Berichtigung eines Beschlusses wegen offensichtlicher Unrichtigkeit des Datum KI-Titel
§ 319 ZPO · Berichtigung · offensichtliche Unrichtigkeit · Beschluss
Zivilrecht
Tenor
Der Beschluss vom 28.04.2017 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, dass es im ersten Satz des Tenors statt
„Der Beschluss vom 24.04.2017 wird wie folgt ergänzt:"
richtig heißen muss
„Der Beschluss vom 12.04.2017 wird wie folgt ergänzt:"
Gründe
2
Das Datum des ergänzten Beschlusses war wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO zu berichtigen, weil ein Beschluss vom 24.04.2017 im vorliegenden Verfahren nicht existiert und der Beschluss vom 12.04.2017 ergänzt werden sollte.
Unterschrift | |