Das Jugendamt, das vor Inkrafttreten des Kinder- und Jugendhilfegesetzes am 1. Januar 1991 Hilfe in …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Das Jugendamt, das vor Inkrafttreten des Kinder- und Jugendhilfegesetzes am 1. Januar 1991 Hilfe in Vollzeitpflege eingeleitet hatte und absehen konnte, daß später Heimerziehung notwendig werden würde, bleibt für die Gewährung von Heimerziehung auch dann örtlich zuständig, wenn beide Hilfearten nicht unmittelbar aufeinanderfolgen, sondern zwischen beiden eine nicht unter das Jugendhilfegesetz fallende Maßnahme zur Bewältigung einer akuten Krise liegt (Fortführung der Rspr d Sen im Beschl v 5. März 1992 - 4 M 2197/91 - Der Amtsvormund 1992, 612).