diesem Umfang erscheint bereits die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten fernliegend. Die Vorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB vermittelt nur in den Fällen absoluten Drittschutz und somit einen Anspruch auf Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB, in denen von nachbarschützenden Festsetzungen befreit wird. Die Festsetzung „Dauerkleingärten“ ist aber nicht nachbarschützend. Die Kammer gibt ihre insoweit entgegenstehende Rechtsprechung im Urteil vom 12.04.2013 (5 K 2024/12) auf. Die bauplanungsrechtliche Gebietsfestsetzung „Dauerkleingärten“ trifft keine Regelung über die Art der baulichen Nutzung i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, vielmehr steht die Regelung einer sonstigen, insbesondere gärtnerischen Nutzung im Vordergrund (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 14.06.2016, a. a. O.). Demgemäß könnte die Klägerin nur eine Verletzung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots behaupten. Die dafür erforderliche qualifizierte und unzumutbare Betroffenheit ist hier jedoch in Bezug auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens auf dem Grundstück Flur … offensichtlich ausgeschlossen. Die insoweit durch die Klägerin vorgebrachten abwägungserheblichen Belange sind nicht bauplanungsrechtlicher, sondern wasserrechtlicher Natur.
- 9 - - 10 - Soweit die Klägerin sich mit ihrer Klage gegen Umgestaltungsmaßnahmen auf dem Grundstück Flur … zur Wehr setzt, ist sie ebenfalls nicht klagebefugt. In Ermangelung der bodenrechtlichen Relevanz der Kompensationsmaßnahmen auf dem Grundstück liegt bereits kein Vorhaben i. S. d. § 29 BauGB vor, sodass das Regime der §§ 30 ff. BauGB schon gar nicht eingreift. Auch droht insoweit keine Vernässung des klägerischen Grundstücks. Die geplanten Veränderungen beschränken sich ausweislich der Plangenehmigung vom 08.08.2014 auf die Umgestaltung des Bewuchses des Grundstücks. Es soll eine flächige Bepflanzung mit Weiden zur Herstellung eines Weidensumpfwaldes erfolgen und ergänzend sollen vier Einzelbäume (Erlen) gepflanzt werden. Die Grundstücksoberfläche soll vor der Pflanzung einmalig gefräst werden. Eine Bewässerung ist also gerade nicht geplant. 3. Der Klägerin fehlt auch das für die Klage erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis nicht. Insbesondere hat sie das Recht, gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Plangenehmigung zu suchen, nicht verwirkt. Die prozessuale Verwirkung setzt voraus, dass die spätere Klageerhebung gegen Treu und Glauben und gegen das öffentliche Interesse am Rechtsfrieden verstößt, weil der Kläger, obwohl er von dem Klagegrund bereits längere Zeit Kenntnis hatte oder hätte haben müssen (Zeitmoment), erst zu einem Zeitpunkt Klage erhebt, in dem der Beklagte nach den Umständen des Falles nicht mehr mit einer Klage rechnen muss (Umstandsmoment), d. h. darauf vertrauen durfte, dass keine Klage erhoben wird (Kopp/Ramsauer, 16. Aufl. 2015, § 58 Rz. 17; § 74 Rz. 18 ff.). Das insofern erforderliche Zeitmoment ist in der Regel nicht vor Ablauf eines Jahres ab Kenntnis von dem Klagegrund anzunehmen. Die Voraussetzungen der Verwirkung liegen im hiesigen Fall nicht vor. Es fehlt bereits an dem erforderlichen Zeitmoment. Von der Kenntnis der Klägerin über den Klagegrund bis Klageerhebung ist kein Jahr vergangen. Sichere Kenntnis von der Existenz der Plangenehmigung erhielt die Klägerin mit gerichtlicher Zustellung des Schriftsatzes der Beklagten vom 05.09.2014, die ihrem Prozessbevollmächtigten am 15.09.2014 zuging. Gemäß §§ 57 Abs. 1 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB wäre die für die Annahme der Verwirkung erforderliche Mindestzeitspanne nicht vor Ablauf des 15.09.2015 eingetreten. Die Klägerin hat indes bereits am 21.08.2015 Klage erhoben. II. Die Klage hat, soweit sie zulässig ist, in der Sache Erfolg. 1. Die angefochtene Plangenehmigung vom 08.08.2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
