Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen KI-Titel
Ergänzungspflegschaft · Vermögenssorge · § 1795 BGB · § 1666 Abs. 2 BGB · FamFG
Tenor
Die im angefochtenen Beschluss erkannte Bestellung eines Ergänzungspflegers wird aufgehoben.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Im Beschwerdeverfahren entstandene außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 3.000 €.
Gründe
Die nach §§ 58, 59 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 FamFG zulässige Beschwerde ist begründet.
Das Amtsgericht hat im angefochtenen Beschluss im Hinblick auf den Ausschluss der Vertretungsmacht der Kindesmutter nach § 1795 BGB auf Anregung (§ 24 Abs. 1 FamFG) des Jugendamts einen Ergänzungspfleger zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen die bislang allein sorgeberechtigte Kindesmutter bestellt. Da dieser aber auch die Vermögenssorge zusteht, dürfte der bestellte Ergänzungspfleger von ihm beigetriebene Gelder nicht verwalten und bestimmungsgemäß - insbesondere durch Auskehrung an den Stiefvater, in dessen Haushalt das Kind nach dem Auszug der Kindesmutter auf eigenen Wunsch verblieben ist - verwenden, weil dieses Recht dem Inhaber der Vermögenssorge zusteht (ebenso OLG Naumburg FamRZ 2009, 60). Eine Verwaltungsbefugnis des Stiefvaters besteht nach § 1688 Abs. 1 S. 2 BGB nicht, weil er unter den vorliegenden Umständen (noch) nicht als Pflegeperson i. S. d. § 1688 Abs. 1 S. 1 BGB anzusehen ist. Deshalb hätte es zur Bestellung eines Ergänzungspflegers der vorherigen Entziehung der Vermögenssorge nach § 1666 Abs. 2 BGB bedurft. Die dafür erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen hat das Amtsgericht aber nicht festgestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG.
Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.