LG Arnsberg – 1 O 353/07
Zivilrecht
Tenor
Das Urteil des Familiengerichts zu Karsiyaka vom 27.01.2004 nebst Berichtigungsver-merk vom 05.10.2005 – Geschäftszeichen 2003/48 / Urteilsnummer 2004/46 -, durch das der Antragsgegner zur vorsorglichen monatlichen Unterhaltszahlung von 500.000,00 TL (500 YTL) verurteilt worden ist, ist mit der Vollstreckungsklausel zu ver-sehen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gegenstandswert wird auf 3351,96 € festgesetzt.
Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt E. in C. zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts bewilligt.