- 10 - - 11 - Im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung verstößt die Plangenehmigung gegen die drittschützende Vorschrift des § 14 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 2 WHG. a. Die geplante Kompensationsmaßnahme auf dem Flurstück … ist eine wesentliche Umgestaltung eines Gewässers i.S.v. § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG. Die Planunterlagen sehen die erstmalige Errichtung eines künstlichen oberirdischen Gewässers (Sumpfbereich) i. S. d. § 3 Nr. 4 WHG vor. Gemäß § 68 Abs. 1 WHG bedarf der Gewässerausbau der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. Bei einem Gewässerausbau, für den, wie hier der Fall (Ziffer 13.18.2 Anlage 1 zu § 3 Abs. 1, 3a Abs. 1 Satz 2 UVPG i.d.F vom 24.2.2010; BGBl. I S. 2542), nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Diesen Weg hat die hier nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BremWG zuständige untere Wasserbehörde beschritten. b. Vorliegend stand der Genehmigung des Plans indes die als Planungsleitsatz zwingend zu beachtende drittschützende Vorschrift des § 14 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 WHG entgegen. aa. § 14 Abs. 3, 4 WHG stellt eine von dem Plangeber zwingend zu beachtende und auch nicht im Wege der Abwägung zu überwindende Vorschrift dar. Dies ergibt bereits die grammatikalische Auslegung der Vorschrift. Hiernach darf die Bewilligung nur dann erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. bb. § 14 Abs. 3, 4 WHG ist auch im Rahmen der Erteilung einer Plangenehmigung zu beachten, was aus § 70 Abs. 1 Hs. 1 WHG folgt. Der Anwendbarkeit des § 14 Abs. 3, 4 WHG steht nicht entgegen, dass die Klägerin vorliegend keine Einwendungen erhoben hat. Das Erheben von Einwendungen setzt notwendigerweise die Kenntnis der zu beanstandenden Maßnahme voraus. Vorliegend hatte die Klägerin indessen mangels Bekanntgabe der Plangenehmigung ihr gegenüber bzw. nicht erforderlicher Öffentlichkeitsbeteiligung keine Kenntnis. Soll aber die Verweisung des § 70 WHG im Falle des Erlasses von Plangenehmigungen, bei denen in der Regel wegen §§ 70 Abs. 1 Hs. 2 WHG, 96 Abs. 1 BremWG, 74 Abs. 6 Hs. 2 BremVwVfG keine Öffentlichkeitsbeteiligung i. S. d. §§ 70 Abs. 1 Hs. 2, 96 Abs. 1 BremWG, 73 Abs. 4 S. 1 BremVwVfG durchgeführt wird, leerlaufen, so darf es im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes nicht auf die Erhebung von Einwendungen vor Genehmigung des Plans ankommen. Der Wortlaut des § 14
- 11 - - 12 - Abs. 3, 4 WHG ist insoweit teleologisch zu reduzieren. Vielmehr muss die Behörde nach § 24 BremVwVfG im Rahmen ihrer Pflicht zur Amtsermittlung selbst prüfen, ob Rechte Dritter im Sinne des § 14 Abs. 3, 4 WHG berührt werden. cc. Durch die Regelungen in § 14 Abs. 3 und Abs. 4 WHG wird für die von einer wasserrechtlichen Bewilligung - und über die in § 70 Abs. 1 Halbsatz 1 WHG normierte entsprechende Anwendung auch im Bereich der Plangenehmigung - nachteilig betroffenen Dritten eine abgestufte Sicherung geschaffen, die sich jeweils nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der nachteiligen Wirkungen richtet. Ist zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung der Eintritt nachteiliger Wirkungen wahrscheinlich in dem Sinne, dass überwiegende Gründe für den Eintritt sprechen, sind die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen zu vermeiden oder auszugleichen. Die Bewilligung darf nach § 14 Abs. 3 Sätze 2 und 3 WHG aber gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern und der Betroffene hierfür entschädigt wird. § 14 Abs. 4 Satz 1 WHG erweitert die Regelung des Abs. 3 um vier Regelbeispiele, ohne dass es darauf ankommt, dass das Recht eines Dritten beeinträchtigt wird. § 14 Abs. 5 WHG erweitert diesen Schutz nochmalig auf die Fälle, in denen nachteilige Einwirkungen (noch) nicht in dem vorbezeichneten Sinne zu erwarten sind, gleichwohl aber greifbare Anhaltspunkte für die Möglichkeit nachteiliger Wirkungen vorliegen. In diesen Fällen können Auflagen und Entschädigung vorbehalten werden. Sind schließlich nachteilige Wirkungen nicht voraussehbar, kommt nicht der Vorbehalt aus § 14 Abs. 4 WHG, sondern der nachträgliche