Auch wenn der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach mündlicher Verhandlung abgelehnt wird, ist …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Auch wenn der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach mündlicher Verhandlung abgelehnt wird, ist durch Beschluß zu entscheiden (Aufgabe der bisherigen Rspr. im Anschluß an BVerwG - VIII C 52.68 -).
2. Kann die Durchsetzung von baulichen Nachbarrechten durch den Fortgang von Bauarbeiten nicht mehr vereitelt oder wesentlich erschwert werden, weil nur noch geringfügige Restarbeiten durchzuführen sind, dann ist kein Raum mehr für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung.