VGH Hessen 2. Senat Urteil LS

Die Volkszugehörigkeit desjenigen, der seine Heimat als Minderjähriger verlassen hat, ohne bis dahin sich …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Die Volkszugehörigkeit desjenigen, der seine Heimat als Minderjähriger verlassen hat, ohne bis dahin sich selbst zu einem bestimmten Volkstum bekannt zu haben, bestimmt sich nach der Volkszugehörigkeit seiner leiblichen Eltern oder seiner Pflegeeltern.