Schutz oder Anspruch auf Entschädigung nach § 14 Abs. 6 WHG in Betracht (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 15.03.2011 – Au 3 K 10.1263 – juris). dd. Der Plangeber muss – da insoweit striktes Recht in Rede steht – wegen §§ 70 Abs. 1 Hs. 1 WHG i. V. m. § 14 Abs. 3 – 6 WHG als der planerischen Abwägung vorgeschaltete Stufe gemäß § 24 BremVwVfG Tatsachen ermitteln, auf deren Basis die Einordnung der Drittbelange im Rahmen des abgestuften Schutzkonzepts des § 14 Abs. 3 – 6 WHG ermöglicht wird. ee. Die Plangenehmigung genügt den aufgestellten Anforderungen indes nicht. Die Beklagte hat bereits versäumt, eine hinreichende Tatsachengrundlage zu ermitteln, die die Einordnung der Drittbelange in das abgestufte Schutzkonzept des § 14 Abs. 3 – 6 WHG zulässt. So ist auf Basis des durch die Beklagte ermittelten Tatsachenmaterials nicht erkennbar, ob das Vorhaben auf Rechte der Klägerin nachteilig einwirken wird. Dass eine Gewässerbenutzung auf das Recht eines anderen nachteilig einwirkt, ist im Sinne des § 14 Abs. 3 und 4 WHG dann nicht zu erwarten, wenn die nachteiligen Wirkungen nach
- 12 - - 13 - allgemeiner Lebenserfahrung und anerkannten fachlichen Regeln unwahrscheinlich und damit letztlich lediglich theoretischer Natur sind (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 15.03.2011, a. a. O.). Da hinsichtlich eines Schadenseintritts eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit nicht erforderlich ist, geht die festgestellte Unsicherheit hinsichtlich der tatsächlichen Auswirkungen auf das Eigentum der Klägerin zu Lasten der Beklagten. Ausweislich der Planbegründung (vgl. Bl. 16 der Gerichtsakte) hat die Beklagte in Betracht gezogen, dass von dem Vorhaben auf dem Flurstück … nachteilige Wirkungen auf angrenzende Grundstücke ausgehen können, diese aber als unwahrscheinlich bewertet. Dies stützt sie einerseits auf die „weitgehend wasserundurchlässigen Bodenverhältnisse“ (a), andererseits darauf, dass eine Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke durch Vernässung jedenfalls nach Wiederaufnahme der Entwässerungsfunktion des Grenzgrabens gänzlich auszuschließen sei (b). Die von der Beklagten angestellten Erwägungen vermögen den Schluss auf die Unwahrscheinlichkeit von Einwirkungen auf das Grundstück der Klägerin indes nicht zu rechtfertigen. (a) Die Annahme weitgehend wasserundurchlässiger Bodenverhältnisse in der Planbegründung nimmt Bezug auf Seite 3 des Antrags zur Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung vom 10.03.2014. Hiernach wurden keine Baugrunderkundungen auf den Flurstücken … und … durchgeführt. Eine Aufgrabung sei lediglich auf einem benachbarten Grundstück (VR … Flurstück …) durchgeführt worden. Ferner wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass alle Angaben Circa-Werte und nur für „diese eine Stelle“ ermittelt seien. Die Planbegründung schließt sodann von der für das Flurstück … lediglich punktuell festgestellten Bodenbeschaffenheit auf eben eine solche bei den beplanten Grundstücken. Ferner ist aus der Zusammenschau von Planbegründung und Antrag nicht ersichtlich, zu welchem beplanten Grundstück (… oder …) das Flurstück … benachbart ist. Die Bodenbeschaffenheit des Flurstücks … lässt schon deshalb nicht den Schluss darauf zu, dass auch auf dem Flurstück … mit gleichen bzw. ähnlichen Bodenverhältnissen zu rechnen ist. Darüber hinaus genügt eine bloß punktuelle Sichtung der Bodenbeschaffenheit nicht. Dies gilt umso mehr für großflächige Vorhaben, da nicht auszuschließen ist, dass die Zusammensetzung der Bodenschichten Schwankungen unterliegt. Die Ausführungen der Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, der landschaftspflegerische Begleitplan enthalte Ausführungen zu den Bodenverhältnissen, vermag nicht zu überzeugen. Dieser ist zum einen überhaupt nicht plangenehmigt worden und liegt dem Gericht auch nicht vor. Zum anderen hat selbst die Beklagte insoweit nicht behauptet, dass der Begleitplan Ausführungen zu den konkreten Bodenverhältnissen auf dem Flurstück … enthalte. Sofern die Bodenverhältnisse tatsächlich vergleichbar
