EuG Zweite Kammer Beschluss zitiert von 1

Einführung der Domäne oberster Stufe ‚.eu'

Galileo Lebensmittel GmbH & Co. KG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Nichtigkeitsklage – Einführung der Domäne oberster Stufe ‚.eu' – Registrierung des Domänennamens ‚galileo.eu' – Reservierung für die Nutzung durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft – Klagebefugnis – Unzulässigkeit

Europarecht Nichtigkeitsklage

Tenor

Tenor

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Galileo Lebensmittel GmbH & Co. KG trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.

Verfahren

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Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, den Domänennamen „galileo.eu“ nach Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission vom 28. April 2004 zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe „.eu“ und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung (ABl. L 162, S. 40) als für die Nutzung durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft reservierten Domänennamen vorzubehalten