LSG Niedersachsen-Bremen Urteil LS

Ein früherer landwirtschaftlicher Unternehmer, der Landwirtschaftsmeister ist und noch leichte bis …

Sozialrecht

Leitsatz

Ein früherer landwirtschaftlicher Unternehmer, der Landwirtschaftsmeister ist und noch leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig vorwiegend im Sitzen in geschlossenen gleichmäßig warmen und staubfreien Räumen verrichten kann, kann die Landabgaberente (wegen Berufsunfähigkeit) nicht beanspruchen, weil er auf die Tätigkeiten eines Angestellten bei einer landwirtschaftlichen Buchstelle und eines Futtermeisters in einem Gestüt verweisbar ist.