- 13 - - 14 - wären, hätte die Beklagte indes berücksichtigen müssen, wie sich ein 30 cm starker Lehmboden auf die Wasseraufnahmefähigkeit des Bodens auswirkt. So ist nicht auszuschließen, dass Wasser bei Niederschlägen über die Ufer tritt und wegen der etwaigen Lehmdecke nicht noch auf dem Flurstück … versickern kann. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Klägerin nachteilige Wirkungen auf ihrem Grundstück zu erwarten hat, verdichtet sich auch aufgrund der Tatsache, dass die Grüppen, die das Grundstück der Beklagten bislang entwässerten, verfüllt und das bisher ablaufende Wasser durch Errichtung einer Anhöhe im nordwestlichen Teil des Grundstücks angestaut werden soll. Das Gefälle des Flurstücks … neigt sich gen Westen. Das Grundstück der Klägerin (Flur …) grenzt südwestlich an das der Beklagten. Die auf dem Flurstück … errichtete Anhöhe könnte die Gefahr einer Dammwirkung in sich bergen, sodass über die östlich belegenen Grüppen zulaufendes, in den geplanten Sumpfbereich einströmendes Niederschlagswasser über die Ufer treten und durch die Anhöhe gen Südwesten auf das klägerische Grundstück abgeleitet werden könnte. Auch besteht das Ziel des Plans gerade darin, dass sich der Sumpfbereich durch Sukzession stetig erweitert. Auch hier hätte die Beklagte die Gefahr des Heranrückens des Sumpfbereichs an das klägerische Grundstück erkennen können und Inhalts- bzw. Nebenbestimmungen in Erwägung ziehen müssen. (b). Ferner beruht die Annahme der Beklagten, nach Wiederaufnahme der Entwässerungsfunktion des Grenzgrabens sei eine Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke auszuschließen, auf einem fehlerhaft ermittelten Sachverhalt. Die Beklagte nahm an, das Flurstück … werde von dem Grundstück der Klägerin (Flurstück …) durch einen an der Südseite des Grundstücks (Flurstück …) verlaufenden Grenzgraben getrennt. Dies folgt einerseits aus Seite 3 des Antrags auf Erteilung der Plangenehmigung (vgl. Bl. 19 der Gerichtsakte) und Seite 7 des Schriftsatzes der Beklagten vom 28.09.2015 (vgl. Bl. 36 der Gerichtsakte). Im späteren Stadium des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 23.11.2015 eingeräumt, dass Kläger- und Beklagtengrundstück nicht durch einen Graben getrennt werden (vgl. Bl. 60 der Gerichtsakte). Gerade die Wiederaufnahmemöglichkeit der Entwässerungsfunktion des gedachten südlich Grenzgrabens bewog die Beklagte aber zu dem Schluss, dass das Vorhaben keine nachteiligen Wirkungen auf das Grundstück der Klägerin zeitigen werde. In Ermangelung der Existenz eines solchen Grenzgrabens kann nach der Planbegründung auch nicht ausgeschlossen werden, dass es zu einer Vernässung des klägerischen Grundstücks und somit zu nachteiligen Auswirkungen i. S. d. § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 Var. 1 und Nr. 2 WHG kommt. ff. Infolge der defizitären Feststellungen wird jedenfalls die Schwelle des ganz entfernt liegenden, bloß theoretischen Schadenseintritts überschritten. Die fehlenden Feststellun-
- 14 - - 15 - gen machen es überdies unmöglich, seitens der Behörde eine Entscheidung darüber zu treffen, welcher Grad der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der nachteiligen Wirkungen tatsächlich vorliegt. Dies wäre jedoch unerlässlich, um eine abgestufte Entscheidung im Rahmen des § 14 Abs. 3 bis 6 WHG treffen zu können. Da auf einer unzureichend ermittelten Tatsachengrundlage keine Entscheidung getroffen werden kann, die die Interessen der Klägerin hinreichend berücksichtigt, ist die Plangenehmigung im tenorierten Umfang aufzuheben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Der Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden. gez. Prof. Sperlich gez. Stahnke gez. Dr. N. Koch Beschluss Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 7.500,- Euro festgesetzt. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat.
- 15 - Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Bremen, 02.02.2016 Das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer -: gez. Prof. Sperlich gez. Stahnke gez. Dr. N. Koch