LG Münster · Nordrhein-Westfalen Beschluss

Berichtigung eines Beschlusses wegen offensichtlicher Unrichtigkeit des Datum KI-Titel

§ 319 ZPO · Berichtigung · offensichtliche Unrichtigkeit · Beschluss

Zivilrecht

Tenor

Der Beschluss vom 28.04.2017 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, dass es im ersten Satz des Tenors statt

„Der Beschluss vom 24.04.2017 wird wie folgt ergänzt:"

richtig heißen muss

„Der Beschluss vom 12.04.2017 wird wie folgt ergänzt:"

Gründe

2

Das Datum des ergänzten Beschlusses war wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO zu berichtigen, weil ein Beschluss vom 24.04.2017 im vorliegenden Verfahren nicht existiert und der Beschluss vom 12.04.2017 ergänzt werden sollte.

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