OLG München · Bayern Beschluss zitiert von 2

Zuständigkeit bei Nachbarrechtsstreit über Grenzanpflanzungen KI-Titel

örtliche Zuständigkeit · § 24 ZPO · Nachbarrecht · Grundstücksstreit · Gerichtsstand

Sachen- und Grundstücksrecht

Tenor

Die Bestimmung eines zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke und streiten über das zulässige Ausmaß der auf dem Grundstück der Antragsgegner zur Grenze der Antragsteller hin vorgenommenen Anpflanzungen.

2

Die Antragsteller und die Antragsgegnerin zu 1 wohnen in München, der Antragsgegner zu 2 wohnt im Bezirk des Amtsgerichts Landsberg am L1..

3

Die Antragsteller haben Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gestellt und angeregt, das Amtsgericht München als zuständig zu bestimmen.

II.

4

Die Voraussetzungen für die Bestimmung eines zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen nicht vor. Eine Bestimmung nach dieser Vorschrift kann grundsätzlich nicht erfolgen, wenn ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand besteht oder bis zur Klageerhebung bestanden hat (vgl. Zöller/Schultzky ZPO 32. Aufl. § 36 Rn. 23). Dies ist hier der Fall.

5

Es besteht für beide Antragsgegner ein gemeinsamer ausschließlicher Gerichtsstand nach § 24 Abs. 1 ZPO bei dem Gericht, in dessen Bezirk die streitgegenständlichen Grundstücke belegen sind. Bei Beseitigungs- und Unterlassungsklagen aus § 1004 Abs. 1 BGB (Wieczorek/Schütze/Smid/Hartmann ZPO 4. Aufl. § 24 Rn. 31; Stein/Jonas/Roth ZPO 23. Aufl. § 24 Rn. 15; HK-ZPO/Bendtsen 7. Aufl. § 24 Rn. 3) oder entsprechenden nachbarrechtlichen Vorschriften des Landesrechts (z.B. Art. 47 Abs. 1 AGBGB; BayObLGZ 1996, 14; BeckOK ZPO/Toussaint ZPO 31. Edition § 24 Rn. 6) bildet das Eigentum den wesentlichen Klagegrund (Stein/Jonas/Roth ZPO 23. Aufl. § 24 Rn. 15). Daher richtet sich die örtliche Zuständigkeit insoweit nach § 24 Abs. 1 ZPO (BayObLGZ 1996, 14).

III.

6

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

7

Sollte das zuständige Prozessgericht der Rechtsmeinung des Senats nicht folgen können und eine gemeinsame Zuständigkeit verneinen, wird sich der Senat auf entsprechende Vorlage einer - wenn auch nur deklaratorischen - Gerichtsstandsbestimmung nicht verschließen.