LG Duisburg · Nordrhein-Westfalen 12. Zivilkammer Beschluss

LG Duisburg – 12 S 125/08

Zivilrecht Berufung zurückgewiesen

Tenor

wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 13.08.2008 - 53 C 2333/08 - gemäß §§ 522 II S. 1, 97 I ZPO auf Kosten der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen, weil nach dem einstimmigen Ergebnis der Beratung die Berufung keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.

Wegen der mangelnden Erfolgsaussicht wird auf den Hinweis der Kammer vom 08.12.2008 Bezug genommen. Der Inhalt der Schriftsätze der Klägerin vom 22.12.2008 und 24.12.2008 gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass.

Es kann dahinstehen, ob das dem angebotenen Vergleich widersprechende Anschreiben am 22.01.2008 bei der zuständigen Sachbearbeiterin der Beklagten eintraf und damit noch bevor die Beklagte Kenntnis von der Scheckeinlösung hatte.

Wie die Kammer bereits in dem Hinweis vom 08.12.2008 unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des BGH (NJW 1990, 1655, 1656) ausgeführt hat, kommt es nicht auf den Empfängerhorizont an. Damit sind, weil der Scheck bereits am 17.01.2008 eingereicht worden ist, die Ereignisse vom 22.01.2008 ohne Belang.

Erst mehrere Tage nach der Einreichung des Schecks, mithin einer nach außen her-vortretenden Handlung, die als Betätigung des Annahmewillens zu werten ist (BGH aaO), hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers nach außen hin einen dem Abfin-dungsangebot entgegenstehenden Willen manifestiert.

Gemäß § 522 III ZPO ist ein Rechtsmittel - sei es Rechtsbeschwerde oder Revision - gegen die Entscheidung der Kammer nicht gegeben.

Berufungswert: 3.073,00 €