Die Volkszugehörigkeit desjenigen, der seine Heimat als Minderjähriger verlassen hat, ohne bis dahin sich …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Die Volkszugehörigkeit desjenigen, der seine Heimat als Minderjähriger verlassen hat, ohne bis dahin sich selbst zu einem bestimmten Volkstum bekannt zu haben, bestimmt sich nach der Volkszugehörigkeit seiner leiblichen Eltern oder seiner Pflegeeltern.