Freispruch wegen nicht nachgewiesener Straftat KI-Titel
Freispruch · Tatsachenfeststellung · Strafprozessrecht · StPO · Schuldvorwurf
Strafrecht
Tenor
Der Angeklagte wird auf Kosten der Staatskasse die auch seine notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen.
Gründe
2
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)
3
Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem Strafbefehl vom 02.05.2017.
4
Der Angeklagte war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.
5
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.