OVG Niedersachsen Urteil LS

Mit den nach § 15 Abs 2 Nr 5 GüKG in die Genehmigungsurkunde aufzunehmenden Nebenbestimmungen sind nicht …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Mit den nach § 15 Abs 2 Nr 5 GüKG in die Genehmigungsurkunde aufzunehmenden Nebenbestimmungen sind nicht solche gemäß § 10 Abs 4 S 2 GüKG, sondern solche nach §§ 13, 13a GüKG gemeint. Die nach § 10 Abs 4 S 2 GüKG zulässigerweise beigefügte Bedingung, daß das erworbene Unternehmen tatsächlich in vollem Umfang übernommen und für eine bestimmte Zeit an Ort und Stelle weitergeführt wird, bedarf zu ihrer Wirksamkeit deshalb nicht der Aufnahme in die Genehmigungsurkunde. Zulässig ist insoweit die Aufnahme in einen gesonderten schriftlichen Genehmigungsbescheid.